opencaselaw.ch

STK 2025 4

fahrlässige schwere Körperverletzung

Schwyz · 2025-11-25 · Deutsch SZ
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Sachverhalt

Am späteren Nachmittag des 21.05.2021 erreichte die Fahrzeugkombina- tion Sattelschlepper AG xx und Sattel-Sachentransportanhänger AG yy, gelenkt durch F.________, die G.________-Filiale in H.________. Die genannte Fahrzeugkombination wurde durch F.________ rückwärts an die Laderampe Nr. 2 gefahren. Dies, damit die Ladung des Sattel- Sachentransportanhängers AG yy durch die Mitarbeiter der genannten G.________-Filiale, u.a. den Beschuldigten als Geschäftsführer der ge- nannten G.________-Filiale, entladen werden konnte. lm Zuge der Vor- bereitung zur Entladung wurde durch den Privatkläger das Rolltor des Sattel-Sachentransportanhängers AG yy geöffnet und es wurde zusam- men mit anderen Mitarbeitern die Ladungssicherung entfernt. Daraufhin wurde das Rampenblech der Laderampe Nr. 2 derart hingelegt, dass zwischen der Rückseite des Sattel-Sachentransportanhängers AG yy und der Laderampe Nr. 2 eine Ladebrücke zum Entladen von Waren bestand. F.________ wurde durch den Beschuldigten angewiesen, die genannte Fahrzeugkombination näher an die Laderampe Nr. 2 zu manövrieren. Dies deshalb, weil der Sattel-Sachentransportanhänger AG yy noch zu weit von der Laderampe Nr. 2 entfernt war und damit das Rampenblech nur ungenügend, mutmasslich mit einer Überlappung von wenigen Zen- timetern, auf dem Auflieger lag. ln der Folge stellte sich der Privatkläger auf das genannte Rampenblech. lm selben Zeitpunkt manövrierte F.________ die genannte Kombination derart, dass das genannte Ram- penblech den Kontakt zum Sattel-Sachentransportanhänger AG yy verlor und automatisch nach unten wegklappte. ln der unmittelbaren Folge stürzte der Privatkläger in den Abgrund zwischen der Laderampe Nr. 2 und dem Ende des Sattel-Sachentransportanhängers AG yy. Da die ge- nannte Fahrzeugkombination durch F.________ denn auch gleich nach hinten in Richtung Laderampe Nr. 2 manövriert wurde, wurde der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 3 kläger zwischen der Laderampe Nr. 2 und dem Sattel- Sachentransportanhänger AG yy eingeklemmt. Der Privatkläger verletzte sich dabei schwer bzw. lebensgefährlich, er erlitt u.a. ein fulminantes Le- berversagen nach Abdominaltrauma mit orthotoper Lebertransplantation und ein akutes Nierenversagen. Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abla- devorgang und war verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmun- gen selber einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitarbei- tern durchzusetzen. Mit der Anweisung des Beschuldigten an F.________ zum „Näherheranfahren“ war die Pflicht verbunden gewe- sen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbereich, mithin den Bereich der Anpassrampe bzw. das Rampenblech, verlassen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte. Es war für den Be- schuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel-Sachentransportanhängers verschiebt bzw. sogar nach unten wegklappt und dass eine Person – sofern sich diese in diesem Moment auf der Ladebrücke aufhält – in den Spalt zwi- schen Laderampe und Sattel-Sachentransportanhängers hinunterfallen und sich verletzen könnte. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss sicher- gestellt, dass sämtliche anwesende Mitarbeiter die Anpassrampe bzw. das Rampenblech vor dem Rückwärtsmanöver bzw. vor Sicherung des Anhängers nicht betreten hätten, wäre der Privatkläger nicht samt Rampenblech in den Abgrund zwischen der Laderampe und dem Ende des Sattel-Sachentransportanhängers gestürzt und nicht eingeklemmt worden. Die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten ver- hindert werden können. B. Das Bezirksgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 13. November 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’536.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten für Begrün- dung und Ausfertigung des Entscheids);

Kantonsgericht Schwyz 4 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

4. Der Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt E.________ wird aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 10’000.00 entschädigt (in- kl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

5. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. [Rechtsmittel.]

7. [Zustellung.] C. Der Privatkläger meldete am 18. November 2024 gegen dieses Urteil Berufung an und reichte am 20. Februar 2025 die Berufungserklärung ein (KG-act. 1–2 und KG-act. 6). Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte die Staatsanwältin mit, keine Anschlussberufung zu erheben und auf die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung zu verzichten (KG-act. 9). Der Beschuldigte erklärte am 17. März 2025, keine Anschlussberufung zu erheben (KG-act. 10). An der Berufungsverhandlung vom 25. November 2025 stellten die Parteien die folgenden Anträge: (KG-act. 26/1): Anträge Privatkläger (KG-act. 26/1)

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. No- vember 2024 sei in Gutheissung der Berufung vollumfänglich aufzu- heben.

2. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte und Berufungsbeklagte gegenüber dem Privatkläger und Berufungskläger für die Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2021 zu 100 % schadenersatz- und genugtu- ungspflichtig ist. Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Eventualtier sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz

Kantonsgericht Schwyz 5 zurückzuweisen, damit diese den Tatvorwurf gemäss geänderter An- klageschrift erneut prüfen kann.

5. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien die Verfahrens- kosten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, dem Privatklä- ger und Berufungskläger nach Massgabe der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. November 2024 für die Anwaltskosten im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine Anwaltskostenentschä- digung von CHF 2’798.70 sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren vor der Vorinstanz eine solche von CHF 7’146.00 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten und Berufungsbeklagten. Anträge Beschuldigter (KG-act. 26/2)

1. D.________ sei vollumfänglich freizusprechen in Abweisung der Be- rufung von A.________.

2. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter seien allfäl- lige Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. D.________ sei eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestim- mender Höhe (zzgl. MWST) zuzusprechen, basierend auf der nach- zureichenden Honorarnote. Zudem stellte der Verteidiger den prozessualen Antrag, die vom Privatkläger mit der Berufungserklärung eingereichten Beilagen und Beweismittel seien als verspätet aus den Akten zu weisen (KG-act. 26/2 S. 4). Der Privatkläger stellte mit seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, F.________ als Zeugen einzuvernehmen. Dieser sei in der Lage anzugeben, ob der Beschuldigte die geltenden Arbeitsanweisungen eingehalten bzw. kontrolliert und durchgesetzt habe, was für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung relevant sei (KG-act. 6 S. 3). Dem Beweisantrag wurde stattgegeben und F.________ als Zeuge vorgeladen (KG-act. 17 und KG-act. 18). Dieser erschien an der Berufungsverhandlung

Kantonsgericht Schwyz 6 jedoch nicht (KG-act. 26 S. 1). In der Folge bestrafte das Kantonsgericht F.________ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1’000.00 (KG- act. 30). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz führt aus, die Anklageschrift umschreibe den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend konkret. Auch die Sorgfaltspflicht sowie deren Verletzung seien in der Anklageschrift ausreichend klar beschrieben. Dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, trotz seiner Anweisung an den Chauffeur, näher an die Laderampe heranzufahren, nicht sichergestellt zu haben, dass sämtliche Mita- rbeitende den Gefahrenbereich zuvor verlassen hatten. Auf welche Weise der Beschuldigte dies hätte gewährleisten sollen, brauche im Anklagesachverhalt nicht im Detail ausgeführt werden, da die nach der gebotenen Sorgfalt erfor- derliche Handlung nicht so präzise beschrieben werden müsse, um dem An- klagegrundsatz zu genügen. Dies gelte umso mehr, als dem Beschuldigten in der Anklageschrift kein unechtes Unterlassungsdelikt, sondern ein fahrlässi- ges Begehungsdelikt vorgeworfen werde. Allfällige weitere Sachverhaltsele- mente oder Pflichtverletzungen, die über den in der Anklage beschriebenen Vorwurf hinausgehen würden, dürften dem Entscheid hingegen nicht zugrun- de gelegt werden. Dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift insbeson- dere nicht vorgeworfen, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicher- heitsverantwortlicher die Einhaltung konkreter Arbeitsanweisungen nicht kon- trolliert oder nicht durchgesetzt zu haben (angef. Urteil E. 1.1–E. 1.4).

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b) Der Beschuldigte macht auch im Berufungsverfahren geltend, die An- klageschrift verletze das Anklageprinzip. Darin werde lediglich ausgeführt, es sei pflichtwidrig gewesen, nicht dafür zu sorgen, dass niemand das Rampen- blech betrete, bevor der Lastwagen das Rückwärtsmanöver beginne. Zwar lasse sich daraus erkennen, aus welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die Sorgfaltspflichtverletzung und die Vermeidbarkeit des Erfolgs als gegeben erachte. Es fehle jedoch an der Darstellung jener Umstände, aus denen sich die Vorhersehbarkeit des eingetretenen strafrechtlichen Erfolgs ergeben solle. Aufgrund dieser fehlenden Angaben sei der Beschuldigte nicht in der Lage, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, welche die Annahme der Vor- hersehbarkeit begründen sollen (KG-act. 26/2 S. 9–15). Der Beschuldigte bringt weiter vor, ihm werde gemäss Anklageschrift lediglich vorgeworfen, er hätte dafür sorgen müssen, dass der Privatkläger das Rampenblech nicht be- trete. Ein anderes pflichtwidriges Unterlassen werde ihm jedoch nicht zur Last gelegt. Die Anklage verweise vielmehr lediglich auf „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“, was für eine strafrechtliche Verurteilung zu unbestimmt sei. Insbesondere werde ihm weder vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher die Einhaltung konkreter Arbeitsanweisungen nicht kontrolliert oder nicht durchgesetzt, noch dass eine solche Kontrolle den Sturz des Privatklägers hätte verhindern können. Ein Schuldspruch wegen unterlassener Kontrolle oder mangelnder Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften würde das Anklageprinzip somit verletzen (KG- act. 26/2 Rn. 16–19).

c) Der Privatkläger macht zusammengefasst geltend, die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Tätigkeitsdelikt, sondern ein unechtes Unterlassungsdelikt vor. Der Beschul- digte sei nach den G.________-internen Arbeitsanweisungen generell, und nicht nur bei der Erteilung von Anweisungen, verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sowohl das Rampentor als auch das Rolltor des Aufliegers aus-

Kantonsgericht Schwyz 8 schliesslich durch den Chauffeur und nicht durch andere Mitarbeitende geöff- net würden. Hätte der Beschuldigte diese Arbeitsanweisungen befolgt und deren Einhaltung durch die anwesenden Mitarbeitenden kontrolliert, wäre der Unfall nach Auffassung des Privatklägers nicht eingetreten, unabhängig da- von, wer dem Chauffeur die Anweisung zum „Näherheranfahren“ erteilt habe. Der Beschuldigte habe als Geschäftsführer gegenüber seinen Mitarbeitenden eine Garantenstellung eingenommen, aus der sich seine Pflicht zur Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften ergebe. Zwar habe die Staats- anwaltschaft den Wortlaut der G.________-internen Arbeitsanweisungen in der Anklageschrift nicht vollständig wiedergegeben, dies sei nach Ansicht des Privatklägers jedoch nicht erforderlich. Die Anklage halte fest, der Beschuldig- te habe um die „allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen“ beim Abladevor- gang gewusst und sei verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten und deren Befolgung durch seine unterstellten Mitarbeiten- den sicherzustellen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Formulierungen auf die G.________-internen Arbeitsanweisungen bezogen habe. Es sei daher nicht rechtskonform, dass die Vorinstanz die Prüfung einer allfälligen Verletzung dieser Arbeitsanwei- sungen unter Berufung auf das Anklageprinzip unterlassen habe. (KG- act. 26/1 Rn. 2–16).

d) Umstritten ist in Bezug auf die Anklage somit, ob ihr ein Tätigkeits- oder ein Unterlassungsdelikt zugrunde liegt und ob ein allfälliges Unterlassen der Einhaltung und Kontrolle der G.________-internen Arbeitsanweisungen durch den Beschuldigten vom Anklagevorwurf mitumfasst wird. Ebenfalls strittig ist, ob die Formulierung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ dem Ankla- geprinzip genügt und ob die Vorhersehbarkeit der angeklagten Sorgfalts- pflichtverletzung hinreichend konkret umschrieben ist.

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e) aa) Nach dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Ankla- geschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 m.w.H.). bb) Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Darstellung jener Elemente in der Anklageschrift entscheidende Bedeutung zu, aus denen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne vom Art. 12 Abs. 3 StGB geschlossen werden kann. In der Anklage sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, die das inkriminierte Ver- halten als pflichtwidrig unvorsichtig erscheinen lassen. Dabei sind gegebenen- falls die Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgerechte Alter- nativverhalten ergibt, sowie darzulegen, inwiefern der Beschuldigte dagegen verstossen haben soll. Fehlen einschlägige Vorschriften, muss aus der Ankla- geschrift zumindest implizit hervorgehen, welches Verhalten den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätte. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist zudem darzulegen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und hätte vermieden werden können.

Kantonsgericht Schwyz 10 Hierfür genügt die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände. Die persönlichen Verhältnisse sind in der Anklage insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung der dem Beschuldigten obliegenden Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB von Bedeutung sind (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 35). cc) Bei unechten Unterlassungsdelikten muss die Anklageschrift die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind jene Umstände darzulegen, aus denen sich eine Garan- tenpflicht ergibt (Art. 11 Abs. 2 StGB). Zudem muss aus dem Sachverhalt her- vorgehen, welche Handlung der Täter pflichtgemäss hätte vornehmen müs- sen. Objektiv ist der eingetretene Erfolg anzugeben, subjektiv die dazugehöri- gen Wissens- und Willenselemente. Wird dem Beschuldigten ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt vorgeworfen, sind zusätzlich die dafür massgebenden tatsächlichen Umstände darzustellen. Für eine Verurteilung müssen die in der Anklageschrift erhobenen Vorhalte derart ausgestaltet sein, dass sie den Schluss zulassen, das inkriminierte Verhalten sei einem aktiven Tun im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StGB gleichwertig. Insbesondere sind die rechtlichen und faktischen Grundlagen (etwa Normen oder Weisungen) aufzuzeigen, welche die entsprechende Handlungspflicht begründen (Heimgartner/Niggli, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 32). dd) Das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung setzt im Allgemeinen ein aktives Verhalten voraus, das eine Körperverletzung verursacht (Art. 125 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch anerkannt, dass es auch eine Unterlassung sein kann, wenn der Täter einer Rechtspflicht, die sich aus seiner Garantenstellung ergibt, nicht nachgekommen ist. Der Unterschied zwischen der Unterlassung und der Begehung einer Handlung ist jedoch nicht immer leicht erkennbar; oft

Kantonsgericht Schwyz 11 kann man sich fragen, ob man dem Täter vorwerfen muss, auf eine Weise gehandelt zu haben, wie er nicht hätte handeln dürfen, oder nicht gehandelt zu haben, obwohl er hätte handeln müssen. Die Abgrenzung zwischen Hand- lung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Sub- sidiaritätsprinzip vorzunehmen. Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mit- hin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben. Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durch- geführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüp- fungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 m.w.H.).

f) aa) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten insbesondere fol- genden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abla- devorgang und war verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmun- gen selber einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitarbei- tern durchzusetzen. Mit der Anweisung des Beschuldigten an F.________ zum „Näherheranfahren“ war die Pflicht verbunden gewe- sen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbereich, mithin den Bereich der Anpassrampe bzw. das Rampenblech, verlassen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte. Es war für den Be- schuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel-Sachentransportanhängers verschiebt bzw. sogar nach unten wegklappt und dass eine Person – sofern sich diese in diesem Moment auf der Ladebrücke aufhält – in den Spalt zwi- schen Laderampe und Sattel-Sachentransportanhängers hinunterfallen und sich verletzen könnte. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss sicher- gestellt, dass sämtliche anwesende Mitarbeiter die Anpassrampe

Kantonsgericht Schwyz 12 bzw. das Rampenblech vor dem Rückwärtsmanöver bzw. vor Sicherung des Anhängers nicht betreten hätten, wäre der Privatkläger nicht samt Rampenblech in den Abgrund zwischen der Laderampe und dem Ende des Sattel-Sachentransportanhängers gestürzt und nicht eingeklemmt worden. Die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten ver- hindert werden können.“ bb) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Chauffeur ohne ausreichen- de Sicherungsmassnahmen, mithin ohne dafür gesorgt zu haben, dass sämtli- che Mitarbeitende die Anpassrampe bzw. das Rampenblech (nachfolgend: Ladebrücke) verlassen, zum „Näherheranfahren“ angewiesen zu haben. Massgebender Anknüpfungspunkt des angeklagten Sachverhalts ist somit nicht das Unterlassen von Sicherungsmassnahmen, also nicht das Versäum- nis, sicherzustellen, dass alle Mitarbeitende den Gefahrenbereich verlassen, sondern die aktive Handlung in Form der Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“. Die Anklage umschreibt folglich ein fahrlässiges Tätig- keitsdelikt. Mit der Umschreibung, wonach der Beschuldigte als Geschäftsfüh- rer und Sicherheitsverantwortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsan- weisungen beim Abladevorgang gewusst habe und verpflichtet gewesen sei, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten sowie gegenüber seinen unterstellten Mitarbeitenden durchzusetzen, werden jene Bestimmungen ge- nannt, aus denen sich das normgerechte Alternativverhalten ergibt. Die An- klage legt zudem dar, dass der Beschuldigte hätte sicherstellen müssen, dass sämtliche Mitarbeitende den Gefahrenbereich verlassen und bezeichnet damit das Verhalten, das den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätte. Ferner führt die Anklageschrift aus, dass es für den Beschuldigten vorherseh- bar gewesen sei, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel- Sachentransportanhängers (nachfolgend: Anhänger) verschieben oder gar nach unten wegklappen könne und dass eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Ladebrücke befände, in den Spalt zwischen Laderampe und Anhänger fallen und sich dabei verletzen könnte. Schliesslich hält die Anklage fest, dass die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten verhindert

Kantonsgericht Schwyz 13 werden können, wenn der Beschuldigte pflichtgemäss sichergestellt hätte, dass keine Mitarbeitende die Ladebrücke betreten hätten. In diesem Fall wäre der Privatkläger nicht in den Zwischenraum zwischen der Laderampe und dem Anhänger gestürzt und eingeklemmt worden. Die Anklage führt mithin, entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten, genügend klar aus, inwiefern der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für ihn voraussehbar gewesen sei und habe verhindert werden können. Das Anklageprinzip ist im Hinblick auf das umschriebene Tätigkeitsdelikt somit nicht verletzt. cc) Die Anklage hält fest, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisun- gen beim Abladevorgang wusste und verpflichtet war, diese Sicherheitsbe- stimmungen selbst einzuhalten sowie gegenüber seinen unterstellten Mitarbei- tenden durchzusetzen. Damit wird eine mögliche Garantenstellung des Be- schuldigten hinreichend deutlich umschrieben. Zudem geht aus der Anklage- schrift hervor, welche gebotene Handlung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, nämlich sicherzustellen, dass sämtliche Mitarbeitende den Gefahrenbe- reich verliessen. Folglich umschreibt die Anklage neben dem Tätigkeitsdelikt der Anweisung zum „Näherheranfahren“ auch ein mögliches unechtes Unter- lassungsdelikt. Sollte sich der Sachverhalt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ nicht erstellen lassen und der Anknüpfungspunkt der Anklage somit nach dem Sub- sidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.e.dd oben) in einem Versäumnis des Beschuldigten liegen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbe- reich verliessen, wäre auch dieses unechte Unterlassungsdelikt vom Anklage- grundsatz erfasst. dd) Zwar hält die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe von den allge- mein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abladevorgang gewusst und sei verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten so-

Kantonsgericht Schwyz 14 wie gegenüber seinen unterstellten Mitarbeitenden durchzusetzen. Der durch den Privatkläger geltend gemachte Vorwurf, er sei aufgrund einer unterlasse- nen Kontrolle und Durchsetzung von G.________-interner Sicherheitsbestim- mungen durch den Beschuldigten gestürzt und verletzt worden und die Verlet- zung hätte durch deren Einhaltung verhindert werden können, ergibt sich je- doch nicht aus der Anklage. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer unterlassenen Kontrolle oder Durchsetzung der allgemein anerkannten Ar- beitsanweisungen würde daher das Anklageprinzip verletzen und ist somit im Folgenden nicht zu prüfen. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die in der An- klage aufgeführten „allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen“ beim Abla- devorgang bei der Beurteilung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Sorgfaltspflicht- verletzung zu berücksichtigen (vgl. E. 4.f. unten). Der Beschuldigte macht gel- tend, die Umschreibung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ sei für eine strafrechtliche Verurteilung zu unbestimmt. Für die Beurteilung der kon- kreten Umstände und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als Ge- schäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher ist ihm jedoch die Kenntnis sämtlicher relevanter Sicherheitsvorschriften anzurechnen. Die Formulierung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ erweist sich daher für diesen Zweck als ausreichend bestimmt (vgl. E. 4.f. unten). Das Anklageprinzip ist somit nicht verletzt.

g) Der Beschuldigte beantragt ferner, dass die vom Privatkläger mit der Berufungserklärung eingereichten Beilagen und Beweismittel (KG-act. 6/3) als verspätet aus den Akten zu weisen seien (KG-act. 26/2 S. 4). Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Der Privatklä- ger reichte das Bild von Google Street View der Andockstationen 1–4 zusam- men mit der Berufungserklärung ein (KG-act. 6/3). Diese Eingabe erfolgte

Kantonsgericht Schwyz 15 noch vor der Berufungsverhandlung, mithin vor Abschluss des Beweisverfah- rens und war demzufolge nicht verspätet. Der Antrag des Beschuldigten ist deshalb abzuweisen.

2. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesam- ten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belasten- den Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrak- te und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie ge- gebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechen- den Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis-

Kantonsgericht Schwyz 16 senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).

b) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitäts- kriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussage- psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflös- baren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit „hard facts“ verflochten,

d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderun-

Kantonsgericht Schwyz 17 gen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ angewiesen habe, ohne dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeitende die Ladebrücke verlies- sen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte.

a) aa) Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte habe folgenden Rahmensachverhalt bestätigt, der auch mit den Aussagen des Privatklägers sowie der befragten Zeugen übereinstimme: Der Chauffeur F.________ habe den Anhänger am 21. Mai 2021 gegen 16.20 Uhr rückwärts an die Laderampe gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der Beschuldig- te, der Privatkläger sowie die Mitarbeiter I.________ und J.________ bei der Laderampe aufgehalten, um beim Entladen des Anhängers zu helfen. Der Privatkläger habe sich auf der aufgelegten Ladebrücke befunden, als der Chauffeur ein korrigierendes Rückwärtsmanöver eingeleitet habe. Durch eine ruckartige Vorwärtsbewegung des Lastwagenanhängers habe die Ladebrücke ihre Auflage verloren und sei nach unten geklappt, wodurch der Privatkläger zwischen der Laderampe und dem Anhänger eingeklemmt worden sei. Ferner habe der Beschuldigte bestätigt, zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Si- cherheitsverantwortlicher der G.________-Filiale in H.________ gewesen zu sein. In diesem Punkt gelte der Sachverhalt als erstellt. Ebenfalls als erwiesen erachtet die Vorinstanz die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen. Aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Juli 2021 gehe hervor, dass der Privatkläger infolge eines Abdominaltraumas ein fulminantes Leberversagen mit orthotoper Lebertransplantation sowie ein akutes Nieren-

Kantonsgericht Schwyz 18 versagen erlitten habe. Der Sachverhalt sei auch insoweit als erstellt anzuse- hen (angef. Urteil E. 2.2 und E. 2.3). bb) Hinsichtlich der Frage, wer das Rolltor des Anhängers geöffnet, die La- dungssicherungsstange entfernt und die Ladebrücke aufgelegt habe, führt die Vorinstanz aus, es sei auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen I.________ und J.________ in ihren ersten polizeilichen Befra- gungen kurz nach dem Unfall abzustellen. Diese hätten übereinstimmend an- gegeben, das Rolltor des Anhängers sei vom Privatkläger geöffnet worden, nachdem der Chauffeur rückwärts an die Laderampe gefahren sei. Bezüglich der Entfernung der Ladungssicherungsstange sei, nach Würdigung der Aus- sagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Dem- nach habe der Privatkläger die Ladungssicherungsstange unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ bereits entfernt, bevor der Chauffeur die An- weisung erhalten habe, noch etwas weiter zurückzufahren. Der Privatkläger habe sodann selbst bestätigt, die Ladebrücke ausgefahren zu haben, weshalb der Sachverhalt insoweit als erstellt gelte. Zusammenfassend sei somit er- stellt, dass der Privatkläger das Rolltor des Anhängers geöffnet, unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ die Ladungssicherungsstange entfernt und anschliessend die Ladebrücke montiert habe (angef. Urteil E. 2.5.1–E. 2.5.8). cc) Betreffend den Sachverhaltsteil, ob und von wem der Chauffeur ange- wiesen worden sei, den Anhänger näher an die Laderampe zu manövrieren, stellt die Vorinstanz fest, es sei auf das Eingeständnis des Beschuldigten ab- zustellen, wonach er dem Chauffeur die entsprechende Anweisung erteilt ha- be (angef. Urteil E. 2.6.1–E. 2.6.8). dd) Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe bzw. davon habe ausgehen dürfen, dass der Privatkläger die Anweisung an den Chauffeur

Kantonsgericht Schwyz 19 zum „Näherheranfahren“ gehört habe, führt die Vorinstanz aus, es gelte auf- grund der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter als erstellt, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Anweisung zuvorderst auf der La- derampe befunden habe. I.________ habe unmittelbar hinter ihm gestanden, während sich der Beschuldigte etwa einen bis eineinhalb Meter links von bei- den aufgehalten habe. J.________ sei etwas weiter hinten positioniert gewe- sen. Es sei daher davon auszugehen, dass alle drei Männer in einem Umkreis von ein bis zwei Metern vorne bei der Laderampe gestanden seien. Unter die- sen engen räumlichen Verhältnissen sei es kaum vorstellbar, dass allein der Privatkläger die Anweisung nicht gehört habe, zumal selbst J.________, die weiter hinten gestanden sei, diese mitbekommen habe. Entsprechend sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ hinreichend laut und deutlich ausgesprochen habe, so- dass sämtliche Anwesende, einschliesslich des Privatklägers, sie wahrge- nommen hätten (angef. Urteil E. 2.7.2). Auch der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch niemand mit dem Ausladen der Ware begonnen habe, ob- schon dies zeitlich möglich gewesen wäre, lasse nur den Schluss zu, dass alle Anwesenden darauf gewartet hätten, bis der Chauffeur den Anhänger noch etwas weiter rückwärts manövrieren würde. Dies spreche zusätzlich dafür, dass auch der Privatkläger die Anweisung wahrgenommen habe. Andernfalls hätte für ihn kein ersichtlicher Grund bestanden, nicht mit dem Entladen zu beginnen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Privatkläger die Anwei- sung des Beschuldigten zum „Näherheranfahren“ gehört habe. Ebenso sei erstellt, dass der Privatkläger sich in der Folge zwar auf der Ladebrücke be- fand, mit dem Entladen jedoch noch nicht begonnen, sondern abgewartet ha- be (angef. Urteil E. 2.7.4).

b) Der Privatkläger macht zum Sachverhalt zusammenfassend geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich nicht erstellen, dass er die Anweisung des Beschuldigten an den Chauffeur zum Rückwärtsfahren

Kantonsgericht Schwyz 20 mitbekommen habe. Ebenso könne die Annahme der Vorinstanz, man habe mit dem Ausladen des Lastwagens zugewartet, weil der Chauffeur noch näher an die Rampe habe heranfahren wollen, nicht bestätigt werden. Nach Auffas- sung des Privatklägers erscheine es vielmehr plausibel, dass der Chauffeur zunächst rückwärts an die Laderampe gefahren, anschliessend angehalten und ausgestiegen sei, um entlang des Aufliegers nach hinten zur Rampe zu gehen. Dort habe ihm der Beschuldigte gesagt, er müsse die Höhe anpassen und den Anhänger noch etwas weiter zurücksetzen. Die übrigen Anwesenden hätten sich währenddessen vermutlich miteinander unterhalten. Es sei daher naheliegend, dass der Privatkläger abgelenkt gewesen sei, als der Beschul- digte dem Chauffeur die Anweisung erteilt habe, noch etwas zurückzufahren. Insgesamt könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Privatkläger die Anweisung des Beschuldigten zum weiteren Rück- wärtsfahren wahrgenommen habe, zumal keine der anwesenden Personen dies bestätigt habe (KG-act. 26/1 Rn. 21–26).

c) Der Beschuldigte führt zum Sachverhalt zusammenfassend aus, der Privatkläger habe das Rolltor des Anhängers geöffnet und die Ladebrücke auf die Ladefläche aufgelegt. In dubio pro reo sei, übereinstimmend mit der Vor- instanz, davon auszugehen, dass der Privatkläger die Ladungssicherheits- stange unter Mithilfe von I.________ und gegebenenfalls des Beschuldigten bereits entfernt habe, als der Chauffeur die Anweisung erhalten habe, noch etwas weiter rückwärtszufahren. In dubio pro reo sei jedoch, entgegen der vorinstanzlichen Annahme, davon auszugehen, dass nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger dem Chauffeur gesagt habe, die Ladebrücke liege zu wenig satt auf und er solle deshalb noch etwas weiter zurückfahren. Allenfalls habe der Privatkläger die Anweisung gemeinsam mit dem Beschuldigten er- teilt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Anweisung sei vom Be- schuldigten ausgegangen, sei klar, dass der Privatkläger sie ebenfalls mitbe- kommen habe. Die Anwesenden hätten nicht mit dem Entladen begonnen, da

Kantonsgericht Schwyz 21 ihnen bewusst gewesen sei, dass der Lastwagen noch weiter zurücksetzen würde. Während dieser Wartephase müsse der Privatkläger überraschend und nur kurzzeitig die Ladebrücke betreten haben. Der Beschuldigte habe dies nicht bemerkt. Andernfalls hätte er umgehend interveniert (KG-act. 26/2 Rn. 20–71).

d) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers, der beiden Zeugen I.________ und J.________ sowie des Chauffeurs F.________ (KG-act. 10.2.001–KG-act. 10.1.004; Vi-act. 17). Überdies liegen objektive Beweismittel, wie insbesondere die G.________- interne Arbeitsanweisung für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattel- schlepper-Anhängers, die Winfo Meldung vom 9. März 2021 sowie die Foto- grafische Tatbestandsaufnahme der Kantonspolizei Schwyz vom 21. Mai 2021 vor (KG-act. 8.1.008; KG-act. 2.2.010/42; KG-act. 8.1.005). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verweigerte der Chauffeur F.________ in seiner polizeilichen Einvernahme die Aussage überwiegend und machte keine Ausführungen zum Kerngeschehen, weshalb auf eine Würdigung seiner Aussagen zu verzichten ist (U-act. 10.1.001; angef. Urteil E. 2.4). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden und nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo- nach bei keinen der einvernommenen Personen eine eingeschränkte Glaub- würdigkeit vorliegt (angef. Urteil E. 2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). bb) Wie sich aus den zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwä- gungen der Vorinstanz ergibt, ist der angeklagte Sachverhalt insoweit als er- stellt zu erachten: Der Chauffeur F.________ fuhr den Anhänger am späteren Nachmittag des 21. Mai 2021 rückwärts an die Laderampe. Zu diesem Zeit- punkt befanden sich der Beschuldigte, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher, sowie der Privatkläger, I.________ und

Kantonsgericht Schwyz 22 J.________ bei der Laderampe, um beim Entladen des Anhängers mitzuwir- ken. Der Beschuldigte stand links, der Privatkläger rechts an der Laderampe und I.________ hinter dem Privatkläger. Dieser öffnete das Rolltor des An- hängers, entfernte unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ die La- dungssicherungsstange und montierte anschliessend die Ladebrücke. In der Folge begab sich der Chauffeur nach hinten zur Laderampe. Da die Ladebrü- cke nicht korrekt auf dem Anhänger auflag, kehrte er nach einer entsprechen- den Anweisung in die Fahrerkabine zurück, um den Anhänger weiter rück- wärts zu manövrieren. Während dieses Rückfahrmanövers befand sich der Privatkläger auf der aufgelegten Ladebrücke. Durch eine ruckartige Vorwärts- bewegung des Anhängers verlor die Ladebrücke ihre Auflage, klappte nach unten und der Privatkläger wurde zwischen der Laderampe und dem Anhän- ger eingeklemmt, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, sie erwägend und ihr beipflichtend, zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. 2.1–2.5.8). Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt strittig, ob und von wem der Chauffeur angewiesen wurde, den Anhänger näher an die Laderampe zu manövrieren, sowie ob der Beschuldigte wusste bzw. davon ausgehen durfte, dass der Privatkläger seine vermeintliche An- weisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ mitbekam. Wie dargelegt, ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die allgemein anerkannten Arbeitsan- weisungen beim Abladevorgang nicht eingehalten respektive durchgesetzt und dadurch die Körperverletzung des Privatklägers herbeigeführt, von der Anklage nicht erfasst (vgl. E. 1 oben). Die diesbezüglichen Aussagen der ein- vernommenen Personen sind jedoch für die Beurteilung der konkreten Um- stände sowie der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die angeklagte Sorgfaltspflichtverletzung von Bedeutung (vgl. E. 4.f unten) und daher im Fol- genden ebenfalls zu würdigen.

Kantonsgericht Schwyz 23

e) aa) Der Beschuldigte führte auf die Frage, wer den Chauffeur zum Rückwärtsfahren angewiesen habe, in seiner ersten polizeilichen Einvernah- me am Unfalltag aus, er habe den Unfall beobachten können, da er daneben gestanden sei und beim Ausladen habe helfen wollen. Der Privatkläger habe das Rolltor des Aufliegers geöffnet, worauf jemand dem Chauffeur gesagt ha- be, er müsse noch näher an die Laderampe fahren und den Auflieger weiter absenken. Wahrscheinlich habe entweder der Privatkläger oder er selbst die- se Anweisung erteilt. Er wisse es jedoch nicht mehr genau (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 5–11). In seiner zweiten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte sowohl auf die offene Frage, ob er sich noch an den Unfall- hergang erinnern könne, als auch auf den Vorhalt, ob er schildern könne, wie der Ablauf gewesen sei, als er dem Chauffeur die Anweisung zum Rückwärts- fahren gegeben habe, dass er selbst den Chauffeur angewiesen habe, noch weiter zurückzufahren. Er habe nicht gesehen, dass sich der Privatkläger auf der Ladebrücke befunden habe. Andernfalls hätte er sofort interveniert (U- act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 3–5). Diese zweite Aussage unterscheidet sich zwar insofern von der ersten, als der Beschuldigte damals noch angab, er sei sich nicht sicher, wer die Anweisung erteilt habe – wahrscheinlich der Pri- vatkläger oder er selbst (U-act. 10.1.002, Frage/Antwort Nr. 11). Bereits in der ersten Einvernahme bestätigte er jedoch, dass die Anweisung entweder von ihm oder vom Privatkläger ausgegangen sei. Zudem erfolgte die Aussage in der zweiten Einvernahme von sich aus, im Rahmen seiner freien Schilderung des Unfallhergangs, und nicht auf gezielte Nachfrage. Ferner ist nicht ersicht- lich, weshalb sich der Beschuldigte in seiner zweiten Einvernahme fälschli- cherweise selbst hätte belasten sollen (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 3). Die Aussage des Beschuldigten, er habe den Chauffeur zum Rückwärtsfahren angewiesen, steht somit im Kern im Einklang mit seiner ersten Aussage. Da er sich damit selbst belastete, erscheint diese Schilderung glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. In seiner vorinstanzlichen Befragung erklärte der Be- schuldigte, entgegen seinen früheren Aussagen, nicht mehr zu wissen, wer

Kantonsgericht Schwyz 24 festgestellt habe, dass der Chauffeur nicht korrekt an die Rampe herangefah- ren sei und wer ihm den Auftrag zum „Näherheranfahren“ erteilt habe. Er führ- te jedoch aus, alle Anwesenden hätten mitbekommen, dass der Chauffeur nochmals zurücksetzen werde (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 199, 211–217). Diese Aussage, die mehr als drei Jahre nach dem Unfall erfolgte, ist ange- sichts der glaubhaften und im Kern konsistenten Aussagen in den ersten bei- den polizeilichen Einvernahmen als Schutzbehauptung zu werten. bb) Betreffend die Frage, ob der Privatkläger die Anweisung an den Chauf- feur zum Rückwärtsfahren mitbekommen habe, führte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Privatkläger davon gewusst habe. Es sei für alle Anwesenden klar gewesen, dass sich der Last- wagen nochmals bewegen werde (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 10 und 25; Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 217). Diese Aussagen erscheinen in sich schlüssig und sind daher als glaubhaft zu erachten. cc) Hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften führte der Be- schuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, der genaue Ablauf des Abladevorgangs sei in einer Arbeitsanweisung detailliert geregelt. Theore- tisch müsste der Chauffeur an der Rampe das „OK“ zum Abladen geben, dies werde in der Praxis jedoch nie so gehandhabt. Wenn der Lastwagen stehe und alles passe, beginne man jeweils mit dem Entladen – so sei es schon immer gemacht worden, obwohl die Vorschrift etwas anderes verlange. Dies müsse künftig geändert werden. Jemand müsse ausdrücklich das „OK“ ertei- len. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, man habe sich grundsätzlich an die Arbeitsanweisungen gehalten, lediglich in einem sehr kleinen Punkt nicht, was zu einer Verkettung unglücklicher Umstände geführt habe. Gemäss Ar- beitsanweisung dürften weder die Ladebrücke noch der Anhänger betreten werden, solange sich der Chauffeur noch im Führerraum befinde. Das Zug- fahrzeug hätte zudem vor dem Abladen abgekoppelt und mit Stützen gesi-

Kantonsgericht Schwyz 25 chert werden müssen (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 20–28, Nr. 36 f.). Damit gab der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme zu, dass beim Ent- laden des Anhängers die Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten wurden, da der Anhänger bereits betreten wurde, bevor der Chauffeur das „OK“ gab. Diese Aussagen, die kurz nach dem Unfall gemacht wurden, wirken ausführ- lich, spontan und selbstkritisch. Sie weisen auf bestehende interne Mängel hin und enthalten konkrete Verbesserungsvorschläge für die Zukunft. Insgesamt sind sie deshalb glaubhaft. In seiner zweiten Einvernahme erklärte der Beschuldigte hingegen, die Arbeit der Mitarbeitenden beginne jeweils erst, wenn der Lastwagen stillstehe. Es gebe regelmässige Winfo-Meldungen, die Hinweise zum korrekten Be- und Entladen sowie zur Handhabung der Laderampe enthalten würden. So sei etwa am 9. März 2021 eine entsprechende Meldung ergangen; ergänzend seien an jeder Laderampe Piktogramme angebracht. Nach dieser Winfo-Meldung seien die Mitarbeitenden erneut instruiert worden, wie das Be- und Entladen ordnungsgemäss auszuführen sei. Der Privatkläger habe diese Instruktion ebenfalls erhalten. Für ihn sei sie jedoch lediglich eine Wiederho- lung gewesen (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 18–19). Der Chauffeur müs- se den Lastwagen freigeben, bevor mit dem Entladen begonnen werde. Mit dem Ausladen dürfe erst gestartet werden, wenn der Sattelzug abgekuppelt und weggefahren sei; dies sei eine klare Weisung, die auch so umgesetzt werde (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 24–27). Seine Aussage aus der ersten Einvernahme, wonach nie auf das „OK“ des Chauffeurs gewartet wer- de, treffe so nicht zu – er sei zum damaligen Zeitpunkt wohl benommen ge- wesen. Die Weisung sei eindeutig: mit dem Abladen dürfe erst begonnen wer- den, wenn das Fahrzeug weggefahren sei (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 30–34). In der vorinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte weiter aus, es gebe zwei Arten von Chauffeuren: interne und externe. Bei internen G.________-Chauffeuren müsse gewartet werden, bis das Zugfahrzeug weg-

Kantonsgericht Schwyz 26 gefahren sei, da diese mit dem nächsten Schlepper weiterfahren würden. Bei externen Chauffeuren müsse hingegen gewartet werden, bis diese das „OK“ zum Entladen gäben (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 237). Seine frühere Aussa- ge, wonach die Anweisung betreffend das Abwarten auf das „OK“ des Chauf- feurs nie befolgt worden sei, habe er vermutlich im Schock gemacht (Vi- act. 17 Frage/Antwort Nr. 242). Damit widersprechen die Aussagen des Beschuldigten in der zweiten und drit- ten Einvernahme seinen ersten, unmittelbar nach dem Unfall gemachten An- gaben. Während er zunächst einräumte, dass die Sicherheitsanweisungen nicht eingehalten worden seien, behauptete er später, sie seien klar und am Unfalltag auch befolgt worden. Diese späteren Aussagen wirken im Gegen- satz zu den ersten, glaubhaften Schilderungen als Schutzbehauptungen. Es ist nachvollziehbar, dass im betrieblichen Alltag aus Zeitdruck und Routine nicht immer auf das „OK“ des Chauffeurs gewartet wird, insbesondere wenn das Fahrzeug bereits steht. Auch wenn der Unfall für den Beschuldigten si- cherlich belastend war, erscheinen seine ersten Aussagen aufgrund ihres De- tailreichtums und ihrer kritischen Reflexion der Abläufe nicht als unter Schock getätigt und in der Folge falsch. Zudem stimmen sie, wie noch zu zeigen sein wird, mit den glaubhaften Aussagen von I.________ und J.________ am Un- falltag überein (vgl. E. 3.g und 3.h unten). Es ist daher auf die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die späteren Aussagen sind hinge- gen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. dd) Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten dahingehend als glaubhaft, als er selbst den Chauffeur anwies, weiter rückwärtszufahren und davon ausging, dass der Privatkläger diese Anweisung ebenfalls mitbe- kam. Hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Unfaller- eignis ist auf die erste Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach das „OK“ des Chauffeurs nicht abgewartet wurde.

Kantonsgericht Schwyz 27

f) Der Privatkläger erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme, er habe nicht mit dem Chauffeur gesprochen und könne nicht einmal mehr sagen, ob er ihn überhaupt gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob er selbst oder eine andere Person auf der Laderampe dem Chauffeur eine Anweisung erteilt habe (U-act. 10.2.001 Frage/Antwort Nr. 30–34). Auch anlässlich der vor- instanzlichen Befragung gab der Privatkläger an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, weshalb der Chauffeur überhaupt nochmals nach hinten ge- fahren sei. Er habe kein Kommando gehört, wonach der Chauffeur noch wei- ter zurücksetzen solle (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 143 und 148). Zudem wis- se er nicht mehr, wie lange er sich auf der Ladebrücke aufgehalten habe. Al- les sei sehr schnell gegangen (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 151 f.). Der Privat- kläger führte somit aus, er könne sich weder daran erinnern, den Chauffeur gesehen noch mit ihm gesprochen zu haben. Diese Erinnerungslücken sind angesichts der erlittenen, schweren Verletzungen nachvollziehbar. Aufgrund der fehlenden Erinnerungsfähigkeit sind seine Aussagen jedoch nicht als glaubhaft zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

g) aa) Der Zeuge I.________ schilderte in seiner polizeilichen Einvernah- me vom Unfalltag, dass der Privatkläger das Rampentor und das Lastwagen- tor geöffnet habe und anschliessend mit Hilfe von ihm und dem Beschuldigten die Ladungssicherungsstange entfernt habe. Anschliessend sei die Federung des Fahrzeugs heruntergelassen worden, da die Ladefläche noch zu hoch eingestellt gewesen sei. Die Ladebrücke habe vielleicht zwei Zentimeter auf- gelegen. Der Zeuge wisse nicht, ob der Privatkläger mit dem Chauffeur ge- sprochen habe. Er habe jedoch in die Runde gesagt, dass der Anhänger noch weiter zurückfahren müsse. Der Privatkläger habe auf der rechten Seite ge- standen, mit einem Bein im Anhänger und mit dem anderen Bein beim Dämp- fer. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekun- den später hinuntergefallen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 5). Die interne

Kantonsgericht Schwyz 28 Weisung beim Ausladen sei eigentlich, dass man erst in den Anhänger dürfe, sobald der Sattelschlepper abgehängt und weggefahren sei, so habe er es gelernt. Meist sei es jedoch eine stressige Situation, da alle auf die Ware war- ten würden. Wenn der Lastwagen eintreffe, müsse es „Ruckzuck“ gehen (U- act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 10 und 12). Die Aussagen des Zeugen wirken frei, spontan und realitätsnah. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Entla- dung des Anhängers üblicherweise unter Zeitdruck verläuft. Ausserdem liefer- te der Zeuge detaillierte Angaben, wie etwa, dass die Federung herunterge- lassen werden musste und die Ladebrücke möglicherweise zwei Zentimeter aufgelegen habe. Der Zeuge gab zudem zu, dass er sich nicht mehr an alles genau erinnern könne, weshalb er nicht mehr wisse, ob der Privatkläger mit dem Chauffeur gesprochen habe, er habe aber in die Runde gesagt, dass der Anhänger noch weiter zurückfahren müsse. Insgesamt erscheinen die Aussa- gen daher glaubhaft. bb) Bei der Vorinstanz erklärte I.________, der Anhänger sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht entladebereit gewesen, da der Motor noch gelaufen sei. Auf die Frage, weshalb dennoch mit dem Entladen begonnen worden sei, führte er aus, es sei nicht allen Beteiligten ganz bewusst gewesen, ab wann der Lastwagen entladen werden dürfe. Er habe den Eindruck gehabt, die La- debrücke habe korrekt aufgelegen. Weshalb der Chauffeur danach nochmals korrigiert habe, könne er nicht mehr sagen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass jemand dem Chauffeur das Kommando erteilt habe, nochmals zurückzusetzen, weil die Ladebrücke nicht vollständig aufgelegen habe. Ebenso glaube er nicht, dass der Chauffeur nach hinten gekommen sei, bevor der Privatkläger gestürzt sei. Er wisse auch nicht mehr, dass der Privatkläger geäussert habe, der Lastwagen müsse noch weiter zurückfahren (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 76 und Nr. 80–88). Auf Nachfrage erklärte I.________, dass der Privatkläger wohl gesehen haben müsse, dass die Ladebrücke nicht rich- tig aufgelegen habe, da er sie selbst betätigt habe. Er wisse nicht mehr, ob

Kantonsgericht Schwyz 29 der Privatkläger bemerkt habe, dass der Lastwagen nochmals zurücksetze. Das Ganze sei sehr schnell passiert (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 91–92). Die Ladungssicherungsstange sei vor dem Sturz nicht entfernt worden (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 123). cc) Die zweite Aussage des Zeugen steht in deutlichem Widerspruch zu seinen ersten Aussagen unmittelbar nach dem Unfall. Während er in seiner ersten Einvernahme angab, er habe gemeinsam mit dem Beschuldigten und dem Privatkläger die Ladungssicherungsstange entfernt, die Ladebrücke habe lediglich rund zwei Zentimeter aufgelegen, und er wisse nicht, wer mit dem Chauffeur gesprochen habe, der Privatkläger habe jedoch in die Runde ge- sagt, dass der Lastwagen noch näher an die Laderampe fahren müsse, schil- derte er den Ablauf in der zweiten Einvernahme gänzlich anders. Dort erklärte er, die Ladungssicherungsstange sei vor dem Sturz nicht entfernt worden. Er habe den Eindruck gehabt, die Ladebrücke habe korrekt aufgelegen und er wisse nicht mehr, weshalb der Chauffeur nochmals korrigiert habe. Zudem könne er sich weder erinnern, dass der Chauffeur zur Laderampe gekommen sei, noch, dass jemand ihm eine Anweisung zum Rückwärtsfahren erteilt ha- be. Diese Widersprüche lassen sich teilweise damit erklären, dass die zweite Ein- vernahme mehr als drei Jahre nach der ersten erfolgte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als der frühere Vorgesetzte des Zeugen bei dieser zweiten Einvernahme anwesend war, was die Möglichkeit nahelegt, dass der Zeuge ihn nicht unnötig belasten wollte. Darüber hinaus enthalten die Aussagen der zweiten Einvernahme innere Unstimmigkeiten: So erklärte der Zeuge einer- seits, der Anhänger sei noch nicht entladebereit gewesen, da der Motor noch gelaufen sei, andererseits habe die Ladebrücke bereits richtig aufgelegen, und er wisse nicht, weshalb der Chauffeur nochmals korrigiert habe. Wäre die La- debrücke tatsächlich korrekt aufgelegen, wäre das Korrekturmanöver des

Kantonsgericht Schwyz 30 Chauffeurs nicht erforderlich gewesen und der Unfall wäre nicht geschehen. Die Aussagen des Zeugen I.________s in seiner zweiten Einvernahme bei der Vorinstanz erscheinen daher als nicht glaubhaft. dd) Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen I.________ aus seiner ersten Einvernahme am Unfalltag glaubhaft. Er schilderte dabei, der Privatkläger ha- be auf der rechten Seite der Laderampe gestanden, mit einem Bein im An- hänger und mit dem anderen Bein beim Dämpfer. Er wisse nicht, ob dieser mit dem Chauffeur gesprochen habe. Der Privatkläger habe jedoch in die Runde gesagt, dass der Lastwagen noch weiter zurückfahren müsse. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekunden später hinunterge- fallen. Der Zeuge habe gelernt, dass gemäss interner Weisung das Betreten des Anhängers eigentlich erst erlaubt sei, sobald der Sattelschlepper abge- hängt und weggefahren sei. Die Aussagen der zweiten Einvernahme sind hin- gegen aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

h) aa) Die Zeugin J.________ erklärte in ihrer polizeilichen Einvernahme am Unfalltag, die Männer hätten das Rampentor und das Lastwagentor geöff- net und der Privatkläger habe die Ladebrücke angebracht. Der Chauffeur sei danach zur Laderampe gekommen und man habe ihm mitgeteilt, er müsse den Lastwagen etwas absenken. Anschliessend habe jemand dem Chauffeur gesagt, er müsse noch weiter zurückfahren, da die Ladebrücke zu wenig auf- gelegen habe. Der Chauffeur habe sich seitlich mit den Männern unterhalten (U-act. 10.1.004 Frage/Antwort Nr. 6 und Nr. 24). Weiter führte die Zeugin aus, der Beschuldigte, der Privatkläger und I.________ hätten gemeinsam die Ladungssicherungsstange entfernt, wobei die Caddys nach vorne gedrückt werden mussten (U-act. 10.1.004 Frage/Antwort Nr. 16 f.) Die Zeugin J.________ führte den Geschehensablauf klar und nachvollziehbar aus. Ihre Aussagen enthalten auch Details, wie beispielsweise, dass die Caddys nach

Kantonsgericht Schwyz 31 vorne gedrückt werden mussten, um die Ladungssicherungsstange zu entfer- nen. Insgesamt sind die Aussagen glaubhaft. Hinsichtlich der Frage, wer dem Chauffeur die Anweisung zum Rückwärtsfahren erteilte, lassen sich ihren Aussagen keine konkreten Hinweise entnehmen. Sie führte lediglich aus, dass eine solche Anweisung erteilt worden sei, ohne aber zu sagen, von wem diese gestammt oder mit wem der Chauffeur genau gesprochen habe. bb) Bei der vorinstanzlichen Einvernahme rund drei Jahre nach dem Unfall erklärte J.________, es sei schwierig, sich an den genauen Unfallhergang zu erinnern. Sie schilderte, der Lastwagen sei herangefahren, das Tor sei geöff- net worden und der Privatkläger sei zum Ausladen in den Anhänger gegan- gen. Der Chauffeur habe nochmals korrigieren müssen, die Ladebrücke sei heruntergeklappt und der Privatkläger sei anschliessend hinuntergefallen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 4). Sie sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte dem Chauffeur gesagt habe, er müsse nochmals korrigieren oder ob dies vom Chauffeur selbst ausgegangen sei. Sie wisse, dass der Privatkläger nichts gesagt habe. Dieser habe die Sicherheitsstange entfernt und sei bereits im Anhänger gewesen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 11 und Nr. 17–18). Sie habe mitbekommen, dass der Chauffeur nochmals korrigieren müsse, könne jedoch nicht sagen, ob der Privatkläger dies ebenfalls wahrgenommen habe (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 22–28). Es habe sich um den üblichen Ablauf gehandelt: Der Lastwagen sei herangefahren, das Tor sei geöffnet worden und man habe mit dem Ausladen beginnen wollen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 31). Der Privatkläger sei bereits im Anhänger gewesen, bevor dem Chauf- feur mitgeteilt worden sei, er solle noch weiter zurückfahren (Vi-act. 17, Fra- ge/Antwort Nr. 55). Die Aussagen decken sich im Wesentlichen mit dieser der ersten Einvernahme und enthalten keine Widersprüche im Kerngeschehen. Die Zeugin machte zudem deutlich, wenn sie sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte. Auch diese Aussagen erscheinen daher glaubhaft.

Kantonsgericht Schwyz 32 cc) Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin J.________ glaubhaft. Hin- sichtlich der Frage, wer den Chauffeur zum Rückwärtsfahren anwies, ergibt sich aus ihren Angaben lediglich, dass sie sich daran nicht mehr genau erin- nern kann, die Anweisung jedoch nicht vom Privatkläger ausging. Sie selbst nahm wahr, dass der Chauffeur nochmals zurückfahren werde, sie konnte jedoch nicht sagen, ob der Privatkläger dies ebenfalls bemerkte. Nach ihrer Schilderung entsprach der Ablauf dem üblichen Vorgehen: Der Lastwagen traf ein, das Tor wurde geöffnet und man wollte mit dem Ausladen beginnen.

i) Als objektive Beweismittel liegen insbesondere die fotografische Tatbe- standsaufnahme der Kantonspolizei Schwyz, die G.________-interne „Ar- beitsanweisung für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattelschlepper- Aufliegers“ sowie die G.________-interne Winfo-Meldung vom 9. März 2021 vor (U-act. 8.1.005; U-act. 8.1.008, U-act. 2.2.010/42). Auf der fotografischen Tatbestandsaufnahme ist ersichtlich, dass die Ladebrü- cke auf der rechten Seite der Laderampe (mit Blick in Richtung Anhänger) mittels eines Bedienstabs betätigt wird (U-act. 8.1.005/8). Gemäss den Ar- beitsanweisungen für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattelschlepper- Aufliegers installiert der Chauffeur nach dem Absatteln zuerst den Dolly und das Stoppschild. Anschliessend begibt er sich in die Halle, öffnet das Ram- pentor sowie das Rolltor des Aufliegers und positioniert die „Anpassrampe“ korrekt im Auflieger (mindestens 15 cm Überlappung mit dem Auflieger). Erst danach ist der Auflieger für den Verlad freigegeben und darf beladen werden (U-act. 8.1.008 S. 12). In der Winfo-Meldung vom 9. März 2021 wird festgehal- ten, dass es bei mehreren Vorfällen infolge unglücklicher Umstände dazu ge- kommen sei, dass ein bereits abgestellter Anhänger aufgrund einer Manipula- tion am Fahrzeug durch den Chauffeur von der Rampe weggezogen worden sei. Durch die dadurch entstandene Lücke zwischen Laderampe und Anhän- ger sei es zu erheblichen Personenschäden sowie zu Sachschäden gekom-

Kantonsgericht Schwyz 33 men. Um derartige Vorfälle künftig zu vermeiden, dürfe der Anhänger erst be- treten werden, wenn er durch den Chauffeur ausdrücklich zum Entladen frei- gegeben worden sei oder sich das Zugfahrzeug nicht mehr vor Ort befinde. Auf keinen Fall dürfe mit dem Entladen begonnen werden, solange der Chauf- feur noch am Fahrzeug beschäftigt sei (U-act. 2.2.010/42).

j) aa) Betreffend den umstrittenen Sachverhaltsteil, ob und wer den Chauf- feur zum „Näherheranfahren“ anwies, stehen die Aussagen des Beschuldigten denjenigen der Zeugen gegenüber. Der Beschuldigte gab glaubhaft an, er selbst habe den Chauffeur angewiesen, nochmals zurückzusetzen. Demge- genüber erklärte I.________, der Privatkläger habe auf der rechten Seite der Laderampe gestanden. Er wisse zwar nicht, ob dieser mit dem Chauffeur ge- sprochen habe, der Privatkläger habe jedoch in die Runde gesagt, der Last- wagen müsse noch weiter zurückfahren. J.________ wiederum führte aus, der Privatkläger habe nicht mit dem Chauffeur gesprochen. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob der Beschuldigte den Chauffeur angewiesen habe oder ob dieser aus eigener Initiative nochmals zurückgefahren sei (vgl. E. 3.g und 3.h oben). Der Beschuldigte führte zwar glaubhaft aus, er habe den Chauffeur selbst zum Rückwärtsfahren angewiesen, bestritt diese Angabe jedoch in einer späteren Einvernahme wieder (vgl. E. 3.e oben). Weder der Privatkläger noch die bei- den Zeugen bestätigten, dass der Beschuldigte dem Chauffeur die entspre- chende Anweisung erteilte. Aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den ob- jektiven Beweismitteln ergibt sich, dass der Privatkläger die Ladebrücke mit dem Bedienstab auf der rechten Seite der Laderampe bediente und sich dort aufhielt, während der Beschuldigte auf der linken Seite der Laderampe stand (vgl. E. 3.d.bb oben und U-act. 8.1.005/8). Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Chauffeur vor seinem Korrekturmanöver von der Führerkabine zur Laderampe begab (vgl. E. 3.d.bb oben). Da sich die Führerkabine auf der linken Seite der

Kantonsgericht Schwyz 34 Laderampe befindet, liegt es nahe, dass sich der Chauffeur zur linken Seite der Laderampe begab, um mit den Beteiligten zu sprechen und nicht den Umweg über die rechte Seite des Anhängers machte. Damit erscheint es, im Einklang mit den ursprünglichen und glaubhaften Angaben des Beschuldigten, plausibel, dass der Beschuldigte, der sich auf der linken Seite der Laderampe befand, die Weisung zum Rückwärtsfahren erteilte und nicht der Privatkläger, der rechts stand. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Situatio- nen, in denen der Vorgesetzte anwesend ist, dieser die leitende Rolle beim Ausladen übernimmt und dem Chauffeur die Anweisungen erteilt. Diese Sachverhaltsvariante steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen. Gemäss I.________ sagte der Privatkläger lediglich in die Runde, dass der Lastwagen noch näher an die Rampe heranfahren müsse. J.________ führte aus, dass der Privatkläger dem Chauffeur keine Anweisungen erteilte. In Wür- digung der gesamten Beweislage ist daher aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Würdigung der übrigen Beweise als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte dem Chauffeur die Anweisung zum Rück- wärtsfahren erteilte. bb) Hinsichtlich des umstrittenen Sachverhaltsteils, ob der Privatkläger die Anweisung zum „Näherheranfahren“ ebenfalls mitbekam, führte der Zeuge I.________, wie dargelegt, glaubhaft aus, der Privatkläger habe in die Runde gesagt, der Lastwagen müsse noch weiter zurückfahren (vgl. E. 3.g oben). Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin J.________ sowie des Be- schuldigten, dass auch sie die Notwendigkeit eines weiteren Rückwärtsfah- rens mitbekommen haben. Es erscheint daher nicht plausibel, dass ausge- rechnet der Privatkläger dies nicht wahrgenommen haben soll. Mithin ist auch dieser Sachverhaltsteil als erstellt anzusehen. cc) Betreffend die Frage, ob die Sicherheitsbestimmungen beim Unfaller- eignis eingehalten wurden, stehen sich die Aussagen des Beschuldigten, wo-

Kantonsgericht Schwyz 35 nach das „OK“ des Chauffeurs nie abgewartet worden sei, denjenigen der Zeugen gegenüber. I.________ erklärte, der Privatkläger habe auf der rechten Seite gestanden, mit einem Bein im Anhänger und dem anderen beim Dämp- fer. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekun- den später hinuntergefallen. Er selbst habe gelernt, dass gemäss interner Weisung das Betreten des Anhängers erst erlaubt sei, sobald der Sattel- schlepper abgehängt und weggefahren sei (vgl. E. 3.g oben). Daraus ergibt sich, dass der Privatkläger den Anhänger bereits vor dem Abhängen des Sat- telschleppers und eines allfälligen „OK“ des Chauffeurs betrat. Die Zeugin J.________ schilderte, der Ablauf sei wie immer gewesen: Der Lastwagen sei angekommen, das Tor sei geöffnet worden und man habe mit dem Ausladen beginnen wollen (vgl. E. 3.h oben). Aus ihrer Aussage lässt sich entnehmen, dass normalerweise weder auf das „OK“ des Chauffeurs noch auf das Abhän- gen des Sattelschleppers gewartet wurde. Insgesamt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen, dass beim Unfallereignis das „OK“ des Chauf- feurs nicht abgewartet wurde.

k) aa) F.________ erschien trotz Vorladung nicht an der Berufungsver- handlung und konnte mithin nicht befragt werden (KG-act. 26 S. 1). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) F.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung relevante Aus- sagen betreffend die Anweisung zum „Näherheranfahren“ liefern. Da der Un- fall mittlerweile über fünf Jahre zurückliegt, ist jedoch zweifelhaft, inwiefern

Kantonsgericht Schwyz 36 solche Aussagen als glaubhaft einzustufen und darauf abzustützen wäre. Selbst wenn F.________ entlastende Aussagen tätigen würde und verlauten liesse, der Beschuldigte habe ihn nicht angewiesen, würden diese den glaub- haften Aussagen des Beschuldigten sowie dem übrigen Beweisergebnis ent- gegenstehen (vgl. E. 3.j.aa oben). Ein Freispruch des Beschuldigten, der aus- schliesslich auf den Aussagen von F.________ beruhen und die dargelegten glaubhaften Angaben des Beschuldigten sowie die übrigen Beweismittel gänz- lich unberücksichtigt lassen würde, ist in Gesamtwürdigung der Beweislage ausgeschlossen. Überdies wäre der Beschuldigte, wie noch zu zeigen sein wird, selbst dann schuldig zu sprechen, wenn nicht er den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ angewiesen hätte (vgl. E. 5 unten). Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

l) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser als erstellt gilt.

4. a) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Men- schen an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar- auf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

b) Die Vorinstanz führt aus, es treffe zu, dass der Beschuldigte mit der An- weisung zum „Näherrückwärtsfahren“ eine Gefahr geschaffen und aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Anhand der konkreten Umstände habe der Beschuldigte jedoch davon ausgehen dürfen, dass alle anwesenden Mit- arbeiter, mithin auch der Privatkläger, mitbekommen hätten, dass der Chauf-

Kantonsgericht Schwyz 37 feur den Anhänger noch näher an die Laderampe heranfahren werde. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass sich der Anhänger nochmals in Bewe- gung setzen werde. In dieser Situation sei es weder notwendig noch zumutbar gewesen, dass der Beschuldigte dies für die Anwesenden ein weiteres Mal hätte wiederholen müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien daher keine zusätzli- chen Massnahmen seitens des Beschuldigten erforderlich gewesen, weshalb eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu verneinen sei (angef. Urteil E. 3.3.1). Zudem verneint die Vorinstanz die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Der Privat- kläger habe im Wissen darum, dass der Chauffeur nochmals zurücksetzen werde, aus eigenem Antrieb die Ladebrücke betreten und sich somit in den offensichtlichen und grösstmöglichen Gefahrenbereich begeben. Er sei ent- sprechend ausgebildet gewesen, die damit verbundenen Gefahren seien ihm bekannt gewesen und er habe gewusst, dass er die Ladebrücke nicht betreten dürfe, solange der Anhänger nicht definitiv stillstehe. Das Verhalten des Pri- vatklägers sei daher als äusserst aussergewöhnlich zu bezeichnen, weshalb der Beschuldigte mit einem solchen Verhalten eines ordentlich geschulten Mitarbeiters keinesfalls habe rechnen müssen. Die Selbstgefährdung des Pri- vatklägers wiege derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheine und die Anweisung des Beschuldigten zum „Näherheranfah- ren“ vollkommen in den Hintergrund trete. Die Fahrlässigkeit sei somit auch wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit zu verneinen (angef. Urteil E. 3.3.3).

c) Der Beschuldigte macht mit der Auffassung der Vorinstanz geltend, es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor und der Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen. Zudem führt er aus, dass aus seinem Pflichtenheft und seinen Auf- gaben als Leiter des gesamten K.________s keine Zuständigkeit als Verant- wortlicher für den konkreten Ausladevorgang abgeleitet werden könne. Die diesbezüglichen nötigen Untersuchungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Weder der Arbeitsvertrag des Beschuldigten noch sein Pflichtenheft

Kantonsgericht Schwyz 38 oder andere betriebliche Unterlagen seien eingeholt bzw. ediert worden (KG- act. 26/2 Rn. 73–92).

d) Der Privatkläger führt aus, gemäss G.________-interner Arbeitsanwei- sung dürften das Rampentor und das Rolltor erst geöffnet werden, wenn der Auflieger abgehängt und gesichert sei. Diese Vorschrift sei vom Beschuldigten systematisch missachtet worden. Unmittelbar vor dem Unfall habe der Be- schuldigte bei geöffnetem Rampen- und Rolltor mitgeholfen, die Ladungssi- cherungsstange im Anhänger zu entfernen, obwohl der ungesicherte Anhän- ger noch mit der Zugmaschine verbunden gewesen sei. Es sei ihm somit be- wusst gewesen, dass sich zwei ihm unterstellte Mitarbeiter vorschriftswidrig im Gefahrenbereich der Laderampe aufgehalten hätten. Dennoch habe er nichts unternommen, um die Arbeitsanweisung einzuhalten bzw. durchzusetzen. Im Gegenteil: In dieser gefährlichen Situation habe er dem Chauffeur sogar die Anweisung erteilt, den Anhänger in Bewegung zu setzen, ohne Sicherungs- vorkehrungen zu treffen, wodurch er die bereits bestehende Unfallgefahr er- heblich vergrössert habe. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs sei mithin nicht zu verneinen.; Vielmehr habe sich eine bekannte Hauptgefahr realisiert (KG- act. 26/1 Rn. 17–20).

e) aa) Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt denselben objektiven Erfolg voraus wie die vorsätzliche Körperverletzung. Eine Körperverletzung gilt gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB als schwer, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18, E. 2.a). Hinsichtlich des objektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil E. 3.1 und E. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist eine schwere Körperverletzung gegeben und der objektive Tatbestand erfüllt.

Kantonsgericht Schwyz 39 bb) Subjektiv erfordert der Tatbestand Fahrlässigkeit, mithin eine pflichtwid- rige Unvorsichtigkeit. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähig- keiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vor- wurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, da natur- gemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Täter eine Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen kön- nen und müssen. Massstab hierfür ist die Adäquanz: Das Verhalten muss ge- eignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hin- zutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wir- kungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender

Kantonsgericht Schwyz 40 Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur dann zu unterbrechen, wenn diese Zusatzur- sache derart ausserhalb des normalen Geschehensverlaufs liegt bzw. derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Wei- tere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist die Vermeidbarkeit des Er- folgs. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (zum Ganzen: BGer 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

f) aa) Die Vorinstanz unterliess bei der Beurteilung der konkreten Umstän- de und der persönlichen Verhältnisse der angeklagten Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer und Sicherheitsver- antwortlicher sowie seine Berufserfahrung und sein Wissen betreffend die internen Sicherheitsbestimmungen zu berücksichtigen. Sie führt lediglich aus, dass sämtliche Mitarbeiter, mithin auch der Privatkläger, mitbekommen hätten, dass der Chauffeur den Anhänger noch näher an die Laderampe heranfahren werde. In dieser Situation sei es weder notwendig noch zumutbar gewesen, dass der Beschuldigte dies für die anwesenden Mitarbeiter ein weiteres Mal hätte wiederholen müssen (angef. Urteil E. 3.3.1). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt wies der Beschuldigte den Chauffeur an, den Anhänger näher an die Laderampe zu fahren (vgl. E. 3.j.aa). Die Staats- anwaltschaft wirft ihm vor, dass mit dieser Anweisung die Pflicht verbunden gewesen sei, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter die Ladebrücke ver- liessen. Der Beschuldigte war als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher mit den G.________-internen Arbeitsanweisungen „für ein sicheres

Kantonsgericht Schwyz 41 An- und Abhängen eines Sattelschlepper-Aufliegers“ sowie der Winfo- Meldung vom 9. März 2021 vertraut und war verpflichtet, diese Sicherheitsbe- stimmungen selbst einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitar- beitern durchzusetzen. Aus diesen Sicherheitsbestimmungen ergibt sich, dass der Anhänger erst betreten werden darf, wenn er vom Chauffeur zum Entla- den freigegeben wurde oder das Zugfahrzeug nicht mehr vor Ort ist (U- act. 2.2.010/42 und U-act. 8.1.008). Zudem ist erstellt, dass der Privatkläger mithilfe des Beschuldigten und I.________ die Ladungssicherungsstange im Anhänger bereits vor Erteilung der Anweisung zum „Näherheranfahren“ ent- fernte und diesen somit bereits vor der Freigabe durch den Chauffeur betrat (vgl. E. 3.j.cc oben). Als Sicherheitsverantwortlicher und Geschäftsführer hätte der Beschuldigte, unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner Kenntnis der internen Vorschriften sowie seiner Verpflichtung zu deren Einhaltung, die mit der Anweisung zum „Näherheranfahren“ geschaf- fene Gefährdung erkennen können und müssen. Indem er nicht dafür sorgte, dass sämtliche Mitarbeiter die Ladebrücke verliessen, überschritt er die Gren- ze des erlaubten Risikos. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger unter Mit- hilfe des Beschuldigten sich bereits zuvor, entgegen den Sicherheitsvorschrif- ten und ohne Freigabe des Chauffeurs, im Anhänger aufhielt. Indem der Be- schuldigte durch sein Verhalten einen Verstoss gegen die geltenden Sicher- heitsvorschriften begünstigte, war er unter diesen Umständen kurz vor dem Unfall in seiner Stellung als Sicherheitsverantwortlicher umso mehr gehalten, dafür zu sorgen, dass aufgrund der drohenden Gefahrenlage (erneutes Manövrieren des Lastwagens) alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verlies- sen. Der Beschuldigte handelte aufgrund der konkreten Umstände und seinen persönlichen Verhältnissen somit pflichtwidrig. cc) Der Umstand, dass der Privatkläger als ausgebildeter und langjähriger Mitarbeiter wusste, dass der Anhänger nochmals manövrieren werde und dennoch auf die Ladebrücke stand, stellt, unter Berücksichtigung der Mithilfe

Kantonsgericht Schwyz 42 des Beschuldigten bei der vorzeitigen Entfernung der Ladungssicherungs- stange sowie der konkreten Umstände und dessen persönlichen Verhältnis- sen (vgl. E. 4.f.bb oben), keinen derart aussergewöhnlichen Fall von Mitver- schulden dar, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste. Der Privat- kläger hatte sich bereits zuvor unter Mitwirkung des Beschuldigten und in Ver- stoss gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen in den Gefahrenbereich begeben. Durch die Anweisung zum „Näherheranfahren“ vergrösserte der Beschuldigte die Gefahr weiter, ohne sicherzustellen, dass die Anwesenden den Gefahrenbereich verliessen. Dass der Privatkläger sich nach der Entfer- nung der Ladungssicherungsstange weiterhin im Anhänger oder auf der La- debrücke aufhalten würde, lag somit nicht ausserhalb des normalen Gesche- hensverlaufs. Hinzukommt, dass sich nur zwei Monate zuvor ein ähnlicher Unfall in einer anderen G.________-Filiale ereignete, wobei es ebenfalls zu einem Personenschaden kam, weil der Anhänger sich überraschend von der Ladebrücke weg bewegte. Als Sicherheitsverantwortlicher erhielt der Beschul- digte deshalb eine Winfo-Meldung, welche die Sicherheitsbestimmungen nochmals explizit auflistete (U-act. 2.2.10/42). Die Anweisung des Beschuldig- ten an den Chauffeur, nochmals zurückzusetzen, ohne dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verliessen, war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mithin geeignet, den Sturz des Privatklägers herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen. Der Unfall war für den Beschuldigten somit vorhersehbar. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss dafür gesorgt, dass die Mitarbeitende den Gefahrenbereich ver- lassen hätten, wäre der Privatkläger nicht auf die Ladebrücke gestanden und folglich nicht gestürzt. Der Sturz des Privatklägers und seine daraus resultie- renden Verletzungen waren somit vorhersehbar und vermeidbar. dd) Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse verpflichtet war, dafür zu sor- gen, dass die Anwesenden nach seiner Anweisung an den Chauffeur zum

Kantonsgericht Schwyz 43 „Näherheranfahren“ den Gefahrenbereich der Ladebrücke verliessen. Der Beschuldigte handelte somit pflichtwidrig. Der Sturz des Privatklägers und die daraus resultierenden Verletzungen waren vorhersehbar und vermeidbar. Der Privatkläger erlitt durch den Sturz eine schwere Körperverletzung. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte somit schuldig zu sprechen.

5. a) Würde man davon ausgehen, es liesse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ an- wies, wäre das in der Anklage ebenfalls umschriebene Unterlassungsdelikt entsprechend zu prüfen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbe- reich der Ladebrücke verliessen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte.

b) Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlas- sen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglich- keit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garan- tenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Ga- rantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vie-

Kantonsgericht Schwyz 44 ler Rechtsgüter. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; zum Ganzen BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.4).

c) Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher der G.________-Filiale war. Als Sicherheitsverantwortlicher hatte er mithin Über- wachungspflichten, d.h. eine Garantenstellung zur Abwehr bestimmter Gefah- renquellen zum Schutze unbestimmter Rechtsgüter, insbesondere gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern wie dem Privatkläger. Als erstellt gilt zudem, dass der Beschuldigte dem Privatkläger und I.________ beim Ausladen des Anhängers helfen wollte, ihm bewusst war, dass die Ladebrücke zu wenig auflag und der Chauffeur deshalb nochmals manövrieren werde (vgl. E. 3.d.bb oben). Es war ihm somit möglich, dafür zu sorgen, dass sämtliche unterstell- ten Mitarbeiter den Gefahrenbereich der Ladebrücke verlassen hätten. Durch eine solche Massnahme hätte er den Sturz des Privatklägers und die daraus resultierenden Verletzungen abwenden können. Als Sicherheitsverant- wortlicher war er daher verpflichtet, sich darauf zu achten und dafür zu sor- gen, dass alle anwesenden Mitarbeiter diesen Bereich räumten. Der Umstand, dass er nicht gesehen haben will, dass der Privatkläger auf der Ladebrücke stand, ändert nichts an seiner sorgfaltswidrigen Unterlassung. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen ist auf die obigen Ausführungen zum fahrlässigen Tätigkeitsdelikt zu verweisen (vgl. E. 4 oben).

d) Selbst wenn sich nicht erstellen liesse, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ anwies, wäre er dennoch der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig, da er es unterliess, dafür zu sorgen,

Kantonsgericht Schwyz 45 dass sämtliche anwesenden Mitarbeiter den Gefahrenbereich der Ladebrücke verliessen, bevor sich der Anhänger in Bewegung setzte.

6. a) aa) Der Beschuldigte machte sich der schweren fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StGB schuldig. Das De- likt ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 125 Abs. 1 StGB). bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Straf- mass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Verschulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). cc) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es

Kantonsgericht Schwyz 46 aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). dd) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom

12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2).

b) aa) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (KG-act. 21). Er ist 61 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder, die er finanziell nicht mehr unterstützen muss (KG-act. 26 S. 2; Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 194 f.). Er arbeitet als Filialleiter bei G.________ und verdient dort monatlich Fr. 10’000.00 netto. Als Vermögenswerte verfügt er über ein Haus, das mit einer Hypothek von Fr. 300’000.00 belastet ist. Weitere Schulden bestehen nicht (Vi-act. 17 Fra- ge/Antwort Nr. 189 ff.). bb) Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt und das Verschulden als gering ein- zustufen ist (vgl. E. 6.c unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als

Kantonsgericht Schwyz 47 angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventive Wirkung zu ent- falten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

c) aa) In objektiver Hinsicht wirkt straferhöhend, dass der Privatkläger schwere Verletzungen erlitt und der Unfall, wäre der Chauffeur nicht sofort wieder vorwärtsgefahren, tödlich hätte ausgehen können. Zudem war der Be- schuldigte offenbar grundsätzlich nicht um die Einhaltung der Sicherheitsvor- schriften an den Laderampen bemüht. Es entsprach der gängigen Praxis, ent- gegen den klaren Vorschriften das „OK“ des Chauffeurs nicht abzuwarten (vgl. E. 3.j.cc oben). Ferner ereignete sich nur zwei Monate vor dem Unfall ein ähnlicher Vorfall in einer anderen G.________-Filiale, weshalb am 9. März 2021 eine interne Winfo-Meldung erging, die erneut auf die Sicherheitsanwei- sungen hinwies und dem Beschuldigten bekannt war (U-act. 2.2.10/42). Der Unfall war somit nicht nur vermeidbar, sondern geschah mit Blick auf die inter- nen Meldungen über frühere Ereignisse auch nicht überraschend. Stark strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger als langjähriger, ausgebildeter Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften kannte und sein Verhalten zum Taterfolg beitrug (wenn auch nicht in einem Umfang, der die Adäquanz der Vorhersehbarkeit unterbricht; vgl. E. 4.f.cc oben). In subjek- tiver Hinsicht mindert die Strafe, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ anwies, um die Gefahr der zu wenig aufliegenden Ram- penblechs zu verringern, und somit in guter Absicht handelte. Ebenso leistete er nach dem Sturz sofort Erste Hilfe, indem er den Privatkläger auf die Lade- rampe zog, zeigte während des Verfahrens Mitgefühl und war sichtlich betrof- fen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht einzustufen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens bis zu

Kantonsgericht Schwyz 48 einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die 1080 Tagessätzen entspricht, festzu- setzen, mithin auf 150 Tagessätze. bb) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafe aus (vgl. KG-act. 21). Seine persönlichen Verhältnisse (vgl. E. 6.b.aa oben) sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Es liegt keine überlange Verfahrensdauer vor und eine beson- dere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe. cc) Insgesamt ergibt dies eine schuldangemessene Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen.

d) Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens 30 Franken und höchsten 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient monatlich Fr. 10’000.00 netto und hat keine Unter- stützungspflichten mehr gegenüber seinen drei Kindern (KG-act. 17 Frage/Antwort Nr. 189 ff.). Als Vermögenswerte verfügt er über ein Haus, das mit einer Hypothek von Fr. 300’000.00 belastet ist. Weitere Schulden beste- hen nicht (KG-act. 17 Frage/Antwort Nr. 189 ff.). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint daher eine Tagessatzhöhe von Fr. 220.00 angemessen.

e) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 220.00 zu bestrafen.

Kantonsgericht Schwyz 49

7. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung wider- legt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzu- beziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 21), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine besonders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Ehefrau und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 6.b.aa oben). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit bedingt aus- zusprechen.

c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem

Kantonsgericht Schwyz 50 Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb keine erhöhte Rückfälligkeits- gefahr zu erkennen ist. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entneh- men. Die Probezeit ist daher am untersten Rahmen festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren angemessen ist.

8. a) Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldig- te ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2021 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 26/1, Rechtsbegehren 3). Bei der Vor- instanz führte der Privatklägervertreter aus, die vollständige Begründung, Be- zifferung und Beurteilung des Zivilanspruchs im Strafverfahren sei unverhält- nismässig aufwendig, zumal der Privatkläger weiterhin Unfalltaggelder bezie- he und auch das Verfahren bei der Invalidenversicherung noch nicht abge- schlossen sei, weshalb auf eine weitergehende Begründung verzichtet werde (Vi-act. 19 Rn. 22). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Privatklä- gervertreter keine weitere Begründung für seine geltend gemachte Zivilforde- rung an (vgl. KG-act. 26/1).

b) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründete oder be-

Kantonsgericht Schwyz 51 zifferte (Art. 126 Abs. 2 lit b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger unterliess die Begründung seiner Zivilklage vollständig, weshalb deren Beurteilung nicht möglich und diese folglich auf den Zivilweg zu verweisen ist.

9. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. bb) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei und auferlegte die Verfah- renskosten dem Staat (angef. Urteil E. IV. 1). Der erstinstanzliche Freispruch ist nicht zu bestätigen und der Beschuldigte ist vollumfänglich schuldig zu sprechen. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4’536.00 wurde nicht beanstandet (vgl. KG-act. 26/2) und erscheint ange- sichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. cc) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungs- forderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 52 Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) be- trägt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehör- de, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Ju- gendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Der Privatklä- gervertreter reichte für seine Aufwendungen während der Untersuchung und dem vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote über Fr. 9’944.70 in- kl. Auslagen und MWST ein (Vi-act. 21). In Anbetracht der vielen Kurzaufwen- dungen, der vierstündigen Hauptverhandlung (Vi-act. 17), der zwölfseitigen Plädoyernotizen (Vi-act. 19) und des übrigen Aufwands erscheint dieses Ho- norar angemessen. Der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren fol- gend hat der Beschuldigte den Privatkläger mit Fr. 9’944.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge obsiegt der Privatkläger mit Ausnahme der gel- tend gemachten Zivilforderung vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme des Antrags betreffend die Zivilforderung voll- umfänglich. Da die Behandlung der Zivilforderung im Vergleich zum Strafpunkt lediglich vernachlässigbaren Aufwand verursacht, rechtfertigt sich die vollständige Auferlegung der Berufungskosten in Höhe von Fr. 5’000.00 zulas- ten des Beschuldigten. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 53 klägervertreter macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarforderung über Fr. 7’998.55 inkl. Auslagen und MWST für 29.3 Stun- den Aufwand geltend (KG-act. 24). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der 14-seitigen Berufungserklärung (KG-act. 6), der 17-seitigen Plädoyernotizen (KG-act. 24/1), der zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 26) und der übrigen Kurzaufwendungen erscheint die geltend ge- machte Honorarforderung von Fr. 7’998.55 angemessen. Der Beschuldigte hat den Privatkläger folglich für dessen notwendige Aufwendungen im Beru- fungsverfahren ausgangsgemäss mit Fr. 7’998.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 54 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. November 2024 (SGO 2024 4) in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben, in der Dispositivziffer 2 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen.

E. 2 Die Zivilklage wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’536.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten für Begrün- dung und Ausfertigung des Entscheids);

Kantonsgericht Schwyz 4 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

E. 4 Der Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt E.________ wird aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 10’000.00 entschädigt (in- kl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

E. 5 Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 [Rechtsmittel.]

E. 7 [Zustellung.] C. Der Privatkläger meldete am 18. November 2024 gegen dieses Urteil Berufung an und reichte am 20. Februar 2025 die Berufungserklärung ein (KG-act. 1–2 und KG-act. 6). Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte die Staatsanwältin mit, keine Anschlussberufung zu erheben und auf die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung zu verzichten (KG-act. 9). Der Beschuldigte erklärte am 17. März 2025, keine Anschlussberufung zu erheben (KG-act. 10). An der Berufungsverhandlung vom 25. November 2025 stellten die Parteien die folgenden Anträge: (KG-act. 26/1): Anträge Privatkläger (KG-act. 26/1)

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. No- vember 2024 sei in Gutheissung der Berufung vollumfänglich aufzu- heben.

2. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte und Berufungsbeklagte gegenüber dem Privatkläger und Berufungskläger für die Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2021 zu 100 % schadenersatz- und genugtu- ungspflichtig ist. Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Eventualtier sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz

Kantonsgericht Schwyz 5 zurückzuweisen, damit diese den Tatvorwurf gemäss geänderter An- klageschrift erneut prüfen kann.

5. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien die Verfahrens- kosten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, dem Privatklä- ger und Berufungskläger nach Massgabe der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. November 2024 für die Anwaltskosten im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine Anwaltskostenentschä- digung von CHF 2’798.70 sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren vor der Vorinstanz eine solche von CHF 7’146.00 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten und Berufungsbeklagten. Anträge Beschuldigter (KG-act. 26/2)

1. D.________ sei vollumfänglich freizusprechen in Abweisung der Be- rufung von A.________.

2. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter seien allfäl- lige Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. D.________ sei eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestim- mender Höhe (zzgl. MWST) zuzusprechen, basierend auf der nach- zureichenden Honorarnote. Zudem stellte der Verteidiger den prozessualen Antrag, die vom Privatkläger mit der Berufungserklärung eingereichten Beilagen und Beweismittel seien als verspätet aus den Akten zu weisen (KG-act. 26/2 S. 4). Der Privatkläger stellte mit seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, F.________ als Zeugen einzuvernehmen. Dieser sei in der Lage anzugeben, ob der Beschuldigte die geltenden Arbeitsanweisungen eingehalten bzw. kontrolliert und durchgesetzt habe, was für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung relevant sei (KG-act. 6 S. 3). Dem Beweisantrag wurde stattgegeben und F.________ als Zeuge vorgeladen (KG-act. 17 und KG-act. 18). Dieser erschien an der Berufungsverhandlung

Kantonsgericht Schwyz 6 jedoch nicht (KG-act. 26 S. 1). In der Folge bestrafte das Kantonsgericht F.________ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1’000.00 (KG- act. 30). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz führt aus, die Anklageschrift umschreibe den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend konkret. Auch die Sorgfaltspflicht sowie deren Verletzung seien in der Anklageschrift ausreichend klar beschrieben. Dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, trotz seiner Anweisung an den Chauffeur, näher an die Laderampe heranzufahren, nicht sichergestellt zu haben, dass sämtliche Mita- rbeitende den Gefahrenbereich zuvor verlassen hatten. Auf welche Weise der Beschuldigte dies hätte gewährleisten sollen, brauche im Anklagesachverhalt nicht im Detail ausgeführt werden, da die nach der gebotenen Sorgfalt erfor- derliche Handlung nicht so präzise beschrieben werden müsse, um dem An- klagegrundsatz zu genügen. Dies gelte umso mehr, als dem Beschuldigten in der Anklageschrift kein unechtes Unterlassungsdelikt, sondern ein fahrlässi- ges Begehungsdelikt vorgeworfen werde. Allfällige weitere Sachverhaltsele- mente oder Pflichtverletzungen, die über den in der Anklage beschriebenen Vorwurf hinausgehen würden, dürften dem Entscheid hingegen nicht zugrun- de gelegt werden. Dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift insbeson- dere nicht vorgeworfen, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicher- heitsverantwortlicher die Einhaltung konkreter Arbeitsanweisungen nicht kon- trolliert oder nicht durchgesetzt zu haben (angef. Urteil E. 1.1–E. 1.4).

Kantonsgericht Schwyz 7

b) Der Beschuldigte macht auch im Berufungsverfahren geltend, die An- klageschrift verletze das Anklageprinzip. Darin werde lediglich ausgeführt, es sei pflichtwidrig gewesen, nicht dafür zu sorgen, dass niemand das Rampen- blech betrete, bevor der Lastwagen das Rückwärtsmanöver beginne. Zwar lasse sich daraus erkennen, aus welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die Sorgfaltspflichtverletzung und die Vermeidbarkeit des Erfolgs als gegeben erachte. Es fehle jedoch an der Darstellung jener Umstände, aus denen sich die Vorhersehbarkeit des eingetretenen strafrechtlichen Erfolgs ergeben solle. Aufgrund dieser fehlenden Angaben sei der Beschuldigte nicht in der Lage, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, welche die Annahme der Vor- hersehbarkeit begründen sollen (KG-act. 26/2 S. 9–15). Der Beschuldigte bringt weiter vor, ihm werde gemäss Anklageschrift lediglich vorgeworfen, er hätte dafür sorgen müssen, dass der Privatkläger das Rampenblech nicht be- trete. Ein anderes pflichtwidriges Unterlassen werde ihm jedoch nicht zur Last gelegt. Die Anklage verweise vielmehr lediglich auf „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“, was für eine strafrechtliche Verurteilung zu unbestimmt sei. Insbesondere werde ihm weder vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher die Einhaltung konkreter Arbeitsanweisungen nicht kontrolliert oder nicht durchgesetzt, noch dass eine solche Kontrolle den Sturz des Privatklägers hätte verhindern können. Ein Schuldspruch wegen unterlassener Kontrolle oder mangelnder Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften würde das Anklageprinzip somit verletzen (KG- act. 26/2 Rn. 16–19).

c) Der Privatkläger macht zusammengefasst geltend, die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Tätigkeitsdelikt, sondern ein unechtes Unterlassungsdelikt vor. Der Beschul- digte sei nach den G.________-internen Arbeitsanweisungen generell, und nicht nur bei der Erteilung von Anweisungen, verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sowohl das Rampentor als auch das Rolltor des Aufliegers aus-

Kantonsgericht Schwyz 8 schliesslich durch den Chauffeur und nicht durch andere Mitarbeitende geöff- net würden. Hätte der Beschuldigte diese Arbeitsanweisungen befolgt und deren Einhaltung durch die anwesenden Mitarbeitenden kontrolliert, wäre der Unfall nach Auffassung des Privatklägers nicht eingetreten, unabhängig da- von, wer dem Chauffeur die Anweisung zum „Näherheranfahren“ erteilt habe. Der Beschuldigte habe als Geschäftsführer gegenüber seinen Mitarbeitenden eine Garantenstellung eingenommen, aus der sich seine Pflicht zur Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften ergebe. Zwar habe die Staats- anwaltschaft den Wortlaut der G.________-internen Arbeitsanweisungen in der Anklageschrift nicht vollständig wiedergegeben, dies sei nach Ansicht des Privatklägers jedoch nicht erforderlich. Die Anklage halte fest, der Beschuldig- te habe um die „allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen“ beim Abladevor- gang gewusst und sei verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten und deren Befolgung durch seine unterstellten Mitarbeiten- den sicherzustellen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Formulierungen auf die G.________-internen Arbeitsanweisungen bezogen habe. Es sei daher nicht rechtskonform, dass die Vorinstanz die Prüfung einer allfälligen Verletzung dieser Arbeitsanwei- sungen unter Berufung auf das Anklageprinzip unterlassen habe. (KG- act. 26/1 Rn. 2–16).

d) Umstritten ist in Bezug auf die Anklage somit, ob ihr ein Tätigkeits- oder ein Unterlassungsdelikt zugrunde liegt und ob ein allfälliges Unterlassen der Einhaltung und Kontrolle der G.________-internen Arbeitsanweisungen durch den Beschuldigten vom Anklagevorwurf mitumfasst wird. Ebenfalls strittig ist, ob die Formulierung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ dem Ankla- geprinzip genügt und ob die Vorhersehbarkeit der angeklagten Sorgfalts- pflichtverletzung hinreichend konkret umschrieben ist.

Kantonsgericht Schwyz 9

e) aa) Nach dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Ankla- geschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 m.w.H.). bb) Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Darstellung jener Elemente in der Anklageschrift entscheidende Bedeutung zu, aus denen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne vom Art. 12 Abs. 3 StGB geschlossen werden kann. In der Anklage sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, die das inkriminierte Ver- halten als pflichtwidrig unvorsichtig erscheinen lassen. Dabei sind gegebenen- falls die Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgerechte Alter- nativverhalten ergibt, sowie darzulegen, inwiefern der Beschuldigte dagegen verstossen haben soll. Fehlen einschlägige Vorschriften, muss aus der Ankla- geschrift zumindest implizit hervorgehen, welches Verhalten den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätte. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist zudem darzulegen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und hätte vermieden werden können.

Kantonsgericht Schwyz 10 Hierfür genügt die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände. Die persönlichen Verhältnisse sind in der Anklage insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung der dem Beschuldigten obliegenden Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB von Bedeutung sind (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 35). cc) Bei unechten Unterlassungsdelikten muss die Anklageschrift die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind jene Umstände darzulegen, aus denen sich eine Garan- tenpflicht ergibt (Art. 11 Abs. 2 StGB). Zudem muss aus dem Sachverhalt her- vorgehen, welche Handlung der Täter pflichtgemäss hätte vornehmen müs- sen. Objektiv ist der eingetretene Erfolg anzugeben, subjektiv die dazugehöri- gen Wissens- und Willenselemente. Wird dem Beschuldigten ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt vorgeworfen, sind zusätzlich die dafür massgebenden tatsächlichen Umstände darzustellen. Für eine Verurteilung müssen die in der Anklageschrift erhobenen Vorhalte derart ausgestaltet sein, dass sie den Schluss zulassen, das inkriminierte Verhalten sei einem aktiven Tun im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StGB gleichwertig. Insbesondere sind die rechtlichen und faktischen Grundlagen (etwa Normen oder Weisungen) aufzuzeigen, welche die entsprechende Handlungspflicht begründen (Heimgartner/Niggli, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 32). dd) Das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung setzt im Allgemeinen ein aktives Verhalten voraus, das eine Körperverletzung verursacht (Art. 125 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch anerkannt, dass es auch eine Unterlassung sein kann, wenn der Täter einer Rechtspflicht, die sich aus seiner Garantenstellung ergibt, nicht nachgekommen ist. Der Unterschied zwischen der Unterlassung und der Begehung einer Handlung ist jedoch nicht immer leicht erkennbar; oft

Kantonsgericht Schwyz 11 kann man sich fragen, ob man dem Täter vorwerfen muss, auf eine Weise gehandelt zu haben, wie er nicht hätte handeln dürfen, oder nicht gehandelt zu haben, obwohl er hätte handeln müssen. Die Abgrenzung zwischen Hand- lung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Sub- sidiaritätsprinzip vorzunehmen. Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mit- hin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben. Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durch- geführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüp- fungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 m.w.H.).

f) aa) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten insbesondere fol- genden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abla- devorgang und war verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmun- gen selber einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitarbei- tern durchzusetzen. Mit der Anweisung des Beschuldigten an F.________ zum „Näherheranfahren“ war die Pflicht verbunden gewe- sen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbereich, mithin den Bereich der Anpassrampe bzw. das Rampenblech, verlassen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte. Es war für den Be- schuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel-Sachentransportanhängers verschiebt bzw. sogar nach unten wegklappt und dass eine Person – sofern sich diese in diesem Moment auf der Ladebrücke aufhält – in den Spalt zwi- schen Laderampe und Sattel-Sachentransportanhängers hinunterfallen und sich verletzen könnte. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss sicher- gestellt, dass sämtliche anwesende Mitarbeiter die Anpassrampe

Kantonsgericht Schwyz 12 bzw. das Rampenblech vor dem Rückwärtsmanöver bzw. vor Sicherung des Anhängers nicht betreten hätten, wäre der Privatkläger nicht samt Rampenblech in den Abgrund zwischen der Laderampe und dem Ende des Sattel-Sachentransportanhängers gestürzt und nicht eingeklemmt worden. Die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten ver- hindert werden können.“ bb) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Chauffeur ohne ausreichen- de Sicherungsmassnahmen, mithin ohne dafür gesorgt zu haben, dass sämtli- che Mitarbeitende die Anpassrampe bzw. das Rampenblech (nachfolgend: Ladebrücke) verlassen, zum „Näherheranfahren“ angewiesen zu haben. Massgebender Anknüpfungspunkt des angeklagten Sachverhalts ist somit nicht das Unterlassen von Sicherungsmassnahmen, also nicht das Versäum- nis, sicherzustellen, dass alle Mitarbeitende den Gefahrenbereich verlassen, sondern die aktive Handlung in Form der Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“. Die Anklage umschreibt folglich ein fahrlässiges Tätig- keitsdelikt. Mit der Umschreibung, wonach der Beschuldigte als Geschäftsfüh- rer und Sicherheitsverantwortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsan- weisungen beim Abladevorgang gewusst habe und verpflichtet gewesen sei, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten sowie gegenüber seinen unterstellten Mitarbeitenden durchzusetzen, werden jene Bestimmungen ge- nannt, aus denen sich das normgerechte Alternativverhalten ergibt. Die An- klage legt zudem dar, dass der Beschuldigte hätte sicherstellen müssen, dass sämtliche Mitarbeitende den Gefahrenbereich verlassen und bezeichnet damit das Verhalten, das den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätte. Ferner führt die Anklageschrift aus, dass es für den Beschuldigten vorherseh- bar gewesen sei, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel- Sachentransportanhängers (nachfolgend: Anhänger) verschieben oder gar nach unten wegklappen könne und dass eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Ladebrücke befände, in den Spalt zwischen Laderampe und Anhänger fallen und sich dabei verletzen könnte. Schliesslich hält die Anklage fest, dass die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten verhindert

Kantonsgericht Schwyz 13 werden können, wenn der Beschuldigte pflichtgemäss sichergestellt hätte, dass keine Mitarbeitende die Ladebrücke betreten hätten. In diesem Fall wäre der Privatkläger nicht in den Zwischenraum zwischen der Laderampe und dem Anhänger gestürzt und eingeklemmt worden. Die Anklage führt mithin, entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten, genügend klar aus, inwiefern der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für ihn voraussehbar gewesen sei und habe verhindert werden können. Das Anklageprinzip ist im Hinblick auf das umschriebene Tätigkeitsdelikt somit nicht verletzt. cc) Die Anklage hält fest, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisun- gen beim Abladevorgang wusste und verpflichtet war, diese Sicherheitsbe- stimmungen selbst einzuhalten sowie gegenüber seinen unterstellten Mitarbei- tenden durchzusetzen. Damit wird eine mögliche Garantenstellung des Be- schuldigten hinreichend deutlich umschrieben. Zudem geht aus der Anklage- schrift hervor, welche gebotene Handlung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, nämlich sicherzustellen, dass sämtliche Mitarbeitende den Gefahrenbe- reich verliessen. Folglich umschreibt die Anklage neben dem Tätigkeitsdelikt der Anweisung zum „Näherheranfahren“ auch ein mögliches unechtes Unter- lassungsdelikt. Sollte sich der Sachverhalt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ nicht erstellen lassen und der Anknüpfungspunkt der Anklage somit nach dem Sub- sidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.e.dd oben) in einem Versäumnis des Beschuldigten liegen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbe- reich verliessen, wäre auch dieses unechte Unterlassungsdelikt vom Anklage- grundsatz erfasst. dd) Zwar hält die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe von den allge- mein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abladevorgang gewusst und sei verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten so-

Kantonsgericht Schwyz 14 wie gegenüber seinen unterstellten Mitarbeitenden durchzusetzen. Der durch den Privatkläger geltend gemachte Vorwurf, er sei aufgrund einer unterlasse- nen Kontrolle und Durchsetzung von G.________-interner Sicherheitsbestim- mungen durch den Beschuldigten gestürzt und verletzt worden und die Verlet- zung hätte durch deren Einhaltung verhindert werden können, ergibt sich je- doch nicht aus der Anklage. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer unterlassenen Kontrolle oder Durchsetzung der allgemein anerkannten Ar- beitsanweisungen würde daher das Anklageprinzip verletzen und ist somit im Folgenden nicht zu prüfen. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die in der An- klage aufgeführten „allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen“ beim Abla- devorgang bei der Beurteilung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Sorgfaltspflicht- verletzung zu berücksichtigen (vgl. E. 4.f. unten). Der Beschuldigte macht gel- tend, die Umschreibung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ sei für eine strafrechtliche Verurteilung zu unbestimmt. Für die Beurteilung der kon- kreten Umstände und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als Ge- schäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher ist ihm jedoch die Kenntnis sämtlicher relevanter Sicherheitsvorschriften anzurechnen. Die Formulierung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ erweist sich daher für diesen Zweck als ausreichend bestimmt (vgl. E. 4.f. unten). Das Anklageprinzip ist somit nicht verletzt.

g) Der Beschuldigte beantragt ferner, dass die vom Privatkläger mit der Berufungserklärung eingereichten Beilagen und Beweismittel (KG-act. 6/3) als verspätet aus den Akten zu weisen seien (KG-act. 26/2 S. 4). Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Der Privatklä- ger reichte das Bild von Google Street View der Andockstationen 1–4 zusam- men mit der Berufungserklärung ein (KG-act. 6/3). Diese Eingabe erfolgte

Kantonsgericht Schwyz 15 noch vor der Berufungsverhandlung, mithin vor Abschluss des Beweisverfah- rens und war demzufolge nicht verspätet. Der Antrag des Beschuldigten ist deshalb abzuweisen.

2. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesam- ten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belasten- den Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrak- te und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie ge- gebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechen- den Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis-

Kantonsgericht Schwyz 16 senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).

b) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitäts- kriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussage- psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflös- baren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit „hard facts“ verflochten,

d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderun-

Kantonsgericht Schwyz 17 gen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ angewiesen habe, ohne dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeitende die Ladebrücke verlies- sen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte.

a) aa) Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte habe folgenden Rahmensachverhalt bestätigt, der auch mit den Aussagen des Privatklägers sowie der befragten Zeugen übereinstimme: Der Chauffeur F.________ habe den Anhänger am 21. Mai 2021 gegen 16.20 Uhr rückwärts an die Laderampe gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der Beschuldig- te, der Privatkläger sowie die Mitarbeiter I.________ und J.________ bei der Laderampe aufgehalten, um beim Entladen des Anhängers zu helfen. Der Privatkläger habe sich auf der aufgelegten Ladebrücke befunden, als der Chauffeur ein korrigierendes Rückwärtsmanöver eingeleitet habe. Durch eine ruckartige Vorwärtsbewegung des Lastwagenanhängers habe die Ladebrücke ihre Auflage verloren und sei nach unten geklappt, wodurch der Privatkläger zwischen der Laderampe und dem Anhänger eingeklemmt worden sei. Ferner habe der Beschuldigte bestätigt, zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Si- cherheitsverantwortlicher der G.________-Filiale in H.________ gewesen zu sein. In diesem Punkt gelte der Sachverhalt als erstellt. Ebenfalls als erwiesen erachtet die Vorinstanz die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen. Aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Juli 2021 gehe hervor, dass der Privatkläger infolge eines Abdominaltraumas ein fulminantes Leberversagen mit orthotoper Lebertransplantation sowie ein akutes Nieren-

Kantonsgericht Schwyz 18 versagen erlitten habe. Der Sachverhalt sei auch insoweit als erstellt anzuse- hen (angef. Urteil E. 2.2 und E. 2.3). bb) Hinsichtlich der Frage, wer das Rolltor des Anhängers geöffnet, die La- dungssicherungsstange entfernt und die Ladebrücke aufgelegt habe, führt die Vorinstanz aus, es sei auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen I.________ und J.________ in ihren ersten polizeilichen Befra- gungen kurz nach dem Unfall abzustellen. Diese hätten übereinstimmend an- gegeben, das Rolltor des Anhängers sei vom Privatkläger geöffnet worden, nachdem der Chauffeur rückwärts an die Laderampe gefahren sei. Bezüglich der Entfernung der Ladungssicherungsstange sei, nach Würdigung der Aus- sagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Dem- nach habe der Privatkläger die Ladungssicherungsstange unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ bereits entfernt, bevor der Chauffeur die An- weisung erhalten habe, noch etwas weiter zurückzufahren. Der Privatkläger habe sodann selbst bestätigt, die Ladebrücke ausgefahren zu haben, weshalb der Sachverhalt insoweit als erstellt gelte. Zusammenfassend sei somit er- stellt, dass der Privatkläger das Rolltor des Anhängers geöffnet, unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ die Ladungssicherungsstange entfernt und anschliessend die Ladebrücke montiert habe (angef. Urteil E. 2.5.1–E. 2.5.8). cc) Betreffend den Sachverhaltsteil, ob und von wem der Chauffeur ange- wiesen worden sei, den Anhänger näher an die Laderampe zu manövrieren, stellt die Vorinstanz fest, es sei auf das Eingeständnis des Beschuldigten ab- zustellen, wonach er dem Chauffeur die entsprechende Anweisung erteilt ha- be (angef. Urteil E. 2.6.1–E. 2.6.8). dd) Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe bzw. davon habe ausgehen dürfen, dass der Privatkläger die Anweisung an den Chauffeur

Kantonsgericht Schwyz 19 zum „Näherheranfahren“ gehört habe, führt die Vorinstanz aus, es gelte auf- grund der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter als erstellt, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Anweisung zuvorderst auf der La- derampe befunden habe. I.________ habe unmittelbar hinter ihm gestanden, während sich der Beschuldigte etwa einen bis eineinhalb Meter links von bei- den aufgehalten habe. J.________ sei etwas weiter hinten positioniert gewe- sen. Es sei daher davon auszugehen, dass alle drei Männer in einem Umkreis von ein bis zwei Metern vorne bei der Laderampe gestanden seien. Unter die- sen engen räumlichen Verhältnissen sei es kaum vorstellbar, dass allein der Privatkläger die Anweisung nicht gehört habe, zumal selbst J.________, die weiter hinten gestanden sei, diese mitbekommen habe. Entsprechend sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ hinreichend laut und deutlich ausgesprochen habe, so- dass sämtliche Anwesende, einschliesslich des Privatklägers, sie wahrge- nommen hätten (angef. Urteil E. 2.7.2). Auch der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch niemand mit dem Ausladen der Ware begonnen habe, ob- schon dies zeitlich möglich gewesen wäre, lasse nur den Schluss zu, dass alle Anwesenden darauf gewartet hätten, bis der Chauffeur den Anhänger noch etwas weiter rückwärts manövrieren würde. Dies spreche zusätzlich dafür, dass auch der Privatkläger die Anweisung wahrgenommen habe. Andernfalls hätte für ihn kein ersichtlicher Grund bestanden, nicht mit dem Entladen zu beginnen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Privatkläger die Anwei- sung des Beschuldigten zum „Näherheranfahren“ gehört habe. Ebenso sei erstellt, dass der Privatkläger sich in der Folge zwar auf der Ladebrücke be- fand, mit dem Entladen jedoch noch nicht begonnen, sondern abgewartet ha- be (angef. Urteil E. 2.7.4).

b) Der Privatkläger macht zum Sachverhalt zusammenfassend geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich nicht erstellen, dass er die Anweisung des Beschuldigten an den Chauffeur zum Rückwärtsfahren

Kantonsgericht Schwyz 20 mitbekommen habe. Ebenso könne die Annahme der Vorinstanz, man habe mit dem Ausladen des Lastwagens zugewartet, weil der Chauffeur noch näher an die Rampe habe heranfahren wollen, nicht bestätigt werden. Nach Auffas- sung des Privatklägers erscheine es vielmehr plausibel, dass der Chauffeur zunächst rückwärts an die Laderampe gefahren, anschliessend angehalten und ausgestiegen sei, um entlang des Aufliegers nach hinten zur Rampe zu gehen. Dort habe ihm der Beschuldigte gesagt, er müsse die Höhe anpassen und den Anhänger noch etwas weiter zurücksetzen. Die übrigen Anwesenden hätten sich währenddessen vermutlich miteinander unterhalten. Es sei daher naheliegend, dass der Privatkläger abgelenkt gewesen sei, als der Beschul- digte dem Chauffeur die Anweisung erteilt habe, noch etwas zurückzufahren. Insgesamt könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Privatkläger die Anweisung des Beschuldigten zum weiteren Rück- wärtsfahren wahrgenommen habe, zumal keine der anwesenden Personen dies bestätigt habe (KG-act. 26/1 Rn. 21–26).

c) Der Beschuldigte führt zum Sachverhalt zusammenfassend aus, der Privatkläger habe das Rolltor des Anhängers geöffnet und die Ladebrücke auf die Ladefläche aufgelegt. In dubio pro reo sei, übereinstimmend mit der Vor- instanz, davon auszugehen, dass der Privatkläger die Ladungssicherheits- stange unter Mithilfe von I.________ und gegebenenfalls des Beschuldigten bereits entfernt habe, als der Chauffeur die Anweisung erhalten habe, noch etwas weiter rückwärtszufahren. In dubio pro reo sei jedoch, entgegen der vorinstanzlichen Annahme, davon auszugehen, dass nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger dem Chauffeur gesagt habe, die Ladebrücke liege zu wenig satt auf und er solle deshalb noch etwas weiter zurückfahren. Allenfalls habe der Privatkläger die Anweisung gemeinsam mit dem Beschuldigten er- teilt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Anweisung sei vom Be- schuldigten ausgegangen, sei klar, dass der Privatkläger sie ebenfalls mitbe- kommen habe. Die Anwesenden hätten nicht mit dem Entladen begonnen, da

Kantonsgericht Schwyz 21 ihnen bewusst gewesen sei, dass der Lastwagen noch weiter zurücksetzen würde. Während dieser Wartephase müsse der Privatkläger überraschend und nur kurzzeitig die Ladebrücke betreten haben. Der Beschuldigte habe dies nicht bemerkt. Andernfalls hätte er umgehend interveniert (KG-act. 26/2 Rn. 20–71).

d) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers, der beiden Zeugen I.________ und J.________ sowie des Chauffeurs F.________ (KG-act. 10.2.001–KG-act. 10.1.004; Vi-act. 17). Überdies liegen objektive Beweismittel, wie insbesondere die G.________- interne Arbeitsanweisung für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattel- schlepper-Anhängers, die Winfo Meldung vom 9. März 2021 sowie die Foto- grafische Tatbestandsaufnahme der Kantonspolizei Schwyz vom 21. Mai 2021 vor (KG-act. 8.1.008; KG-act. 2.2.010/42; KG-act. 8.1.005). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verweigerte der Chauffeur F.________ in seiner polizeilichen Einvernahme die Aussage überwiegend und machte keine Ausführungen zum Kerngeschehen, weshalb auf eine Würdigung seiner Aussagen zu verzichten ist (U-act. 10.1.001; angef. Urteil E. 2.4). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden und nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo- nach bei keinen der einvernommenen Personen eine eingeschränkte Glaub- würdigkeit vorliegt (angef. Urteil E. 2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). bb) Wie sich aus den zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwä- gungen der Vorinstanz ergibt, ist der angeklagte Sachverhalt insoweit als er- stellt zu erachten: Der Chauffeur F.________ fuhr den Anhänger am späteren Nachmittag des 21. Mai 2021 rückwärts an die Laderampe. Zu diesem Zeit- punkt befanden sich der Beschuldigte, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher, sowie der Privatkläger, I.________ und

Kantonsgericht Schwyz 22 J.________ bei der Laderampe, um beim Entladen des Anhängers mitzuwir- ken. Der Beschuldigte stand links, der Privatkläger rechts an der Laderampe und I.________ hinter dem Privatkläger. Dieser öffnete das Rolltor des An- hängers, entfernte unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ die La- dungssicherungsstange und montierte anschliessend die Ladebrücke. In der Folge begab sich der Chauffeur nach hinten zur Laderampe. Da die Ladebrü- cke nicht korrekt auf dem Anhänger auflag, kehrte er nach einer entsprechen- den Anweisung in die Fahrerkabine zurück, um den Anhänger weiter rück- wärts zu manövrieren. Während dieses Rückfahrmanövers befand sich der Privatkläger auf der aufgelegten Ladebrücke. Durch eine ruckartige Vorwärts- bewegung des Anhängers verlor die Ladebrücke ihre Auflage, klappte nach unten und der Privatkläger wurde zwischen der Laderampe und dem Anhän- ger eingeklemmt, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, sie erwägend und ihr beipflichtend, zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. 2.1–2.5.8). Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt strittig, ob und von wem der Chauffeur angewiesen wurde, den Anhänger näher an die Laderampe zu manövrieren, sowie ob der Beschuldigte wusste bzw. davon ausgehen durfte, dass der Privatkläger seine vermeintliche An- weisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ mitbekam. Wie dargelegt, ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die allgemein anerkannten Arbeitsan- weisungen beim Abladevorgang nicht eingehalten respektive durchgesetzt und dadurch die Körperverletzung des Privatklägers herbeigeführt, von der Anklage nicht erfasst (vgl. E. 1 oben). Die diesbezüglichen Aussagen der ein- vernommenen Personen sind jedoch für die Beurteilung der konkreten Um- stände sowie der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die angeklagte Sorgfaltspflichtverletzung von Bedeutung (vgl. E. 4.f unten) und daher im Fol- genden ebenfalls zu würdigen.

Kantonsgericht Schwyz 23

e) aa) Der Beschuldigte führte auf die Frage, wer den Chauffeur zum Rückwärtsfahren angewiesen habe, in seiner ersten polizeilichen Einvernah- me am Unfalltag aus, er habe den Unfall beobachten können, da er daneben gestanden sei und beim Ausladen habe helfen wollen. Der Privatkläger habe das Rolltor des Aufliegers geöffnet, worauf jemand dem Chauffeur gesagt ha- be, er müsse noch näher an die Laderampe fahren und den Auflieger weiter absenken. Wahrscheinlich habe entweder der Privatkläger oder er selbst die- se Anweisung erteilt. Er wisse es jedoch nicht mehr genau (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 5–11). In seiner zweiten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte sowohl auf die offene Frage, ob er sich noch an den Unfall- hergang erinnern könne, als auch auf den Vorhalt, ob er schildern könne, wie der Ablauf gewesen sei, als er dem Chauffeur die Anweisung zum Rückwärts- fahren gegeben habe, dass er selbst den Chauffeur angewiesen habe, noch weiter zurückzufahren. Er habe nicht gesehen, dass sich der Privatkläger auf der Ladebrücke befunden habe. Andernfalls hätte er sofort interveniert (U- act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 3–5). Diese zweite Aussage unterscheidet sich zwar insofern von der ersten, als der Beschuldigte damals noch angab, er sei sich nicht sicher, wer die Anweisung erteilt habe – wahrscheinlich der Pri- vatkläger oder er selbst (U-act. 10.1.002, Frage/Antwort Nr. 11). Bereits in der ersten Einvernahme bestätigte er jedoch, dass die Anweisung entweder von ihm oder vom Privatkläger ausgegangen sei. Zudem erfolgte die Aussage in der zweiten Einvernahme von sich aus, im Rahmen seiner freien Schilderung des Unfallhergangs, und nicht auf gezielte Nachfrage. Ferner ist nicht ersicht- lich, weshalb sich der Beschuldigte in seiner zweiten Einvernahme fälschli- cherweise selbst hätte belasten sollen (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 3). Die Aussage des Beschuldigten, er habe den Chauffeur zum Rückwärtsfahren angewiesen, steht somit im Kern im Einklang mit seiner ersten Aussage. Da er sich damit selbst belastete, erscheint diese Schilderung glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. In seiner vorinstanzlichen Befragung erklärte der Be- schuldigte, entgegen seinen früheren Aussagen, nicht mehr zu wissen, wer

Kantonsgericht Schwyz 24 festgestellt habe, dass der Chauffeur nicht korrekt an die Rampe herangefah- ren sei und wer ihm den Auftrag zum „Näherheranfahren“ erteilt habe. Er führ- te jedoch aus, alle Anwesenden hätten mitbekommen, dass der Chauffeur nochmals zurücksetzen werde (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 199, 211–217). Diese Aussage, die mehr als drei Jahre nach dem Unfall erfolgte, ist ange- sichts der glaubhaften und im Kern konsistenten Aussagen in den ersten bei- den polizeilichen Einvernahmen als Schutzbehauptung zu werten. bb) Betreffend die Frage, ob der Privatkläger die Anweisung an den Chauf- feur zum Rückwärtsfahren mitbekommen habe, führte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Privatkläger davon gewusst habe. Es sei für alle Anwesenden klar gewesen, dass sich der Last- wagen nochmals bewegen werde (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 10 und 25; Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 217). Diese Aussagen erscheinen in sich schlüssig und sind daher als glaubhaft zu erachten. cc) Hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften führte der Be- schuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, der genaue Ablauf des Abladevorgangs sei in einer Arbeitsanweisung detailliert geregelt. Theore- tisch müsste der Chauffeur an der Rampe das „OK“ zum Abladen geben, dies werde in der Praxis jedoch nie so gehandhabt. Wenn der Lastwagen stehe und alles passe, beginne man jeweils mit dem Entladen – so sei es schon immer gemacht worden, obwohl die Vorschrift etwas anderes verlange. Dies müsse künftig geändert werden. Jemand müsse ausdrücklich das „OK“ ertei- len. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, man habe sich grundsätzlich an die Arbeitsanweisungen gehalten, lediglich in einem sehr kleinen Punkt nicht, was zu einer Verkettung unglücklicher Umstände geführt habe. Gemäss Ar- beitsanweisung dürften weder die Ladebrücke noch der Anhänger betreten werden, solange sich der Chauffeur noch im Führerraum befinde. Das Zug- fahrzeug hätte zudem vor dem Abladen abgekoppelt und mit Stützen gesi-

Kantonsgericht Schwyz 25 chert werden müssen (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 20–28, Nr. 36 f.). Damit gab der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme zu, dass beim Ent- laden des Anhängers die Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten wurden, da der Anhänger bereits betreten wurde, bevor der Chauffeur das „OK“ gab. Diese Aussagen, die kurz nach dem Unfall gemacht wurden, wirken ausführ- lich, spontan und selbstkritisch. Sie weisen auf bestehende interne Mängel hin und enthalten konkrete Verbesserungsvorschläge für die Zukunft. Insgesamt sind sie deshalb glaubhaft. In seiner zweiten Einvernahme erklärte der Beschuldigte hingegen, die Arbeit der Mitarbeitenden beginne jeweils erst, wenn der Lastwagen stillstehe. Es gebe regelmässige Winfo-Meldungen, die Hinweise zum korrekten Be- und Entladen sowie zur Handhabung der Laderampe enthalten würden. So sei etwa am 9. März 2021 eine entsprechende Meldung ergangen; ergänzend seien an jeder Laderampe Piktogramme angebracht. Nach dieser Winfo-Meldung seien die Mitarbeitenden erneut instruiert worden, wie das Be- und Entladen ordnungsgemäss auszuführen sei. Der Privatkläger habe diese Instruktion ebenfalls erhalten. Für ihn sei sie jedoch lediglich eine Wiederho- lung gewesen (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 18–19). Der Chauffeur müs- se den Lastwagen freigeben, bevor mit dem Entladen begonnen werde. Mit dem Ausladen dürfe erst gestartet werden, wenn der Sattelzug abgekuppelt und weggefahren sei; dies sei eine klare Weisung, die auch so umgesetzt werde (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 24–27). Seine Aussage aus der ersten Einvernahme, wonach nie auf das „OK“ des Chauffeurs gewartet wer- de, treffe so nicht zu – er sei zum damaligen Zeitpunkt wohl benommen ge- wesen. Die Weisung sei eindeutig: mit dem Abladen dürfe erst begonnen wer- den, wenn das Fahrzeug weggefahren sei (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 30–34). In der vorinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte weiter aus, es gebe zwei Arten von Chauffeuren: interne und externe. Bei internen G.________-Chauffeuren müsse gewartet werden, bis das Zugfahrzeug weg-

Kantonsgericht Schwyz 26 gefahren sei, da diese mit dem nächsten Schlepper weiterfahren würden. Bei externen Chauffeuren müsse hingegen gewartet werden, bis diese das „OK“ zum Entladen gäben (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 237). Seine frühere Aussa- ge, wonach die Anweisung betreffend das Abwarten auf das „OK“ des Chauf- feurs nie befolgt worden sei, habe er vermutlich im Schock gemacht (Vi- act. 17 Frage/Antwort Nr. 242). Damit widersprechen die Aussagen des Beschuldigten in der zweiten und drit- ten Einvernahme seinen ersten, unmittelbar nach dem Unfall gemachten An- gaben. Während er zunächst einräumte, dass die Sicherheitsanweisungen nicht eingehalten worden seien, behauptete er später, sie seien klar und am Unfalltag auch befolgt worden. Diese späteren Aussagen wirken im Gegen- satz zu den ersten, glaubhaften Schilderungen als Schutzbehauptungen. Es ist nachvollziehbar, dass im betrieblichen Alltag aus Zeitdruck und Routine nicht immer auf das „OK“ des Chauffeurs gewartet wird, insbesondere wenn das Fahrzeug bereits steht. Auch wenn der Unfall für den Beschuldigten si- cherlich belastend war, erscheinen seine ersten Aussagen aufgrund ihres De- tailreichtums und ihrer kritischen Reflexion der Abläufe nicht als unter Schock getätigt und in der Folge falsch. Zudem stimmen sie, wie noch zu zeigen sein wird, mit den glaubhaften Aussagen von I.________ und J.________ am Un- falltag überein (vgl. E. 3.g und 3.h unten). Es ist daher auf die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die späteren Aussagen sind hinge- gen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. dd) Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten dahingehend als glaubhaft, als er selbst den Chauffeur anwies, weiter rückwärtszufahren und davon ausging, dass der Privatkläger diese Anweisung ebenfalls mitbe- kam. Hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Unfaller- eignis ist auf die erste Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach das „OK“ des Chauffeurs nicht abgewartet wurde.

Kantonsgericht Schwyz 27

f) Der Privatkläger erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme, er habe nicht mit dem Chauffeur gesprochen und könne nicht einmal mehr sagen, ob er ihn überhaupt gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob er selbst oder eine andere Person auf der Laderampe dem Chauffeur eine Anweisung erteilt habe (U-act. 10.2.001 Frage/Antwort Nr. 30–34). Auch anlässlich der vor- instanzlichen Befragung gab der Privatkläger an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, weshalb der Chauffeur überhaupt nochmals nach hinten ge- fahren sei. Er habe kein Kommando gehört, wonach der Chauffeur noch wei- ter zurücksetzen solle (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 143 und 148). Zudem wis- se er nicht mehr, wie lange er sich auf der Ladebrücke aufgehalten habe. Al- les sei sehr schnell gegangen (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 151 f.). Der Privat- kläger führte somit aus, er könne sich weder daran erinnern, den Chauffeur gesehen noch mit ihm gesprochen zu haben. Diese Erinnerungslücken sind angesichts der erlittenen, schweren Verletzungen nachvollziehbar. Aufgrund der fehlenden Erinnerungsfähigkeit sind seine Aussagen jedoch nicht als glaubhaft zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

g) aa) Der Zeuge I.________ schilderte in seiner polizeilichen Einvernah- me vom Unfalltag, dass der Privatkläger das Rampentor und das Lastwagen- tor geöffnet habe und anschliessend mit Hilfe von ihm und dem Beschuldigten die Ladungssicherungsstange entfernt habe. Anschliessend sei die Federung des Fahrzeugs heruntergelassen worden, da die Ladefläche noch zu hoch eingestellt gewesen sei. Die Ladebrücke habe vielleicht zwei Zentimeter auf- gelegen. Der Zeuge wisse nicht, ob der Privatkläger mit dem Chauffeur ge- sprochen habe. Er habe jedoch in die Runde gesagt, dass der Anhänger noch weiter zurückfahren müsse. Der Privatkläger habe auf der rechten Seite ge- standen, mit einem Bein im Anhänger und mit dem anderen Bein beim Dämp- fer. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekun- den später hinuntergefallen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 5). Die interne

Kantonsgericht Schwyz 28 Weisung beim Ausladen sei eigentlich, dass man erst in den Anhänger dürfe, sobald der Sattelschlepper abgehängt und weggefahren sei, so habe er es gelernt. Meist sei es jedoch eine stressige Situation, da alle auf die Ware war- ten würden. Wenn der Lastwagen eintreffe, müsse es „Ruckzuck“ gehen (U- act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 10 und 12). Die Aussagen des Zeugen wirken frei, spontan und realitätsnah. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Entla- dung des Anhängers üblicherweise unter Zeitdruck verläuft. Ausserdem liefer- te der Zeuge detaillierte Angaben, wie etwa, dass die Federung herunterge- lassen werden musste und die Ladebrücke möglicherweise zwei Zentimeter aufgelegen habe. Der Zeuge gab zudem zu, dass er sich nicht mehr an alles genau erinnern könne, weshalb er nicht mehr wisse, ob der Privatkläger mit dem Chauffeur gesprochen habe, er habe aber in die Runde gesagt, dass der Anhänger noch weiter zurückfahren müsse. Insgesamt erscheinen die Aussa- gen daher glaubhaft. bb) Bei der Vorinstanz erklärte I.________, der Anhänger sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht entladebereit gewesen, da der Motor noch gelaufen sei. Auf die Frage, weshalb dennoch mit dem Entladen begonnen worden sei, führte er aus, es sei nicht allen Beteiligten ganz bewusst gewesen, ab wann der Lastwagen entladen werden dürfe. Er habe den Eindruck gehabt, die La- debrücke habe korrekt aufgelegen. Weshalb der Chauffeur danach nochmals korrigiert habe, könne er nicht mehr sagen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass jemand dem Chauffeur das Kommando erteilt habe, nochmals zurückzusetzen, weil die Ladebrücke nicht vollständig aufgelegen habe. Ebenso glaube er nicht, dass der Chauffeur nach hinten gekommen sei, bevor der Privatkläger gestürzt sei. Er wisse auch nicht mehr, dass der Privatkläger geäussert habe, der Lastwagen müsse noch weiter zurückfahren (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 76 und Nr. 80–88). Auf Nachfrage erklärte I.________, dass der Privatkläger wohl gesehen haben müsse, dass die Ladebrücke nicht rich- tig aufgelegen habe, da er sie selbst betätigt habe. Er wisse nicht mehr, ob

Kantonsgericht Schwyz 29 der Privatkläger bemerkt habe, dass der Lastwagen nochmals zurücksetze. Das Ganze sei sehr schnell passiert (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 91–92). Die Ladungssicherungsstange sei vor dem Sturz nicht entfernt worden (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 123). cc) Die zweite Aussage des Zeugen steht in deutlichem Widerspruch zu seinen ersten Aussagen unmittelbar nach dem Unfall. Während er in seiner ersten Einvernahme angab, er habe gemeinsam mit dem Beschuldigten und dem Privatkläger die Ladungssicherungsstange entfernt, die Ladebrücke habe lediglich rund zwei Zentimeter aufgelegen, und er wisse nicht, wer mit dem Chauffeur gesprochen habe, der Privatkläger habe jedoch in die Runde ge- sagt, dass der Lastwagen noch näher an die Laderampe fahren müsse, schil- derte er den Ablauf in der zweiten Einvernahme gänzlich anders. Dort erklärte er, die Ladungssicherungsstange sei vor dem Sturz nicht entfernt worden. Er habe den Eindruck gehabt, die Ladebrücke habe korrekt aufgelegen und er wisse nicht mehr, weshalb der Chauffeur nochmals korrigiert habe. Zudem könne er sich weder erinnern, dass der Chauffeur zur Laderampe gekommen sei, noch, dass jemand ihm eine Anweisung zum Rückwärtsfahren erteilt ha- be. Diese Widersprüche lassen sich teilweise damit erklären, dass die zweite Ein- vernahme mehr als drei Jahre nach der ersten erfolgte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als der frühere Vorgesetzte des Zeugen bei dieser zweiten Einvernahme anwesend war, was die Möglichkeit nahelegt, dass der Zeuge ihn nicht unnötig belasten wollte. Darüber hinaus enthalten die Aussagen der zweiten Einvernahme innere Unstimmigkeiten: So erklärte der Zeuge einer- seits, der Anhänger sei noch nicht entladebereit gewesen, da der Motor noch gelaufen sei, andererseits habe die Ladebrücke bereits richtig aufgelegen, und er wisse nicht, weshalb der Chauffeur nochmals korrigiert habe. Wäre die La- debrücke tatsächlich korrekt aufgelegen, wäre das Korrekturmanöver des

Kantonsgericht Schwyz 30 Chauffeurs nicht erforderlich gewesen und der Unfall wäre nicht geschehen. Die Aussagen des Zeugen I.________s in seiner zweiten Einvernahme bei der Vorinstanz erscheinen daher als nicht glaubhaft. dd) Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen I.________ aus seiner ersten Einvernahme am Unfalltag glaubhaft. Er schilderte dabei, der Privatkläger ha- be auf der rechten Seite der Laderampe gestanden, mit einem Bein im An- hänger und mit dem anderen Bein beim Dämpfer. Er wisse nicht, ob dieser mit dem Chauffeur gesprochen habe. Der Privatkläger habe jedoch in die Runde gesagt, dass der Lastwagen noch weiter zurückfahren müsse. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekunden später hinunterge- fallen. Der Zeuge habe gelernt, dass gemäss interner Weisung das Betreten des Anhängers eigentlich erst erlaubt sei, sobald der Sattelschlepper abge- hängt und weggefahren sei. Die Aussagen der zweiten Einvernahme sind hin- gegen aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

h) aa) Die Zeugin J.________ erklärte in ihrer polizeilichen Einvernahme am Unfalltag, die Männer hätten das Rampentor und das Lastwagentor geöff- net und der Privatkläger habe die Ladebrücke angebracht. Der Chauffeur sei danach zur Laderampe gekommen und man habe ihm mitgeteilt, er müsse den Lastwagen etwas absenken. Anschliessend habe jemand dem Chauffeur gesagt, er müsse noch weiter zurückfahren, da die Ladebrücke zu wenig auf- gelegen habe. Der Chauffeur habe sich seitlich mit den Männern unterhalten (U-act. 10.1.004 Frage/Antwort Nr. 6 und Nr. 24). Weiter führte die Zeugin aus, der Beschuldigte, der Privatkläger und I.________ hätten gemeinsam die Ladungssicherungsstange entfernt, wobei die Caddys nach vorne gedrückt werden mussten (U-act. 10.1.004 Frage/Antwort Nr. 16 f.) Die Zeugin J.________ führte den Geschehensablauf klar und nachvollziehbar aus. Ihre Aussagen enthalten auch Details, wie beispielsweise, dass die Caddys nach

Kantonsgericht Schwyz 31 vorne gedrückt werden mussten, um die Ladungssicherungsstange zu entfer- nen. Insgesamt sind die Aussagen glaubhaft. Hinsichtlich der Frage, wer dem Chauffeur die Anweisung zum Rückwärtsfahren erteilte, lassen sich ihren Aussagen keine konkreten Hinweise entnehmen. Sie führte lediglich aus, dass eine solche Anweisung erteilt worden sei, ohne aber zu sagen, von wem diese gestammt oder mit wem der Chauffeur genau gesprochen habe. bb) Bei der vorinstanzlichen Einvernahme rund drei Jahre nach dem Unfall erklärte J.________, es sei schwierig, sich an den genauen Unfallhergang zu erinnern. Sie schilderte, der Lastwagen sei herangefahren, das Tor sei geöff- net worden und der Privatkläger sei zum Ausladen in den Anhänger gegan- gen. Der Chauffeur habe nochmals korrigieren müssen, die Ladebrücke sei heruntergeklappt und der Privatkläger sei anschliessend hinuntergefallen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 4). Sie sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte dem Chauffeur gesagt habe, er müsse nochmals korrigieren oder ob dies vom Chauffeur selbst ausgegangen sei. Sie wisse, dass der Privatkläger nichts gesagt habe. Dieser habe die Sicherheitsstange entfernt und sei bereits im Anhänger gewesen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 11 und Nr. 17–18). Sie habe mitbekommen, dass der Chauffeur nochmals korrigieren müsse, könne jedoch nicht sagen, ob der Privatkläger dies ebenfalls wahrgenommen habe (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 22–28). Es habe sich um den üblichen Ablauf gehandelt: Der Lastwagen sei herangefahren, das Tor sei geöffnet worden und man habe mit dem Ausladen beginnen wollen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 31). Der Privatkläger sei bereits im Anhänger gewesen, bevor dem Chauf- feur mitgeteilt worden sei, er solle noch weiter zurückfahren (Vi-act. 17, Fra- ge/Antwort Nr. 55). Die Aussagen decken sich im Wesentlichen mit dieser der ersten Einvernahme und enthalten keine Widersprüche im Kerngeschehen. Die Zeugin machte zudem deutlich, wenn sie sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte. Auch diese Aussagen erscheinen daher glaubhaft.

Kantonsgericht Schwyz 32 cc) Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin J.________ glaubhaft. Hin- sichtlich der Frage, wer den Chauffeur zum Rückwärtsfahren anwies, ergibt sich aus ihren Angaben lediglich, dass sie sich daran nicht mehr genau erin- nern kann, die Anweisung jedoch nicht vom Privatkläger ausging. Sie selbst nahm wahr, dass der Chauffeur nochmals zurückfahren werde, sie konnte jedoch nicht sagen, ob der Privatkläger dies ebenfalls bemerkte. Nach ihrer Schilderung entsprach der Ablauf dem üblichen Vorgehen: Der Lastwagen traf ein, das Tor wurde geöffnet und man wollte mit dem Ausladen beginnen.

i) Als objektive Beweismittel liegen insbesondere die fotografische Tatbe- standsaufnahme der Kantonspolizei Schwyz, die G.________-interne „Ar- beitsanweisung für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattelschlepper- Aufliegers“ sowie die G.________-interne Winfo-Meldung vom 9. März 2021 vor (U-act. 8.1.005; U-act. 8.1.008, U-act. 2.2.010/42). Auf der fotografischen Tatbestandsaufnahme ist ersichtlich, dass die Ladebrü- cke auf der rechten Seite der Laderampe (mit Blick in Richtung Anhänger) mittels eines Bedienstabs betätigt wird (U-act. 8.1.005/8). Gemäss den Ar- beitsanweisungen für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattelschlepper- Aufliegers installiert der Chauffeur nach dem Absatteln zuerst den Dolly und das Stoppschild. Anschliessend begibt er sich in die Halle, öffnet das Ram- pentor sowie das Rolltor des Aufliegers und positioniert die „Anpassrampe“ korrekt im Auflieger (mindestens 15 cm Überlappung mit dem Auflieger). Erst danach ist der Auflieger für den Verlad freigegeben und darf beladen werden (U-act. 8.1.008 S. 12). In der Winfo-Meldung vom 9. März 2021 wird festgehal- ten, dass es bei mehreren Vorfällen infolge unglücklicher Umstände dazu ge- kommen sei, dass ein bereits abgestellter Anhänger aufgrund einer Manipula- tion am Fahrzeug durch den Chauffeur von der Rampe weggezogen worden sei. Durch die dadurch entstandene Lücke zwischen Laderampe und Anhän- ger sei es zu erheblichen Personenschäden sowie zu Sachschäden gekom-

Kantonsgericht Schwyz 33 men. Um derartige Vorfälle künftig zu vermeiden, dürfe der Anhänger erst be- treten werden, wenn er durch den Chauffeur ausdrücklich zum Entladen frei- gegeben worden sei oder sich das Zugfahrzeug nicht mehr vor Ort befinde. Auf keinen Fall dürfe mit dem Entladen begonnen werden, solange der Chauf- feur noch am Fahrzeug beschäftigt sei (U-act. 2.2.010/42).

j) aa) Betreffend den umstrittenen Sachverhaltsteil, ob und wer den Chauf- feur zum „Näherheranfahren“ anwies, stehen die Aussagen des Beschuldigten denjenigen der Zeugen gegenüber. Der Beschuldigte gab glaubhaft an, er selbst habe den Chauffeur angewiesen, nochmals zurückzusetzen. Demge- genüber erklärte I.________, der Privatkläger habe auf der rechten Seite der Laderampe gestanden. Er wisse zwar nicht, ob dieser mit dem Chauffeur ge- sprochen habe, der Privatkläger habe jedoch in die Runde gesagt, der Last- wagen müsse noch weiter zurückfahren. J.________ wiederum führte aus, der Privatkläger habe nicht mit dem Chauffeur gesprochen. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob der Beschuldigte den Chauffeur angewiesen habe oder ob dieser aus eigener Initiative nochmals zurückgefahren sei (vgl. E. 3.g und 3.h oben). Der Beschuldigte führte zwar glaubhaft aus, er habe den Chauffeur selbst zum Rückwärtsfahren angewiesen, bestritt diese Angabe jedoch in einer späteren Einvernahme wieder (vgl. E. 3.e oben). Weder der Privatkläger noch die bei- den Zeugen bestätigten, dass der Beschuldigte dem Chauffeur die entspre- chende Anweisung erteilte. Aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den ob- jektiven Beweismitteln ergibt sich, dass der Privatkläger die Ladebrücke mit dem Bedienstab auf der rechten Seite der Laderampe bediente und sich dort aufhielt, während der Beschuldigte auf der linken Seite der Laderampe stand (vgl. E. 3.d.bb oben und U-act. 8.1.005/8). Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Chauffeur vor seinem Korrekturmanöver von der Führerkabine zur Laderampe begab (vgl. E. 3.d.bb oben). Da sich die Führerkabine auf der linken Seite der

Kantonsgericht Schwyz 34 Laderampe befindet, liegt es nahe, dass sich der Chauffeur zur linken Seite der Laderampe begab, um mit den Beteiligten zu sprechen und nicht den Umweg über die rechte Seite des Anhängers machte. Damit erscheint es, im Einklang mit den ursprünglichen und glaubhaften Angaben des Beschuldigten, plausibel, dass der Beschuldigte, der sich auf der linken Seite der Laderampe befand, die Weisung zum Rückwärtsfahren erteilte und nicht der Privatkläger, der rechts stand. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Situatio- nen, in denen der Vorgesetzte anwesend ist, dieser die leitende Rolle beim Ausladen übernimmt und dem Chauffeur die Anweisungen erteilt. Diese Sachverhaltsvariante steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen. Gemäss I.________ sagte der Privatkläger lediglich in die Runde, dass der Lastwagen noch näher an die Rampe heranfahren müsse. J.________ führte aus, dass der Privatkläger dem Chauffeur keine Anweisungen erteilte. In Wür- digung der gesamten Beweislage ist daher aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Würdigung der übrigen Beweise als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte dem Chauffeur die Anweisung zum Rück- wärtsfahren erteilte. bb) Hinsichtlich des umstrittenen Sachverhaltsteils, ob der Privatkläger die Anweisung zum „Näherheranfahren“ ebenfalls mitbekam, führte der Zeuge I.________, wie dargelegt, glaubhaft aus, der Privatkläger habe in die Runde gesagt, der Lastwagen müsse noch weiter zurückfahren (vgl. E. 3.g oben). Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin J.________ sowie des Be- schuldigten, dass auch sie die Notwendigkeit eines weiteren Rückwärtsfah- rens mitbekommen haben. Es erscheint daher nicht plausibel, dass ausge- rechnet der Privatkläger dies nicht wahrgenommen haben soll. Mithin ist auch dieser Sachverhaltsteil als erstellt anzusehen. cc) Betreffend die Frage, ob die Sicherheitsbestimmungen beim Unfaller- eignis eingehalten wurden, stehen sich die Aussagen des Beschuldigten, wo-

Kantonsgericht Schwyz 35 nach das „OK“ des Chauffeurs nie abgewartet worden sei, denjenigen der Zeugen gegenüber. I.________ erklärte, der Privatkläger habe auf der rechten Seite gestanden, mit einem Bein im Anhänger und dem anderen beim Dämp- fer. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekun- den später hinuntergefallen. Er selbst habe gelernt, dass gemäss interner Weisung das Betreten des Anhängers erst erlaubt sei, sobald der Sattel- schlepper abgehängt und weggefahren sei (vgl. E. 3.g oben). Daraus ergibt sich, dass der Privatkläger den Anhänger bereits vor dem Abhängen des Sat- telschleppers und eines allfälligen „OK“ des Chauffeurs betrat. Die Zeugin J.________ schilderte, der Ablauf sei wie immer gewesen: Der Lastwagen sei angekommen, das Tor sei geöffnet worden und man habe mit dem Ausladen beginnen wollen (vgl. E. 3.h oben). Aus ihrer Aussage lässt sich entnehmen, dass normalerweise weder auf das „OK“ des Chauffeurs noch auf das Abhän- gen des Sattelschleppers gewartet wurde. Insgesamt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen, dass beim Unfallereignis das „OK“ des Chauf- feurs nicht abgewartet wurde.

k) aa) F.________ erschien trotz Vorladung nicht an der Berufungsver- handlung und konnte mithin nicht befragt werden (KG-act. 26 S. 1). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) F.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung relevante Aus- sagen betreffend die Anweisung zum „Näherheranfahren“ liefern. Da der Un- fall mittlerweile über fünf Jahre zurückliegt, ist jedoch zweifelhaft, inwiefern

Kantonsgericht Schwyz 36 solche Aussagen als glaubhaft einzustufen und darauf abzustützen wäre. Selbst wenn F.________ entlastende Aussagen tätigen würde und verlauten liesse, der Beschuldigte habe ihn nicht angewiesen, würden diese den glaub- haften Aussagen des Beschuldigten sowie dem übrigen Beweisergebnis ent- gegenstehen (vgl. E. 3.j.aa oben). Ein Freispruch des Beschuldigten, der aus- schliesslich auf den Aussagen von F.________ beruhen und die dargelegten glaubhaften Angaben des Beschuldigten sowie die übrigen Beweismittel gänz- lich unberücksichtigt lassen würde, ist in Gesamtwürdigung der Beweislage ausgeschlossen. Überdies wäre der Beschuldigte, wie noch zu zeigen sein wird, selbst dann schuldig zu sprechen, wenn nicht er den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ angewiesen hätte (vgl. E. 5 unten). Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

l) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser als erstellt gilt.

4. a) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Men- schen an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar- auf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

b) Die Vorinstanz führt aus, es treffe zu, dass der Beschuldigte mit der An- weisung zum „Näherrückwärtsfahren“ eine Gefahr geschaffen und aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Anhand der konkreten Umstände habe der Beschuldigte jedoch davon ausgehen dürfen, dass alle anwesenden Mit- arbeiter, mithin auch der Privatkläger, mitbekommen hätten, dass der Chauf-

Kantonsgericht Schwyz 37 feur den Anhänger noch näher an die Laderampe heranfahren werde. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass sich der Anhänger nochmals in Bewe- gung setzen werde. In dieser Situation sei es weder notwendig noch zumutbar gewesen, dass der Beschuldigte dies für die Anwesenden ein weiteres Mal hätte wiederholen müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien daher keine zusätzli- chen Massnahmen seitens des Beschuldigten erforderlich gewesen, weshalb eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu verneinen sei (angef. Urteil E. 3.3.1). Zudem verneint die Vorinstanz die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Der Privat- kläger habe im Wissen darum, dass der Chauffeur nochmals zurücksetzen werde, aus eigenem Antrieb die Ladebrücke betreten und sich somit in den offensichtlichen und grösstmöglichen Gefahrenbereich begeben. Er sei ent- sprechend ausgebildet gewesen, die damit verbundenen Gefahren seien ihm bekannt gewesen und er habe gewusst, dass er die Ladebrücke nicht betreten dürfe, solange der Anhänger nicht definitiv stillstehe. Das Verhalten des Pri- vatklägers sei daher als äusserst aussergewöhnlich zu bezeichnen, weshalb der Beschuldigte mit einem solchen Verhalten eines ordentlich geschulten Mitarbeiters keinesfalls habe rechnen müssen. Die Selbstgefährdung des Pri- vatklägers wiege derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheine und die Anweisung des Beschuldigten zum „Näherheranfah- ren“ vollkommen in den Hintergrund trete. Die Fahrlässigkeit sei somit auch wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit zu verneinen (angef. Urteil E. 3.3.3).

c) Der Beschuldigte macht mit der Auffassung der Vorinstanz geltend, es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor und der Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen. Zudem führt er aus, dass aus seinem Pflichtenheft und seinen Auf- gaben als Leiter des gesamten K.________s keine Zuständigkeit als Verant- wortlicher für den konkreten Ausladevorgang abgeleitet werden könne. Die diesbezüglichen nötigen Untersuchungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Weder der Arbeitsvertrag des Beschuldigten noch sein Pflichtenheft

Kantonsgericht Schwyz 38 oder andere betriebliche Unterlagen seien eingeholt bzw. ediert worden (KG- act. 26/2 Rn. 73–92).

d) Der Privatkläger führt aus, gemäss G.________-interner Arbeitsanwei- sung dürften das Rampentor und das Rolltor erst geöffnet werden, wenn der Auflieger abgehängt und gesichert sei. Diese Vorschrift sei vom Beschuldigten systematisch missachtet worden. Unmittelbar vor dem Unfall habe der Be- schuldigte bei geöffnetem Rampen- und Rolltor mitgeholfen, die Ladungssi- cherungsstange im Anhänger zu entfernen, obwohl der ungesicherte Anhän- ger noch mit der Zugmaschine verbunden gewesen sei. Es sei ihm somit be- wusst gewesen, dass sich zwei ihm unterstellte Mitarbeiter vorschriftswidrig im Gefahrenbereich der Laderampe aufgehalten hätten. Dennoch habe er nichts unternommen, um die Arbeitsanweisung einzuhalten bzw. durchzusetzen. Im Gegenteil: In dieser gefährlichen Situation habe er dem Chauffeur sogar die Anweisung erteilt, den Anhänger in Bewegung zu setzen, ohne Sicherungs- vorkehrungen zu treffen, wodurch er die bereits bestehende Unfallgefahr er- heblich vergrössert habe. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs sei mithin nicht zu verneinen.; Vielmehr habe sich eine bekannte Hauptgefahr realisiert (KG- act. 26/1 Rn. 17–20).

e) aa) Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt denselben objektiven Erfolg voraus wie die vorsätzliche Körperverletzung. Eine Körperverletzung gilt gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB als schwer, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18, E. 2.a). Hinsichtlich des objektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil E. 3.1 und E. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist eine schwere Körperverletzung gegeben und der objektive Tatbestand erfüllt.

Kantonsgericht Schwyz 39 bb) Subjektiv erfordert der Tatbestand Fahrlässigkeit, mithin eine pflichtwid- rige Unvorsichtigkeit. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähig- keiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vor- wurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, da natur- gemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Täter eine Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen kön- nen und müssen. Massstab hierfür ist die Adäquanz: Das Verhalten muss ge- eignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hin- zutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wir- kungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender

Kantonsgericht Schwyz 40 Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur dann zu unterbrechen, wenn diese Zusatzur- sache derart ausserhalb des normalen Geschehensverlaufs liegt bzw. derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Wei- tere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist die Vermeidbarkeit des Er- folgs. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (zum Ganzen: BGer 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

f) aa) Die Vorinstanz unterliess bei der Beurteilung der konkreten Umstän- de und der persönlichen Verhältnisse der angeklagten Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer und Sicherheitsver- antwortlicher sowie seine Berufserfahrung und sein Wissen betreffend die internen Sicherheitsbestimmungen zu berücksichtigen. Sie führt lediglich aus, dass sämtliche Mitarbeiter, mithin auch der Privatkläger, mitbekommen hätten, dass der Chauffeur den Anhänger noch näher an die Laderampe heranfahren werde. In dieser Situation sei es weder notwendig noch zumutbar gewesen, dass der Beschuldigte dies für die anwesenden Mitarbeiter ein weiteres Mal hätte wiederholen müssen (angef. Urteil E. 3.3.1). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt wies der Beschuldigte den Chauffeur an, den Anhänger näher an die Laderampe zu fahren (vgl. E. 3.j.aa). Die Staats- anwaltschaft wirft ihm vor, dass mit dieser Anweisung die Pflicht verbunden gewesen sei, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter die Ladebrücke ver- liessen. Der Beschuldigte war als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher mit den G.________-internen Arbeitsanweisungen „für ein sicheres

Kantonsgericht Schwyz 41 An- und Abhängen eines Sattelschlepper-Aufliegers“ sowie der Winfo- Meldung vom 9. März 2021 vertraut und war verpflichtet, diese Sicherheitsbe- stimmungen selbst einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitar- beitern durchzusetzen. Aus diesen Sicherheitsbestimmungen ergibt sich, dass der Anhänger erst betreten werden darf, wenn er vom Chauffeur zum Entla- den freigegeben wurde oder das Zugfahrzeug nicht mehr vor Ort ist (U- act. 2.2.010/42 und U-act. 8.1.008). Zudem ist erstellt, dass der Privatkläger mithilfe des Beschuldigten und I.________ die Ladungssicherungsstange im Anhänger bereits vor Erteilung der Anweisung zum „Näherheranfahren“ ent- fernte und diesen somit bereits vor der Freigabe durch den Chauffeur betrat (vgl. E. 3.j.cc oben). Als Sicherheitsverantwortlicher und Geschäftsführer hätte der Beschuldigte, unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner Kenntnis der internen Vorschriften sowie seiner Verpflichtung zu deren Einhaltung, die mit der Anweisung zum „Näherheranfahren“ geschaf- fene Gefährdung erkennen können und müssen. Indem er nicht dafür sorgte, dass sämtliche Mitarbeiter die Ladebrücke verliessen, überschritt er die Gren- ze des erlaubten Risikos. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger unter Mit- hilfe des Beschuldigten sich bereits zuvor, entgegen den Sicherheitsvorschrif- ten und ohne Freigabe des Chauffeurs, im Anhänger aufhielt. Indem der Be- schuldigte durch sein Verhalten einen Verstoss gegen die geltenden Sicher- heitsvorschriften begünstigte, war er unter diesen Umständen kurz vor dem Unfall in seiner Stellung als Sicherheitsverantwortlicher umso mehr gehalten, dafür zu sorgen, dass aufgrund der drohenden Gefahrenlage (erneutes Manövrieren des Lastwagens) alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verlies- sen. Der Beschuldigte handelte aufgrund der konkreten Umstände und seinen persönlichen Verhältnissen somit pflichtwidrig. cc) Der Umstand, dass der Privatkläger als ausgebildeter und langjähriger Mitarbeiter wusste, dass der Anhänger nochmals manövrieren werde und dennoch auf die Ladebrücke stand, stellt, unter Berücksichtigung der Mithilfe

Kantonsgericht Schwyz 42 des Beschuldigten bei der vorzeitigen Entfernung der Ladungssicherungs- stange sowie der konkreten Umstände und dessen persönlichen Verhältnis- sen (vgl. E. 4.f.bb oben), keinen derart aussergewöhnlichen Fall von Mitver- schulden dar, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste. Der Privat- kläger hatte sich bereits zuvor unter Mitwirkung des Beschuldigten und in Ver- stoss gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen in den Gefahrenbereich begeben. Durch die Anweisung zum „Näherheranfahren“ vergrösserte der Beschuldigte die Gefahr weiter, ohne sicherzustellen, dass die Anwesenden den Gefahrenbereich verliessen. Dass der Privatkläger sich nach der Entfer- nung der Ladungssicherungsstange weiterhin im Anhänger oder auf der La- debrücke aufhalten würde, lag somit nicht ausserhalb des normalen Gesche- hensverlaufs. Hinzukommt, dass sich nur zwei Monate zuvor ein ähnlicher Unfall in einer anderen G.________-Filiale ereignete, wobei es ebenfalls zu einem Personenschaden kam, weil der Anhänger sich überraschend von der Ladebrücke weg bewegte. Als Sicherheitsverantwortlicher erhielt der Beschul- digte deshalb eine Winfo-Meldung, welche die Sicherheitsbestimmungen nochmals explizit auflistete (U-act. 2.2.10/42). Die Anweisung des Beschuldig- ten an den Chauffeur, nochmals zurückzusetzen, ohne dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verliessen, war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mithin geeignet, den Sturz des Privatklägers herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen. Der Unfall war für den Beschuldigten somit vorhersehbar. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss dafür gesorgt, dass die Mitarbeitende den Gefahrenbereich ver- lassen hätten, wäre der Privatkläger nicht auf die Ladebrücke gestanden und folglich nicht gestürzt. Der Sturz des Privatklägers und seine daraus resultie- renden Verletzungen waren somit vorhersehbar und vermeidbar. dd) Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse verpflichtet war, dafür zu sor- gen, dass die Anwesenden nach seiner Anweisung an den Chauffeur zum

Kantonsgericht Schwyz 43 „Näherheranfahren“ den Gefahrenbereich der Ladebrücke verliessen. Der Beschuldigte handelte somit pflichtwidrig. Der Sturz des Privatklägers und die daraus resultierenden Verletzungen waren vorhersehbar und vermeidbar. Der Privatkläger erlitt durch den Sturz eine schwere Körperverletzung. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte somit schuldig zu sprechen.

5. a) Würde man davon ausgehen, es liesse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ an- wies, wäre das in der Anklage ebenfalls umschriebene Unterlassungsdelikt entsprechend zu prüfen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbe- reich der Ladebrücke verliessen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte.

b) Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlas- sen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglich- keit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garan- tenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Ga- rantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vie-

Kantonsgericht Schwyz 44 ler Rechtsgüter. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; zum Ganzen BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.4).

c) Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher der G.________-Filiale war. Als Sicherheitsverantwortlicher hatte er mithin Über- wachungspflichten, d.h. eine Garantenstellung zur Abwehr bestimmter Gefah- renquellen zum Schutze unbestimmter Rechtsgüter, insbesondere gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern wie dem Privatkläger. Als erstellt gilt zudem, dass der Beschuldigte dem Privatkläger und I.________ beim Ausladen des Anhängers helfen wollte, ihm bewusst war, dass die Ladebrücke zu wenig auflag und der Chauffeur deshalb nochmals manövrieren werde (vgl. E. 3.d.bb oben). Es war ihm somit möglich, dafür zu sorgen, dass sämtliche unterstell- ten Mitarbeiter den Gefahrenbereich der Ladebrücke verlassen hätten. Durch eine solche Massnahme hätte er den Sturz des Privatklägers und die daraus resultierenden Verletzungen abwenden können. Als Sicherheitsverant- wortlicher war er daher verpflichtet, sich darauf zu achten und dafür zu sor- gen, dass alle anwesenden Mitarbeiter diesen Bereich räumten. Der Umstand, dass er nicht gesehen haben will, dass der Privatkläger auf der Ladebrücke stand, ändert nichts an seiner sorgfaltswidrigen Unterlassung. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen ist auf die obigen Ausführungen zum fahrlässigen Tätigkeitsdelikt zu verweisen (vgl. E. 4 oben).

d) Selbst wenn sich nicht erstellen liesse, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ anwies, wäre er dennoch der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig, da er es unterliess, dafür zu sorgen,

Kantonsgericht Schwyz 45 dass sämtliche anwesenden Mitarbeiter den Gefahrenbereich der Ladebrücke verliessen, bevor sich der Anhänger in Bewegung setzte.

6. a) aa) Der Beschuldigte machte sich der schweren fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StGB schuldig. Das De- likt ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 125 Abs. 1 StGB). bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Straf- mass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Verschulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). cc) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es

Kantonsgericht Schwyz 46 aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). dd) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom

E. 12 Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2).

b) aa) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (KG-act. 21). Er ist 61 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder, die er finanziell nicht mehr unterstützen muss (KG-act. 26 S. 2; Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 194 f.). Er arbeitet als Filialleiter bei G.________ und verdient dort monatlich Fr. 10’000.00 netto. Als Vermögenswerte verfügt er über ein Haus, das mit einer Hypothek von Fr. 300’000.00 belastet ist. Weitere Schulden bestehen nicht (Vi-act. 17 Fra- ge/Antwort Nr. 189 ff.). bb) Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt und das Verschulden als gering ein- zustufen ist (vgl. E. 6.c unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als

Kantonsgericht Schwyz 47 angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventive Wirkung zu ent- falten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

c) aa) In objektiver Hinsicht wirkt straferhöhend, dass der Privatkläger schwere Verletzungen erlitt und der Unfall, wäre der Chauffeur nicht sofort wieder vorwärtsgefahren, tödlich hätte ausgehen können. Zudem war der Be- schuldigte offenbar grundsätzlich nicht um die Einhaltung der Sicherheitsvor- schriften an den Laderampen bemüht. Es entsprach der gängigen Praxis, ent- gegen den klaren Vorschriften das „OK“ des Chauffeurs nicht abzuwarten (vgl. E. 3.j.cc oben). Ferner ereignete sich nur zwei Monate vor dem Unfall ein ähnlicher Vorfall in einer anderen G.________-Filiale, weshalb am 9. März 2021 eine interne Winfo-Meldung erging, die erneut auf die Sicherheitsanwei- sungen hinwies und dem Beschuldigten bekannt war (U-act. 2.2.10/42). Der Unfall war somit nicht nur vermeidbar, sondern geschah mit Blick auf die inter- nen Meldungen über frühere Ereignisse auch nicht überraschend. Stark strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger als langjähriger, ausgebildeter Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften kannte und sein Verhalten zum Taterfolg beitrug (wenn auch nicht in einem Umfang, der die Adäquanz der Vorhersehbarkeit unterbricht; vgl. E. 4.f.cc oben). In subjek- tiver Hinsicht mindert die Strafe, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ anwies, um die Gefahr der zu wenig aufliegenden Ram- penblechs zu verringern, und somit in guter Absicht handelte. Ebenso leistete er nach dem Sturz sofort Erste Hilfe, indem er den Privatkläger auf die Lade- rampe zog, zeigte während des Verfahrens Mitgefühl und war sichtlich betrof- fen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht einzustufen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens bis zu

Kantonsgericht Schwyz 48 einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die 1080 Tagessätzen entspricht, festzu- setzen, mithin auf 150 Tagessätze. bb) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafe aus (vgl. KG-act. 21). Seine persönlichen Verhältnisse (vgl. E. 6.b.aa oben) sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Es liegt keine überlange Verfahrensdauer vor und eine beson- dere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe. cc) Insgesamt ergibt dies eine schuldangemessene Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen.

d) Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens 30 Franken und höchsten 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient monatlich Fr. 10’000.00 netto und hat keine Unter- stützungspflichten mehr gegenüber seinen drei Kindern (KG-act. 17 Frage/Antwort Nr. 189 ff.). Als Vermögenswerte verfügt er über ein Haus, das mit einer Hypothek von Fr. 300’000.00 belastet ist. Weitere Schulden beste- hen nicht (KG-act. 17 Frage/Antwort Nr. 189 ff.). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint daher eine Tagessatzhöhe von Fr. 220.00 angemessen.

e) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 220.00 zu bestrafen.

Kantonsgericht Schwyz 49

7. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung wider- legt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzu- beziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 21), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine besonders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Ehefrau und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 6.b.aa oben). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit bedingt aus- zusprechen.

c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem

Kantonsgericht Schwyz 50 Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb keine erhöhte Rückfälligkeits- gefahr zu erkennen ist. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entneh- men. Die Probezeit ist daher am untersten Rahmen festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren angemessen ist.

8. a) Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldig- te ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2021 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 26/1, Rechtsbegehren 3). Bei der Vor- instanz führte der Privatklägervertreter aus, die vollständige Begründung, Be- zifferung und Beurteilung des Zivilanspruchs im Strafverfahren sei unverhält- nismässig aufwendig, zumal der Privatkläger weiterhin Unfalltaggelder bezie- he und auch das Verfahren bei der Invalidenversicherung noch nicht abge- schlossen sei, weshalb auf eine weitergehende Begründung verzichtet werde (Vi-act. 19 Rn. 22). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Privatklä- gervertreter keine weitere Begründung für seine geltend gemachte Zivilforde- rung an (vgl. KG-act. 26/1).

b) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründete oder be-

Kantonsgericht Schwyz 51 zifferte (Art. 126 Abs. 2 lit b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger unterliess die Begründung seiner Zivilklage vollständig, weshalb deren Beurteilung nicht möglich und diese folglich auf den Zivilweg zu verweisen ist.

9. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. bb) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei und auferlegte die Verfah- renskosten dem Staat (angef. Urteil E. IV. 1). Der erstinstanzliche Freispruch ist nicht zu bestätigen und der Beschuldigte ist vollumfänglich schuldig zu sprechen. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4’536.00 wurde nicht beanstandet (vgl. KG-act. 26/2) und erscheint ange- sichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. cc) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungs- forderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 52 Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) be- trägt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehör- de, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Ju- gendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Der Privatklä- gervertreter reichte für seine Aufwendungen während der Untersuchung und dem vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote über Fr. 9’944.70 in- kl. Auslagen und MWST ein (Vi-act. 21). In Anbetracht der vielen Kurzaufwen- dungen, der vierstündigen Hauptverhandlung (Vi-act. 17), der zwölfseitigen Plädoyernotizen (Vi-act. 19) und des übrigen Aufwands erscheint dieses Ho- norar angemessen. Der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren fol- gend hat der Beschuldigte den Privatkläger mit Fr. 9’944.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge obsiegt der Privatkläger mit Ausnahme der gel- tend gemachten Zivilforderung vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme des Antrags betreffend die Zivilforderung voll- umfänglich. Da die Behandlung der Zivilforderung im Vergleich zum Strafpunkt lediglich vernachlässigbaren Aufwand verursacht, rechtfertigt sich die vollständige Auferlegung der Berufungskosten in Höhe von Fr. 5’000.00 zulas- ten des Beschuldigten. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 53 klägervertreter macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarforderung über Fr. 7’998.55 inkl. Auslagen und MWST für 29.3 Stun- den Aufwand geltend (KG-act. 24). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der 14-seitigen Berufungserklärung (KG-act. 6), der 17-seitigen Plädoyernotizen (KG-act. 24/1), der zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 26) und der übrigen Kurzaufwendungen erscheint die geltend ge- machte Honorarforderung von Fr. 7’998.55 angemessen. Der Beschuldigte hat den Privatkläger folglich für dessen notwendige Aufwendungen im Beru- fungsverfahren ausgangsgemäss mit Fr. 7’998.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 54 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. November 2024 (SGO 2024 4) in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben, in der Dispositivziffer 2 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 220.00 bestraft.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.
  4. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwie- sen.
  5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: a) den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 1’536.00 b) den Gerichtskosten Fr. 3’000.00 Total Fr. 4’536.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Kantonsgericht Schwyz 55
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für dessen notwen- dige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 9’944.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für dessen notwen- dige Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgangsgemäss mit Fr. 7’998.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  10. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafre- gister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 4. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 25. November 2025 STK 2025 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. November 2024, SGO 2024 4);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 3. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Be- schuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1): D.________ wird beschuldigt der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB, begangen dadurch, dass er fahrlässig einen Menschen schwer am Kör- per oder an der Gesundheit schädigte, bei folgendem Sachverhalt: Am späteren Nachmittag des 21.05.2021 erreichte die Fahrzeugkombina- tion Sattelschlepper AG xx und Sattel-Sachentransportanhänger AG yy, gelenkt durch F.________, die G.________-Filiale in H.________. Die genannte Fahrzeugkombination wurde durch F.________ rückwärts an die Laderampe Nr. 2 gefahren. Dies, damit die Ladung des Sattel- Sachentransportanhängers AG yy durch die Mitarbeiter der genannten G.________-Filiale, u.a. den Beschuldigten als Geschäftsführer der ge- nannten G.________-Filiale, entladen werden konnte. lm Zuge der Vor- bereitung zur Entladung wurde durch den Privatkläger das Rolltor des Sattel-Sachentransportanhängers AG yy geöffnet und es wurde zusam- men mit anderen Mitarbeitern die Ladungssicherung entfernt. Daraufhin wurde das Rampenblech der Laderampe Nr. 2 derart hingelegt, dass zwischen der Rückseite des Sattel-Sachentransportanhängers AG yy und der Laderampe Nr. 2 eine Ladebrücke zum Entladen von Waren bestand. F.________ wurde durch den Beschuldigten angewiesen, die genannte Fahrzeugkombination näher an die Laderampe Nr. 2 zu manövrieren. Dies deshalb, weil der Sattel-Sachentransportanhänger AG yy noch zu weit von der Laderampe Nr. 2 entfernt war und damit das Rampenblech nur ungenügend, mutmasslich mit einer Überlappung von wenigen Zen- timetern, auf dem Auflieger lag. ln der Folge stellte sich der Privatkläger auf das genannte Rampenblech. lm selben Zeitpunkt manövrierte F.________ die genannte Kombination derart, dass das genannte Ram- penblech den Kontakt zum Sattel-Sachentransportanhänger AG yy verlor und automatisch nach unten wegklappte. ln der unmittelbaren Folge stürzte der Privatkläger in den Abgrund zwischen der Laderampe Nr. 2 und dem Ende des Sattel-Sachentransportanhängers AG yy. Da die ge- nannte Fahrzeugkombination durch F.________ denn auch gleich nach hinten in Richtung Laderampe Nr. 2 manövriert wurde, wurde der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 3 kläger zwischen der Laderampe Nr. 2 und dem Sattel- Sachentransportanhänger AG yy eingeklemmt. Der Privatkläger verletzte sich dabei schwer bzw. lebensgefährlich, er erlitt u.a. ein fulminantes Le- berversagen nach Abdominaltrauma mit orthotoper Lebertransplantation und ein akutes Nierenversagen. Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abla- devorgang und war verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmun- gen selber einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitarbei- tern durchzusetzen. Mit der Anweisung des Beschuldigten an F.________ zum „Näherheranfahren“ war die Pflicht verbunden gewe- sen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbereich, mithin den Bereich der Anpassrampe bzw. das Rampenblech, verlassen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte. Es war für den Be- schuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel-Sachentransportanhängers verschiebt bzw. sogar nach unten wegklappt und dass eine Person – sofern sich diese in diesem Moment auf der Ladebrücke aufhält – in den Spalt zwi- schen Laderampe und Sattel-Sachentransportanhängers hinunterfallen und sich verletzen könnte. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss sicher- gestellt, dass sämtliche anwesende Mitarbeiter die Anpassrampe bzw. das Rampenblech vor dem Rückwärtsmanöver bzw. vor Sicherung des Anhängers nicht betreten hätten, wäre der Privatkläger nicht samt Rampenblech in den Abgrund zwischen der Laderampe und dem Ende des Sattel-Sachentransportanhängers gestürzt und nicht eingeklemmt worden. Die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten ver- hindert werden können. B. Das Bezirksgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 13. November 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’536.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten für Begrün- dung und Ausfertigung des Entscheids);

Kantonsgericht Schwyz 4 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

4. Der Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt E.________ wird aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 10’000.00 entschädigt (in- kl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

5. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. [Rechtsmittel.]

7. [Zustellung.] C. Der Privatkläger meldete am 18. November 2024 gegen dieses Urteil Berufung an und reichte am 20. Februar 2025 die Berufungserklärung ein (KG-act. 1–2 und KG-act. 6). Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte die Staatsanwältin mit, keine Anschlussberufung zu erheben und auf die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung zu verzichten (KG-act. 9). Der Beschuldigte erklärte am 17. März 2025, keine Anschlussberufung zu erheben (KG-act. 10). An der Berufungsverhandlung vom 25. November 2025 stellten die Parteien die folgenden Anträge: (KG-act. 26/1): Anträge Privatkläger (KG-act. 26/1)

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. No- vember 2024 sei in Gutheissung der Berufung vollumfänglich aufzu- heben.

2. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte und Berufungsbeklagte gegenüber dem Privatkläger und Berufungskläger für die Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2021 zu 100 % schadenersatz- und genugtu- ungspflichtig ist. Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Eventualtier sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz

Kantonsgericht Schwyz 5 zurückzuweisen, damit diese den Tatvorwurf gemäss geänderter An- klageschrift erneut prüfen kann.

5. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien die Verfahrens- kosten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, dem Privatklä- ger und Berufungskläger nach Massgabe der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. November 2024 für die Anwaltskosten im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine Anwaltskostenentschä- digung von CHF 2’798.70 sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren vor der Vorinstanz eine solche von CHF 7’146.00 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten und Berufungsbeklagten. Anträge Beschuldigter (KG-act. 26/2)

1. D.________ sei vollumfänglich freizusprechen in Abweisung der Be- rufung von A.________.

2. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter seien allfäl- lige Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. D.________ sei eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestim- mender Höhe (zzgl. MWST) zuzusprechen, basierend auf der nach- zureichenden Honorarnote. Zudem stellte der Verteidiger den prozessualen Antrag, die vom Privatkläger mit der Berufungserklärung eingereichten Beilagen und Beweismittel seien als verspätet aus den Akten zu weisen (KG-act. 26/2 S. 4). Der Privatkläger stellte mit seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, F.________ als Zeugen einzuvernehmen. Dieser sei in der Lage anzugeben, ob der Beschuldigte die geltenden Arbeitsanweisungen eingehalten bzw. kontrolliert und durchgesetzt habe, was für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung relevant sei (KG-act. 6 S. 3). Dem Beweisantrag wurde stattgegeben und F.________ als Zeuge vorgeladen (KG-act. 17 und KG-act. 18). Dieser erschien an der Berufungsverhandlung

Kantonsgericht Schwyz 6 jedoch nicht (KG-act. 26 S. 1). In der Folge bestrafte das Kantonsgericht F.________ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1’000.00 (KG- act. 30). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz führt aus, die Anklageschrift umschreibe den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend konkret. Auch die Sorgfaltspflicht sowie deren Verletzung seien in der Anklageschrift ausreichend klar beschrieben. Dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, trotz seiner Anweisung an den Chauffeur, näher an die Laderampe heranzufahren, nicht sichergestellt zu haben, dass sämtliche Mita- rbeitende den Gefahrenbereich zuvor verlassen hatten. Auf welche Weise der Beschuldigte dies hätte gewährleisten sollen, brauche im Anklagesachverhalt nicht im Detail ausgeführt werden, da die nach der gebotenen Sorgfalt erfor- derliche Handlung nicht so präzise beschrieben werden müsse, um dem An- klagegrundsatz zu genügen. Dies gelte umso mehr, als dem Beschuldigten in der Anklageschrift kein unechtes Unterlassungsdelikt, sondern ein fahrlässi- ges Begehungsdelikt vorgeworfen werde. Allfällige weitere Sachverhaltsele- mente oder Pflichtverletzungen, die über den in der Anklage beschriebenen Vorwurf hinausgehen würden, dürften dem Entscheid hingegen nicht zugrun- de gelegt werden. Dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift insbeson- dere nicht vorgeworfen, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicher- heitsverantwortlicher die Einhaltung konkreter Arbeitsanweisungen nicht kon- trolliert oder nicht durchgesetzt zu haben (angef. Urteil E. 1.1–E. 1.4).

Kantonsgericht Schwyz 7

b) Der Beschuldigte macht auch im Berufungsverfahren geltend, die An- klageschrift verletze das Anklageprinzip. Darin werde lediglich ausgeführt, es sei pflichtwidrig gewesen, nicht dafür zu sorgen, dass niemand das Rampen- blech betrete, bevor der Lastwagen das Rückwärtsmanöver beginne. Zwar lasse sich daraus erkennen, aus welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die Sorgfaltspflichtverletzung und die Vermeidbarkeit des Erfolgs als gegeben erachte. Es fehle jedoch an der Darstellung jener Umstände, aus denen sich die Vorhersehbarkeit des eingetretenen strafrechtlichen Erfolgs ergeben solle. Aufgrund dieser fehlenden Angaben sei der Beschuldigte nicht in der Lage, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, welche die Annahme der Vor- hersehbarkeit begründen sollen (KG-act. 26/2 S. 9–15). Der Beschuldigte bringt weiter vor, ihm werde gemäss Anklageschrift lediglich vorgeworfen, er hätte dafür sorgen müssen, dass der Privatkläger das Rampenblech nicht be- trete. Ein anderes pflichtwidriges Unterlassen werde ihm jedoch nicht zur Last gelegt. Die Anklage verweise vielmehr lediglich auf „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“, was für eine strafrechtliche Verurteilung zu unbestimmt sei. Insbesondere werde ihm weder vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher die Einhaltung konkreter Arbeitsanweisungen nicht kontrolliert oder nicht durchgesetzt, noch dass eine solche Kontrolle den Sturz des Privatklägers hätte verhindern können. Ein Schuldspruch wegen unterlassener Kontrolle oder mangelnder Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften würde das Anklageprinzip somit verletzen (KG- act. 26/2 Rn. 16–19).

c) Der Privatkläger macht zusammengefasst geltend, die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Tätigkeitsdelikt, sondern ein unechtes Unterlassungsdelikt vor. Der Beschul- digte sei nach den G.________-internen Arbeitsanweisungen generell, und nicht nur bei der Erteilung von Anweisungen, verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sowohl das Rampentor als auch das Rolltor des Aufliegers aus-

Kantonsgericht Schwyz 8 schliesslich durch den Chauffeur und nicht durch andere Mitarbeitende geöff- net würden. Hätte der Beschuldigte diese Arbeitsanweisungen befolgt und deren Einhaltung durch die anwesenden Mitarbeitenden kontrolliert, wäre der Unfall nach Auffassung des Privatklägers nicht eingetreten, unabhängig da- von, wer dem Chauffeur die Anweisung zum „Näherheranfahren“ erteilt habe. Der Beschuldigte habe als Geschäftsführer gegenüber seinen Mitarbeitenden eine Garantenstellung eingenommen, aus der sich seine Pflicht zur Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften ergebe. Zwar habe die Staats- anwaltschaft den Wortlaut der G.________-internen Arbeitsanweisungen in der Anklageschrift nicht vollständig wiedergegeben, dies sei nach Ansicht des Privatklägers jedoch nicht erforderlich. Die Anklage halte fest, der Beschuldig- te habe um die „allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen“ beim Abladevor- gang gewusst und sei verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten und deren Befolgung durch seine unterstellten Mitarbeiten- den sicherzustellen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Formulierungen auf die G.________-internen Arbeitsanweisungen bezogen habe. Es sei daher nicht rechtskonform, dass die Vorinstanz die Prüfung einer allfälligen Verletzung dieser Arbeitsanwei- sungen unter Berufung auf das Anklageprinzip unterlassen habe. (KG- act. 26/1 Rn. 2–16).

d) Umstritten ist in Bezug auf die Anklage somit, ob ihr ein Tätigkeits- oder ein Unterlassungsdelikt zugrunde liegt und ob ein allfälliges Unterlassen der Einhaltung und Kontrolle der G.________-internen Arbeitsanweisungen durch den Beschuldigten vom Anklagevorwurf mitumfasst wird. Ebenfalls strittig ist, ob die Formulierung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ dem Ankla- geprinzip genügt und ob die Vorhersehbarkeit der angeklagten Sorgfalts- pflichtverletzung hinreichend konkret umschrieben ist.

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e) aa) Nach dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Ankla- geschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 m.w.H.). bb) Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Darstellung jener Elemente in der Anklageschrift entscheidende Bedeutung zu, aus denen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne vom Art. 12 Abs. 3 StGB geschlossen werden kann. In der Anklage sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, die das inkriminierte Ver- halten als pflichtwidrig unvorsichtig erscheinen lassen. Dabei sind gegebenen- falls die Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgerechte Alter- nativverhalten ergibt, sowie darzulegen, inwiefern der Beschuldigte dagegen verstossen haben soll. Fehlen einschlägige Vorschriften, muss aus der Ankla- geschrift zumindest implizit hervorgehen, welches Verhalten den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätte. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist zudem darzulegen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und hätte vermieden werden können.

Kantonsgericht Schwyz 10 Hierfür genügt die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände. Die persönlichen Verhältnisse sind in der Anklage insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung der dem Beschuldigten obliegenden Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB von Bedeutung sind (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 35). cc) Bei unechten Unterlassungsdelikten muss die Anklageschrift die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind jene Umstände darzulegen, aus denen sich eine Garan- tenpflicht ergibt (Art. 11 Abs. 2 StGB). Zudem muss aus dem Sachverhalt her- vorgehen, welche Handlung der Täter pflichtgemäss hätte vornehmen müs- sen. Objektiv ist der eingetretene Erfolg anzugeben, subjektiv die dazugehöri- gen Wissens- und Willenselemente. Wird dem Beschuldigten ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt vorgeworfen, sind zusätzlich die dafür massgebenden tatsächlichen Umstände darzustellen. Für eine Verurteilung müssen die in der Anklageschrift erhobenen Vorhalte derart ausgestaltet sein, dass sie den Schluss zulassen, das inkriminierte Verhalten sei einem aktiven Tun im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StGB gleichwertig. Insbesondere sind die rechtlichen und faktischen Grundlagen (etwa Normen oder Weisungen) aufzuzeigen, welche die entsprechende Handlungspflicht begründen (Heimgartner/Niggli, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 32). dd) Das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung setzt im Allgemeinen ein aktives Verhalten voraus, das eine Körperverletzung verursacht (Art. 125 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch anerkannt, dass es auch eine Unterlassung sein kann, wenn der Täter einer Rechtspflicht, die sich aus seiner Garantenstellung ergibt, nicht nachgekommen ist. Der Unterschied zwischen der Unterlassung und der Begehung einer Handlung ist jedoch nicht immer leicht erkennbar; oft

Kantonsgericht Schwyz 11 kann man sich fragen, ob man dem Täter vorwerfen muss, auf eine Weise gehandelt zu haben, wie er nicht hätte handeln dürfen, oder nicht gehandelt zu haben, obwohl er hätte handeln müssen. Die Abgrenzung zwischen Hand- lung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Sub- sidiaritätsprinzip vorzunehmen. Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mit- hin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben. Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durch- geführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüp- fungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 m.w.H.).

f) aa) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten insbesondere fol- genden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abla- devorgang und war verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmun- gen selber einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitarbei- tern durchzusetzen. Mit der Anweisung des Beschuldigten an F.________ zum „Näherheranfahren“ war die Pflicht verbunden gewe- sen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbereich, mithin den Bereich der Anpassrampe bzw. das Rampenblech, verlassen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte. Es war für den Be- schuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel-Sachentransportanhängers verschiebt bzw. sogar nach unten wegklappt und dass eine Person – sofern sich diese in diesem Moment auf der Ladebrücke aufhält – in den Spalt zwi- schen Laderampe und Sattel-Sachentransportanhängers hinunterfallen und sich verletzen könnte. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss sicher- gestellt, dass sämtliche anwesende Mitarbeiter die Anpassrampe

Kantonsgericht Schwyz 12 bzw. das Rampenblech vor dem Rückwärtsmanöver bzw. vor Sicherung des Anhängers nicht betreten hätten, wäre der Privatkläger nicht samt Rampenblech in den Abgrund zwischen der Laderampe und dem Ende des Sattel-Sachentransportanhängers gestürzt und nicht eingeklemmt worden. Die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten ver- hindert werden können.“ bb) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Chauffeur ohne ausreichen- de Sicherungsmassnahmen, mithin ohne dafür gesorgt zu haben, dass sämtli- che Mitarbeitende die Anpassrampe bzw. das Rampenblech (nachfolgend: Ladebrücke) verlassen, zum „Näherheranfahren“ angewiesen zu haben. Massgebender Anknüpfungspunkt des angeklagten Sachverhalts ist somit nicht das Unterlassen von Sicherungsmassnahmen, also nicht das Versäum- nis, sicherzustellen, dass alle Mitarbeitende den Gefahrenbereich verlassen, sondern die aktive Handlung in Form der Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“. Die Anklage umschreibt folglich ein fahrlässiges Tätig- keitsdelikt. Mit der Umschreibung, wonach der Beschuldigte als Geschäftsfüh- rer und Sicherheitsverantwortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsan- weisungen beim Abladevorgang gewusst habe und verpflichtet gewesen sei, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten sowie gegenüber seinen unterstellten Mitarbeitenden durchzusetzen, werden jene Bestimmungen ge- nannt, aus denen sich das normgerechte Alternativverhalten ergibt. Die An- klage legt zudem dar, dass der Beschuldigte hätte sicherstellen müssen, dass sämtliche Mitarbeitende den Gefahrenbereich verlassen und bezeichnet damit das Verhalten, das den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätte. Ferner führt die Anklageschrift aus, dass es für den Beschuldigten vorherseh- bar gewesen sei, dass sich die Ladebrücke beim Rückwärtsfahren des Sattel- Sachentransportanhängers (nachfolgend: Anhänger) verschieben oder gar nach unten wegklappen könne und dass eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Ladebrücke befände, in den Spalt zwischen Laderampe und Anhänger fallen und sich dabei verletzen könnte. Schliesslich hält die Anklage fest, dass die schweren Verletzungsfolgen des Privatklägers hätten verhindert

Kantonsgericht Schwyz 13 werden können, wenn der Beschuldigte pflichtgemäss sichergestellt hätte, dass keine Mitarbeitende die Ladebrücke betreten hätten. In diesem Fall wäre der Privatkläger nicht in den Zwischenraum zwischen der Laderampe und dem Anhänger gestürzt und eingeklemmt worden. Die Anklage führt mithin, entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten, genügend klar aus, inwiefern der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für ihn voraussehbar gewesen sei und habe verhindert werden können. Das Anklageprinzip ist im Hinblick auf das umschriebene Tätigkeitsdelikt somit nicht verletzt. cc) Die Anklage hält fest, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher um die allgemein anerkannten Arbeitsanweisun- gen beim Abladevorgang wusste und verpflichtet war, diese Sicherheitsbe- stimmungen selbst einzuhalten sowie gegenüber seinen unterstellten Mitarbei- tenden durchzusetzen. Damit wird eine mögliche Garantenstellung des Be- schuldigten hinreichend deutlich umschrieben. Zudem geht aus der Anklage- schrift hervor, welche gebotene Handlung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, nämlich sicherzustellen, dass sämtliche Mitarbeitende den Gefahrenbe- reich verliessen. Folglich umschreibt die Anklage neben dem Tätigkeitsdelikt der Anweisung zum „Näherheranfahren“ auch ein mögliches unechtes Unter- lassungsdelikt. Sollte sich der Sachverhalt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ nicht erstellen lassen und der Anknüpfungspunkt der Anklage somit nach dem Sub- sidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.e.dd oben) in einem Versäumnis des Beschuldigten liegen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbe- reich verliessen, wäre auch dieses unechte Unterlassungsdelikt vom Anklage- grundsatz erfasst. dd) Zwar hält die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe von den allge- mein anerkannten Arbeitsanweisungen beim Abladevorgang gewusst und sei verpflichtet gewesen, diese Sicherheitsbestimmungen selbst einzuhalten so-

Kantonsgericht Schwyz 14 wie gegenüber seinen unterstellten Mitarbeitenden durchzusetzen. Der durch den Privatkläger geltend gemachte Vorwurf, er sei aufgrund einer unterlasse- nen Kontrolle und Durchsetzung von G.________-interner Sicherheitsbestim- mungen durch den Beschuldigten gestürzt und verletzt worden und die Verlet- zung hätte durch deren Einhaltung verhindert werden können, ergibt sich je- doch nicht aus der Anklage. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer unterlassenen Kontrolle oder Durchsetzung der allgemein anerkannten Ar- beitsanweisungen würde daher das Anklageprinzip verletzen und ist somit im Folgenden nicht zu prüfen. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die in der An- klage aufgeführten „allgemein anerkannten Arbeitsanweisungen“ beim Abla- devorgang bei der Beurteilung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Sorgfaltspflicht- verletzung zu berücksichtigen (vgl. E. 4.f. unten). Der Beschuldigte macht gel- tend, die Umschreibung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ sei für eine strafrechtliche Verurteilung zu unbestimmt. Für die Beurteilung der kon- kreten Umstände und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als Ge- schäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher ist ihm jedoch die Kenntnis sämtlicher relevanter Sicherheitsvorschriften anzurechnen. Die Formulierung „allgemein anerkannte Arbeitsanweisungen“ erweist sich daher für diesen Zweck als ausreichend bestimmt (vgl. E. 4.f. unten). Das Anklageprinzip ist somit nicht verletzt.

g) Der Beschuldigte beantragt ferner, dass die vom Privatkläger mit der Berufungserklärung eingereichten Beilagen und Beweismittel (KG-act. 6/3) als verspätet aus den Akten zu weisen seien (KG-act. 26/2 S. 4). Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Der Privatklä- ger reichte das Bild von Google Street View der Andockstationen 1–4 zusam- men mit der Berufungserklärung ein (KG-act. 6/3). Diese Eingabe erfolgte

Kantonsgericht Schwyz 15 noch vor der Berufungsverhandlung, mithin vor Abschluss des Beweisverfah- rens und war demzufolge nicht verspätet. Der Antrag des Beschuldigten ist deshalb abzuweisen.

2. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesam- ten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belasten- den Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrak- te und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie ge- gebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechen- den Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis-

Kantonsgericht Schwyz 16 senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).

b) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitäts- kriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussage- psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflös- baren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit „hard facts“ verflochten,

d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderun-

Kantonsgericht Schwyz 17 gen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ angewiesen habe, ohne dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeitende die Ladebrücke verlies- sen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte.

a) aa) Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte habe folgenden Rahmensachverhalt bestätigt, der auch mit den Aussagen des Privatklägers sowie der befragten Zeugen übereinstimme: Der Chauffeur F.________ habe den Anhänger am 21. Mai 2021 gegen 16.20 Uhr rückwärts an die Laderampe gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der Beschuldig- te, der Privatkläger sowie die Mitarbeiter I.________ und J.________ bei der Laderampe aufgehalten, um beim Entladen des Anhängers zu helfen. Der Privatkläger habe sich auf der aufgelegten Ladebrücke befunden, als der Chauffeur ein korrigierendes Rückwärtsmanöver eingeleitet habe. Durch eine ruckartige Vorwärtsbewegung des Lastwagenanhängers habe die Ladebrücke ihre Auflage verloren und sei nach unten geklappt, wodurch der Privatkläger zwischen der Laderampe und dem Anhänger eingeklemmt worden sei. Ferner habe der Beschuldigte bestätigt, zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Si- cherheitsverantwortlicher der G.________-Filiale in H.________ gewesen zu sein. In diesem Punkt gelte der Sachverhalt als erstellt. Ebenfalls als erwiesen erachtet die Vorinstanz die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen. Aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Juli 2021 gehe hervor, dass der Privatkläger infolge eines Abdominaltraumas ein fulminantes Leberversagen mit orthotoper Lebertransplantation sowie ein akutes Nieren-

Kantonsgericht Schwyz 18 versagen erlitten habe. Der Sachverhalt sei auch insoweit als erstellt anzuse- hen (angef. Urteil E. 2.2 und E. 2.3). bb) Hinsichtlich der Frage, wer das Rolltor des Anhängers geöffnet, die La- dungssicherungsstange entfernt und die Ladebrücke aufgelegt habe, führt die Vorinstanz aus, es sei auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen I.________ und J.________ in ihren ersten polizeilichen Befra- gungen kurz nach dem Unfall abzustellen. Diese hätten übereinstimmend an- gegeben, das Rolltor des Anhängers sei vom Privatkläger geöffnet worden, nachdem der Chauffeur rückwärts an die Laderampe gefahren sei. Bezüglich der Entfernung der Ladungssicherungsstange sei, nach Würdigung der Aus- sagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Dem- nach habe der Privatkläger die Ladungssicherungsstange unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ bereits entfernt, bevor der Chauffeur die An- weisung erhalten habe, noch etwas weiter zurückzufahren. Der Privatkläger habe sodann selbst bestätigt, die Ladebrücke ausgefahren zu haben, weshalb der Sachverhalt insoweit als erstellt gelte. Zusammenfassend sei somit er- stellt, dass der Privatkläger das Rolltor des Anhängers geöffnet, unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ die Ladungssicherungsstange entfernt und anschliessend die Ladebrücke montiert habe (angef. Urteil E. 2.5.1–E. 2.5.8). cc) Betreffend den Sachverhaltsteil, ob und von wem der Chauffeur ange- wiesen worden sei, den Anhänger näher an die Laderampe zu manövrieren, stellt die Vorinstanz fest, es sei auf das Eingeständnis des Beschuldigten ab- zustellen, wonach er dem Chauffeur die entsprechende Anweisung erteilt ha- be (angef. Urteil E. 2.6.1–E. 2.6.8). dd) Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe bzw. davon habe ausgehen dürfen, dass der Privatkläger die Anweisung an den Chauffeur

Kantonsgericht Schwyz 19 zum „Näherheranfahren“ gehört habe, führt die Vorinstanz aus, es gelte auf- grund der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter als erstellt, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Anweisung zuvorderst auf der La- derampe befunden habe. I.________ habe unmittelbar hinter ihm gestanden, während sich der Beschuldigte etwa einen bis eineinhalb Meter links von bei- den aufgehalten habe. J.________ sei etwas weiter hinten positioniert gewe- sen. Es sei daher davon auszugehen, dass alle drei Männer in einem Umkreis von ein bis zwei Metern vorne bei der Laderampe gestanden seien. Unter die- sen engen räumlichen Verhältnissen sei es kaum vorstellbar, dass allein der Privatkläger die Anweisung nicht gehört habe, zumal selbst J.________, die weiter hinten gestanden sei, diese mitbekommen habe. Entsprechend sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Anweisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ hinreichend laut und deutlich ausgesprochen habe, so- dass sämtliche Anwesende, einschliesslich des Privatklägers, sie wahrge- nommen hätten (angef. Urteil E. 2.7.2). Auch der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch niemand mit dem Ausladen der Ware begonnen habe, ob- schon dies zeitlich möglich gewesen wäre, lasse nur den Schluss zu, dass alle Anwesenden darauf gewartet hätten, bis der Chauffeur den Anhänger noch etwas weiter rückwärts manövrieren würde. Dies spreche zusätzlich dafür, dass auch der Privatkläger die Anweisung wahrgenommen habe. Andernfalls hätte für ihn kein ersichtlicher Grund bestanden, nicht mit dem Entladen zu beginnen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Privatkläger die Anwei- sung des Beschuldigten zum „Näherheranfahren“ gehört habe. Ebenso sei erstellt, dass der Privatkläger sich in der Folge zwar auf der Ladebrücke be- fand, mit dem Entladen jedoch noch nicht begonnen, sondern abgewartet ha- be (angef. Urteil E. 2.7.4).

b) Der Privatkläger macht zum Sachverhalt zusammenfassend geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich nicht erstellen, dass er die Anweisung des Beschuldigten an den Chauffeur zum Rückwärtsfahren

Kantonsgericht Schwyz 20 mitbekommen habe. Ebenso könne die Annahme der Vorinstanz, man habe mit dem Ausladen des Lastwagens zugewartet, weil der Chauffeur noch näher an die Rampe habe heranfahren wollen, nicht bestätigt werden. Nach Auffas- sung des Privatklägers erscheine es vielmehr plausibel, dass der Chauffeur zunächst rückwärts an die Laderampe gefahren, anschliessend angehalten und ausgestiegen sei, um entlang des Aufliegers nach hinten zur Rampe zu gehen. Dort habe ihm der Beschuldigte gesagt, er müsse die Höhe anpassen und den Anhänger noch etwas weiter zurücksetzen. Die übrigen Anwesenden hätten sich währenddessen vermutlich miteinander unterhalten. Es sei daher naheliegend, dass der Privatkläger abgelenkt gewesen sei, als der Beschul- digte dem Chauffeur die Anweisung erteilt habe, noch etwas zurückzufahren. Insgesamt könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Privatkläger die Anweisung des Beschuldigten zum weiteren Rück- wärtsfahren wahrgenommen habe, zumal keine der anwesenden Personen dies bestätigt habe (KG-act. 26/1 Rn. 21–26).

c) Der Beschuldigte führt zum Sachverhalt zusammenfassend aus, der Privatkläger habe das Rolltor des Anhängers geöffnet und die Ladebrücke auf die Ladefläche aufgelegt. In dubio pro reo sei, übereinstimmend mit der Vor- instanz, davon auszugehen, dass der Privatkläger die Ladungssicherheits- stange unter Mithilfe von I.________ und gegebenenfalls des Beschuldigten bereits entfernt habe, als der Chauffeur die Anweisung erhalten habe, noch etwas weiter rückwärtszufahren. In dubio pro reo sei jedoch, entgegen der vorinstanzlichen Annahme, davon auszugehen, dass nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger dem Chauffeur gesagt habe, die Ladebrücke liege zu wenig satt auf und er solle deshalb noch etwas weiter zurückfahren. Allenfalls habe der Privatkläger die Anweisung gemeinsam mit dem Beschuldigten er- teilt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Anweisung sei vom Be- schuldigten ausgegangen, sei klar, dass der Privatkläger sie ebenfalls mitbe- kommen habe. Die Anwesenden hätten nicht mit dem Entladen begonnen, da

Kantonsgericht Schwyz 21 ihnen bewusst gewesen sei, dass der Lastwagen noch weiter zurücksetzen würde. Während dieser Wartephase müsse der Privatkläger überraschend und nur kurzzeitig die Ladebrücke betreten haben. Der Beschuldigte habe dies nicht bemerkt. Andernfalls hätte er umgehend interveniert (KG-act. 26/2 Rn. 20–71).

d) aa) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers, der beiden Zeugen I.________ und J.________ sowie des Chauffeurs F.________ (KG-act. 10.2.001–KG-act. 10.1.004; Vi-act. 17). Überdies liegen objektive Beweismittel, wie insbesondere die G.________- interne Arbeitsanweisung für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattel- schlepper-Anhängers, die Winfo Meldung vom 9. März 2021 sowie die Foto- grafische Tatbestandsaufnahme der Kantonspolizei Schwyz vom 21. Mai 2021 vor (KG-act. 8.1.008; KG-act. 2.2.010/42; KG-act. 8.1.005). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verweigerte der Chauffeur F.________ in seiner polizeilichen Einvernahme die Aussage überwiegend und machte keine Ausführungen zum Kerngeschehen, weshalb auf eine Würdigung seiner Aussagen zu verzichten ist (U-act. 10.1.001; angef. Urteil E. 2.4). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden und nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo- nach bei keinen der einvernommenen Personen eine eingeschränkte Glaub- würdigkeit vorliegt (angef. Urteil E. 2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). bb) Wie sich aus den zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwä- gungen der Vorinstanz ergibt, ist der angeklagte Sachverhalt insoweit als er- stellt zu erachten: Der Chauffeur F.________ fuhr den Anhänger am späteren Nachmittag des 21. Mai 2021 rückwärts an die Laderampe. Zu diesem Zeit- punkt befanden sich der Beschuldigte, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher, sowie der Privatkläger, I.________ und

Kantonsgericht Schwyz 22 J.________ bei der Laderampe, um beim Entladen des Anhängers mitzuwir- ken. Der Beschuldigte stand links, der Privatkläger rechts an der Laderampe und I.________ hinter dem Privatkläger. Dieser öffnete das Rolltor des An- hängers, entfernte unter Mithilfe des Beschuldigten und I.________ die La- dungssicherungsstange und montierte anschliessend die Ladebrücke. In der Folge begab sich der Chauffeur nach hinten zur Laderampe. Da die Ladebrü- cke nicht korrekt auf dem Anhänger auflag, kehrte er nach einer entsprechen- den Anweisung in die Fahrerkabine zurück, um den Anhänger weiter rück- wärts zu manövrieren. Während dieses Rückfahrmanövers befand sich der Privatkläger auf der aufgelegten Ladebrücke. Durch eine ruckartige Vorwärts- bewegung des Anhängers verlor die Ladebrücke ihre Auflage, klappte nach unten und der Privatkläger wurde zwischen der Laderampe und dem Anhän- ger eingeklemmt, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, sie erwägend und ihr beipflichtend, zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. 2.1–2.5.8). Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt strittig, ob und von wem der Chauffeur angewiesen wurde, den Anhänger näher an die Laderampe zu manövrieren, sowie ob der Beschuldigte wusste bzw. davon ausgehen durfte, dass der Privatkläger seine vermeintliche An- weisung an den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ mitbekam. Wie dargelegt, ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die allgemein anerkannten Arbeitsan- weisungen beim Abladevorgang nicht eingehalten respektive durchgesetzt und dadurch die Körperverletzung des Privatklägers herbeigeführt, von der Anklage nicht erfasst (vgl. E. 1 oben). Die diesbezüglichen Aussagen der ein- vernommenen Personen sind jedoch für die Beurteilung der konkreten Um- stände sowie der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die angeklagte Sorgfaltspflichtverletzung von Bedeutung (vgl. E. 4.f unten) und daher im Fol- genden ebenfalls zu würdigen.

Kantonsgericht Schwyz 23

e) aa) Der Beschuldigte führte auf die Frage, wer den Chauffeur zum Rückwärtsfahren angewiesen habe, in seiner ersten polizeilichen Einvernah- me am Unfalltag aus, er habe den Unfall beobachten können, da er daneben gestanden sei und beim Ausladen habe helfen wollen. Der Privatkläger habe das Rolltor des Aufliegers geöffnet, worauf jemand dem Chauffeur gesagt ha- be, er müsse noch näher an die Laderampe fahren und den Auflieger weiter absenken. Wahrscheinlich habe entweder der Privatkläger oder er selbst die- se Anweisung erteilt. Er wisse es jedoch nicht mehr genau (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 5–11). In seiner zweiten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte sowohl auf die offene Frage, ob er sich noch an den Unfall- hergang erinnern könne, als auch auf den Vorhalt, ob er schildern könne, wie der Ablauf gewesen sei, als er dem Chauffeur die Anweisung zum Rückwärts- fahren gegeben habe, dass er selbst den Chauffeur angewiesen habe, noch weiter zurückzufahren. Er habe nicht gesehen, dass sich der Privatkläger auf der Ladebrücke befunden habe. Andernfalls hätte er sofort interveniert (U- act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 3–5). Diese zweite Aussage unterscheidet sich zwar insofern von der ersten, als der Beschuldigte damals noch angab, er sei sich nicht sicher, wer die Anweisung erteilt habe – wahrscheinlich der Pri- vatkläger oder er selbst (U-act. 10.1.002, Frage/Antwort Nr. 11). Bereits in der ersten Einvernahme bestätigte er jedoch, dass die Anweisung entweder von ihm oder vom Privatkläger ausgegangen sei. Zudem erfolgte die Aussage in der zweiten Einvernahme von sich aus, im Rahmen seiner freien Schilderung des Unfallhergangs, und nicht auf gezielte Nachfrage. Ferner ist nicht ersicht- lich, weshalb sich der Beschuldigte in seiner zweiten Einvernahme fälschli- cherweise selbst hätte belasten sollen (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 3). Die Aussage des Beschuldigten, er habe den Chauffeur zum Rückwärtsfahren angewiesen, steht somit im Kern im Einklang mit seiner ersten Aussage. Da er sich damit selbst belastete, erscheint diese Schilderung glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. In seiner vorinstanzlichen Befragung erklärte der Be- schuldigte, entgegen seinen früheren Aussagen, nicht mehr zu wissen, wer

Kantonsgericht Schwyz 24 festgestellt habe, dass der Chauffeur nicht korrekt an die Rampe herangefah- ren sei und wer ihm den Auftrag zum „Näherheranfahren“ erteilt habe. Er führ- te jedoch aus, alle Anwesenden hätten mitbekommen, dass der Chauffeur nochmals zurücksetzen werde (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 199, 211–217). Diese Aussage, die mehr als drei Jahre nach dem Unfall erfolgte, ist ange- sichts der glaubhaften und im Kern konsistenten Aussagen in den ersten bei- den polizeilichen Einvernahmen als Schutzbehauptung zu werten. bb) Betreffend die Frage, ob der Privatkläger die Anweisung an den Chauf- feur zum Rückwärtsfahren mitbekommen habe, führte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Privatkläger davon gewusst habe. Es sei für alle Anwesenden klar gewesen, dass sich der Last- wagen nochmals bewegen werde (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 10 und 25; Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 217). Diese Aussagen erscheinen in sich schlüssig und sind daher als glaubhaft zu erachten. cc) Hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften führte der Be- schuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, der genaue Ablauf des Abladevorgangs sei in einer Arbeitsanweisung detailliert geregelt. Theore- tisch müsste der Chauffeur an der Rampe das „OK“ zum Abladen geben, dies werde in der Praxis jedoch nie so gehandhabt. Wenn der Lastwagen stehe und alles passe, beginne man jeweils mit dem Entladen – so sei es schon immer gemacht worden, obwohl die Vorschrift etwas anderes verlange. Dies müsse künftig geändert werden. Jemand müsse ausdrücklich das „OK“ ertei- len. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, man habe sich grundsätzlich an die Arbeitsanweisungen gehalten, lediglich in einem sehr kleinen Punkt nicht, was zu einer Verkettung unglücklicher Umstände geführt habe. Gemäss Ar- beitsanweisung dürften weder die Ladebrücke noch der Anhänger betreten werden, solange sich der Chauffeur noch im Führerraum befinde. Das Zug- fahrzeug hätte zudem vor dem Abladen abgekoppelt und mit Stützen gesi-

Kantonsgericht Schwyz 25 chert werden müssen (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 20–28, Nr. 36 f.). Damit gab der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme zu, dass beim Ent- laden des Anhängers die Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten wurden, da der Anhänger bereits betreten wurde, bevor der Chauffeur das „OK“ gab. Diese Aussagen, die kurz nach dem Unfall gemacht wurden, wirken ausführ- lich, spontan und selbstkritisch. Sie weisen auf bestehende interne Mängel hin und enthalten konkrete Verbesserungsvorschläge für die Zukunft. Insgesamt sind sie deshalb glaubhaft. In seiner zweiten Einvernahme erklärte der Beschuldigte hingegen, die Arbeit der Mitarbeitenden beginne jeweils erst, wenn der Lastwagen stillstehe. Es gebe regelmässige Winfo-Meldungen, die Hinweise zum korrekten Be- und Entladen sowie zur Handhabung der Laderampe enthalten würden. So sei etwa am 9. März 2021 eine entsprechende Meldung ergangen; ergänzend seien an jeder Laderampe Piktogramme angebracht. Nach dieser Winfo-Meldung seien die Mitarbeitenden erneut instruiert worden, wie das Be- und Entladen ordnungsgemäss auszuführen sei. Der Privatkläger habe diese Instruktion ebenfalls erhalten. Für ihn sei sie jedoch lediglich eine Wiederho- lung gewesen (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 18–19). Der Chauffeur müs- se den Lastwagen freigeben, bevor mit dem Entladen begonnen werde. Mit dem Ausladen dürfe erst gestartet werden, wenn der Sattelzug abgekuppelt und weggefahren sei; dies sei eine klare Weisung, die auch so umgesetzt werde (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 24–27). Seine Aussage aus der ersten Einvernahme, wonach nie auf das „OK“ des Chauffeurs gewartet wer- de, treffe so nicht zu – er sei zum damaligen Zeitpunkt wohl benommen ge- wesen. Die Weisung sei eindeutig: mit dem Abladen dürfe erst begonnen wer- den, wenn das Fahrzeug weggefahren sei (U-act. 10.2.002 Frage/Antwort Nr. 30–34). In der vorinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte weiter aus, es gebe zwei Arten von Chauffeuren: interne und externe. Bei internen G.________-Chauffeuren müsse gewartet werden, bis das Zugfahrzeug weg-

Kantonsgericht Schwyz 26 gefahren sei, da diese mit dem nächsten Schlepper weiterfahren würden. Bei externen Chauffeuren müsse hingegen gewartet werden, bis diese das „OK“ zum Entladen gäben (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 237). Seine frühere Aussa- ge, wonach die Anweisung betreffend das Abwarten auf das „OK“ des Chauf- feurs nie befolgt worden sei, habe er vermutlich im Schock gemacht (Vi- act. 17 Frage/Antwort Nr. 242). Damit widersprechen die Aussagen des Beschuldigten in der zweiten und drit- ten Einvernahme seinen ersten, unmittelbar nach dem Unfall gemachten An- gaben. Während er zunächst einräumte, dass die Sicherheitsanweisungen nicht eingehalten worden seien, behauptete er später, sie seien klar und am Unfalltag auch befolgt worden. Diese späteren Aussagen wirken im Gegen- satz zu den ersten, glaubhaften Schilderungen als Schutzbehauptungen. Es ist nachvollziehbar, dass im betrieblichen Alltag aus Zeitdruck und Routine nicht immer auf das „OK“ des Chauffeurs gewartet wird, insbesondere wenn das Fahrzeug bereits steht. Auch wenn der Unfall für den Beschuldigten si- cherlich belastend war, erscheinen seine ersten Aussagen aufgrund ihres De- tailreichtums und ihrer kritischen Reflexion der Abläufe nicht als unter Schock getätigt und in der Folge falsch. Zudem stimmen sie, wie noch zu zeigen sein wird, mit den glaubhaften Aussagen von I.________ und J.________ am Un- falltag überein (vgl. E. 3.g und 3.h unten). Es ist daher auf die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die späteren Aussagen sind hinge- gen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. dd) Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten dahingehend als glaubhaft, als er selbst den Chauffeur anwies, weiter rückwärtszufahren und davon ausging, dass der Privatkläger diese Anweisung ebenfalls mitbe- kam. Hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Unfaller- eignis ist auf die erste Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach das „OK“ des Chauffeurs nicht abgewartet wurde.

Kantonsgericht Schwyz 27

f) Der Privatkläger erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme, er habe nicht mit dem Chauffeur gesprochen und könne nicht einmal mehr sagen, ob er ihn überhaupt gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob er selbst oder eine andere Person auf der Laderampe dem Chauffeur eine Anweisung erteilt habe (U-act. 10.2.001 Frage/Antwort Nr. 30–34). Auch anlässlich der vor- instanzlichen Befragung gab der Privatkläger an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, weshalb der Chauffeur überhaupt nochmals nach hinten ge- fahren sei. Er habe kein Kommando gehört, wonach der Chauffeur noch wei- ter zurücksetzen solle (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 143 und 148). Zudem wis- se er nicht mehr, wie lange er sich auf der Ladebrücke aufgehalten habe. Al- les sei sehr schnell gegangen (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 151 f.). Der Privat- kläger führte somit aus, er könne sich weder daran erinnern, den Chauffeur gesehen noch mit ihm gesprochen zu haben. Diese Erinnerungslücken sind angesichts der erlittenen, schweren Verletzungen nachvollziehbar. Aufgrund der fehlenden Erinnerungsfähigkeit sind seine Aussagen jedoch nicht als glaubhaft zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

g) aa) Der Zeuge I.________ schilderte in seiner polizeilichen Einvernah- me vom Unfalltag, dass der Privatkläger das Rampentor und das Lastwagen- tor geöffnet habe und anschliessend mit Hilfe von ihm und dem Beschuldigten die Ladungssicherungsstange entfernt habe. Anschliessend sei die Federung des Fahrzeugs heruntergelassen worden, da die Ladefläche noch zu hoch eingestellt gewesen sei. Die Ladebrücke habe vielleicht zwei Zentimeter auf- gelegen. Der Zeuge wisse nicht, ob der Privatkläger mit dem Chauffeur ge- sprochen habe. Er habe jedoch in die Runde gesagt, dass der Anhänger noch weiter zurückfahren müsse. Der Privatkläger habe auf der rechten Seite ge- standen, mit einem Bein im Anhänger und mit dem anderen Bein beim Dämp- fer. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekun- den später hinuntergefallen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 5). Die interne

Kantonsgericht Schwyz 28 Weisung beim Ausladen sei eigentlich, dass man erst in den Anhänger dürfe, sobald der Sattelschlepper abgehängt und weggefahren sei, so habe er es gelernt. Meist sei es jedoch eine stressige Situation, da alle auf die Ware war- ten würden. Wenn der Lastwagen eintreffe, müsse es „Ruckzuck“ gehen (U- act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 10 und 12). Die Aussagen des Zeugen wirken frei, spontan und realitätsnah. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Entla- dung des Anhängers üblicherweise unter Zeitdruck verläuft. Ausserdem liefer- te der Zeuge detaillierte Angaben, wie etwa, dass die Federung herunterge- lassen werden musste und die Ladebrücke möglicherweise zwei Zentimeter aufgelegen habe. Der Zeuge gab zudem zu, dass er sich nicht mehr an alles genau erinnern könne, weshalb er nicht mehr wisse, ob der Privatkläger mit dem Chauffeur gesprochen habe, er habe aber in die Runde gesagt, dass der Anhänger noch weiter zurückfahren müsse. Insgesamt erscheinen die Aussa- gen daher glaubhaft. bb) Bei der Vorinstanz erklärte I.________, der Anhänger sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht entladebereit gewesen, da der Motor noch gelaufen sei. Auf die Frage, weshalb dennoch mit dem Entladen begonnen worden sei, führte er aus, es sei nicht allen Beteiligten ganz bewusst gewesen, ab wann der Lastwagen entladen werden dürfe. Er habe den Eindruck gehabt, die La- debrücke habe korrekt aufgelegen. Weshalb der Chauffeur danach nochmals korrigiert habe, könne er nicht mehr sagen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass jemand dem Chauffeur das Kommando erteilt habe, nochmals zurückzusetzen, weil die Ladebrücke nicht vollständig aufgelegen habe. Ebenso glaube er nicht, dass der Chauffeur nach hinten gekommen sei, bevor der Privatkläger gestürzt sei. Er wisse auch nicht mehr, dass der Privatkläger geäussert habe, der Lastwagen müsse noch weiter zurückfahren (Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 76 und Nr. 80–88). Auf Nachfrage erklärte I.________, dass der Privatkläger wohl gesehen haben müsse, dass die Ladebrücke nicht rich- tig aufgelegen habe, da er sie selbst betätigt habe. Er wisse nicht mehr, ob

Kantonsgericht Schwyz 29 der Privatkläger bemerkt habe, dass der Lastwagen nochmals zurücksetze. Das Ganze sei sehr schnell passiert (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 91–92). Die Ladungssicherungsstange sei vor dem Sturz nicht entfernt worden (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 123). cc) Die zweite Aussage des Zeugen steht in deutlichem Widerspruch zu seinen ersten Aussagen unmittelbar nach dem Unfall. Während er in seiner ersten Einvernahme angab, er habe gemeinsam mit dem Beschuldigten und dem Privatkläger die Ladungssicherungsstange entfernt, die Ladebrücke habe lediglich rund zwei Zentimeter aufgelegen, und er wisse nicht, wer mit dem Chauffeur gesprochen habe, der Privatkläger habe jedoch in die Runde ge- sagt, dass der Lastwagen noch näher an die Laderampe fahren müsse, schil- derte er den Ablauf in der zweiten Einvernahme gänzlich anders. Dort erklärte er, die Ladungssicherungsstange sei vor dem Sturz nicht entfernt worden. Er habe den Eindruck gehabt, die Ladebrücke habe korrekt aufgelegen und er wisse nicht mehr, weshalb der Chauffeur nochmals korrigiert habe. Zudem könne er sich weder erinnern, dass der Chauffeur zur Laderampe gekommen sei, noch, dass jemand ihm eine Anweisung zum Rückwärtsfahren erteilt ha- be. Diese Widersprüche lassen sich teilweise damit erklären, dass die zweite Ein- vernahme mehr als drei Jahre nach der ersten erfolgte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als der frühere Vorgesetzte des Zeugen bei dieser zweiten Einvernahme anwesend war, was die Möglichkeit nahelegt, dass der Zeuge ihn nicht unnötig belasten wollte. Darüber hinaus enthalten die Aussagen der zweiten Einvernahme innere Unstimmigkeiten: So erklärte der Zeuge einer- seits, der Anhänger sei noch nicht entladebereit gewesen, da der Motor noch gelaufen sei, andererseits habe die Ladebrücke bereits richtig aufgelegen, und er wisse nicht, weshalb der Chauffeur nochmals korrigiert habe. Wäre die La- debrücke tatsächlich korrekt aufgelegen, wäre das Korrekturmanöver des

Kantonsgericht Schwyz 30 Chauffeurs nicht erforderlich gewesen und der Unfall wäre nicht geschehen. Die Aussagen des Zeugen I.________s in seiner zweiten Einvernahme bei der Vorinstanz erscheinen daher als nicht glaubhaft. dd) Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen I.________ aus seiner ersten Einvernahme am Unfalltag glaubhaft. Er schilderte dabei, der Privatkläger ha- be auf der rechten Seite der Laderampe gestanden, mit einem Bein im An- hänger und mit dem anderen Bein beim Dämpfer. Er wisse nicht, ob dieser mit dem Chauffeur gesprochen habe. Der Privatkläger habe jedoch in die Runde gesagt, dass der Lastwagen noch weiter zurückfahren müsse. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekunden später hinunterge- fallen. Der Zeuge habe gelernt, dass gemäss interner Weisung das Betreten des Anhängers eigentlich erst erlaubt sei, sobald der Sattelschlepper abge- hängt und weggefahren sei. Die Aussagen der zweiten Einvernahme sind hin- gegen aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

h) aa) Die Zeugin J.________ erklärte in ihrer polizeilichen Einvernahme am Unfalltag, die Männer hätten das Rampentor und das Lastwagentor geöff- net und der Privatkläger habe die Ladebrücke angebracht. Der Chauffeur sei danach zur Laderampe gekommen und man habe ihm mitgeteilt, er müsse den Lastwagen etwas absenken. Anschliessend habe jemand dem Chauffeur gesagt, er müsse noch weiter zurückfahren, da die Ladebrücke zu wenig auf- gelegen habe. Der Chauffeur habe sich seitlich mit den Männern unterhalten (U-act. 10.1.004 Frage/Antwort Nr. 6 und Nr. 24). Weiter führte die Zeugin aus, der Beschuldigte, der Privatkläger und I.________ hätten gemeinsam die Ladungssicherungsstange entfernt, wobei die Caddys nach vorne gedrückt werden mussten (U-act. 10.1.004 Frage/Antwort Nr. 16 f.) Die Zeugin J.________ führte den Geschehensablauf klar und nachvollziehbar aus. Ihre Aussagen enthalten auch Details, wie beispielsweise, dass die Caddys nach

Kantonsgericht Schwyz 31 vorne gedrückt werden mussten, um die Ladungssicherungsstange zu entfer- nen. Insgesamt sind die Aussagen glaubhaft. Hinsichtlich der Frage, wer dem Chauffeur die Anweisung zum Rückwärtsfahren erteilte, lassen sich ihren Aussagen keine konkreten Hinweise entnehmen. Sie führte lediglich aus, dass eine solche Anweisung erteilt worden sei, ohne aber zu sagen, von wem diese gestammt oder mit wem der Chauffeur genau gesprochen habe. bb) Bei der vorinstanzlichen Einvernahme rund drei Jahre nach dem Unfall erklärte J.________, es sei schwierig, sich an den genauen Unfallhergang zu erinnern. Sie schilderte, der Lastwagen sei herangefahren, das Tor sei geöff- net worden und der Privatkläger sei zum Ausladen in den Anhänger gegan- gen. Der Chauffeur habe nochmals korrigieren müssen, die Ladebrücke sei heruntergeklappt und der Privatkläger sei anschliessend hinuntergefallen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 4). Sie sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte dem Chauffeur gesagt habe, er müsse nochmals korrigieren oder ob dies vom Chauffeur selbst ausgegangen sei. Sie wisse, dass der Privatkläger nichts gesagt habe. Dieser habe die Sicherheitsstange entfernt und sei bereits im Anhänger gewesen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 11 und Nr. 17–18). Sie habe mitbekommen, dass der Chauffeur nochmals korrigieren müsse, könne jedoch nicht sagen, ob der Privatkläger dies ebenfalls wahrgenommen habe (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 22–28). Es habe sich um den üblichen Ablauf gehandelt: Der Lastwagen sei herangefahren, das Tor sei geöffnet worden und man habe mit dem Ausladen beginnen wollen (Vi-act. 17, Frage/Antwort Nr. 31). Der Privatkläger sei bereits im Anhänger gewesen, bevor dem Chauf- feur mitgeteilt worden sei, er solle noch weiter zurückfahren (Vi-act. 17, Fra- ge/Antwort Nr. 55). Die Aussagen decken sich im Wesentlichen mit dieser der ersten Einvernahme und enthalten keine Widersprüche im Kerngeschehen. Die Zeugin machte zudem deutlich, wenn sie sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte. Auch diese Aussagen erscheinen daher glaubhaft.

Kantonsgericht Schwyz 32 cc) Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin J.________ glaubhaft. Hin- sichtlich der Frage, wer den Chauffeur zum Rückwärtsfahren anwies, ergibt sich aus ihren Angaben lediglich, dass sie sich daran nicht mehr genau erin- nern kann, die Anweisung jedoch nicht vom Privatkläger ausging. Sie selbst nahm wahr, dass der Chauffeur nochmals zurückfahren werde, sie konnte jedoch nicht sagen, ob der Privatkläger dies ebenfalls bemerkte. Nach ihrer Schilderung entsprach der Ablauf dem üblichen Vorgehen: Der Lastwagen traf ein, das Tor wurde geöffnet und man wollte mit dem Ausladen beginnen.

i) Als objektive Beweismittel liegen insbesondere die fotografische Tatbe- standsaufnahme der Kantonspolizei Schwyz, die G.________-interne „Ar- beitsanweisung für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattelschlepper- Aufliegers“ sowie die G.________-interne Winfo-Meldung vom 9. März 2021 vor (U-act. 8.1.005; U-act. 8.1.008, U-act. 2.2.010/42). Auf der fotografischen Tatbestandsaufnahme ist ersichtlich, dass die Ladebrü- cke auf der rechten Seite der Laderampe (mit Blick in Richtung Anhänger) mittels eines Bedienstabs betätigt wird (U-act. 8.1.005/8). Gemäss den Ar- beitsanweisungen für ein sicheres An- und Abhängen eines Sattelschlepper- Aufliegers installiert der Chauffeur nach dem Absatteln zuerst den Dolly und das Stoppschild. Anschliessend begibt er sich in die Halle, öffnet das Ram- pentor sowie das Rolltor des Aufliegers und positioniert die „Anpassrampe“ korrekt im Auflieger (mindestens 15 cm Überlappung mit dem Auflieger). Erst danach ist der Auflieger für den Verlad freigegeben und darf beladen werden (U-act. 8.1.008 S. 12). In der Winfo-Meldung vom 9. März 2021 wird festgehal- ten, dass es bei mehreren Vorfällen infolge unglücklicher Umstände dazu ge- kommen sei, dass ein bereits abgestellter Anhänger aufgrund einer Manipula- tion am Fahrzeug durch den Chauffeur von der Rampe weggezogen worden sei. Durch die dadurch entstandene Lücke zwischen Laderampe und Anhän- ger sei es zu erheblichen Personenschäden sowie zu Sachschäden gekom-

Kantonsgericht Schwyz 33 men. Um derartige Vorfälle künftig zu vermeiden, dürfe der Anhänger erst be- treten werden, wenn er durch den Chauffeur ausdrücklich zum Entladen frei- gegeben worden sei oder sich das Zugfahrzeug nicht mehr vor Ort befinde. Auf keinen Fall dürfe mit dem Entladen begonnen werden, solange der Chauf- feur noch am Fahrzeug beschäftigt sei (U-act. 2.2.010/42).

j) aa) Betreffend den umstrittenen Sachverhaltsteil, ob und wer den Chauf- feur zum „Näherheranfahren“ anwies, stehen die Aussagen des Beschuldigten denjenigen der Zeugen gegenüber. Der Beschuldigte gab glaubhaft an, er selbst habe den Chauffeur angewiesen, nochmals zurückzusetzen. Demge- genüber erklärte I.________, der Privatkläger habe auf der rechten Seite der Laderampe gestanden. Er wisse zwar nicht, ob dieser mit dem Chauffeur ge- sprochen habe, der Privatkläger habe jedoch in die Runde gesagt, der Last- wagen müsse noch weiter zurückfahren. J.________ wiederum führte aus, der Privatkläger habe nicht mit dem Chauffeur gesprochen. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob der Beschuldigte den Chauffeur angewiesen habe oder ob dieser aus eigener Initiative nochmals zurückgefahren sei (vgl. E. 3.g und 3.h oben). Der Beschuldigte führte zwar glaubhaft aus, er habe den Chauffeur selbst zum Rückwärtsfahren angewiesen, bestritt diese Angabe jedoch in einer späteren Einvernahme wieder (vgl. E. 3.e oben). Weder der Privatkläger noch die bei- den Zeugen bestätigten, dass der Beschuldigte dem Chauffeur die entspre- chende Anweisung erteilte. Aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den ob- jektiven Beweismitteln ergibt sich, dass der Privatkläger die Ladebrücke mit dem Bedienstab auf der rechten Seite der Laderampe bediente und sich dort aufhielt, während der Beschuldigte auf der linken Seite der Laderampe stand (vgl. E. 3.d.bb oben und U-act. 8.1.005/8). Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Chauffeur vor seinem Korrekturmanöver von der Führerkabine zur Laderampe begab (vgl. E. 3.d.bb oben). Da sich die Führerkabine auf der linken Seite der

Kantonsgericht Schwyz 34 Laderampe befindet, liegt es nahe, dass sich der Chauffeur zur linken Seite der Laderampe begab, um mit den Beteiligten zu sprechen und nicht den Umweg über die rechte Seite des Anhängers machte. Damit erscheint es, im Einklang mit den ursprünglichen und glaubhaften Angaben des Beschuldigten, plausibel, dass der Beschuldigte, der sich auf der linken Seite der Laderampe befand, die Weisung zum Rückwärtsfahren erteilte und nicht der Privatkläger, der rechts stand. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Situatio- nen, in denen der Vorgesetzte anwesend ist, dieser die leitende Rolle beim Ausladen übernimmt und dem Chauffeur die Anweisungen erteilt. Diese Sachverhaltsvariante steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen. Gemäss I.________ sagte der Privatkläger lediglich in die Runde, dass der Lastwagen noch näher an die Rampe heranfahren müsse. J.________ führte aus, dass der Privatkläger dem Chauffeur keine Anweisungen erteilte. In Wür- digung der gesamten Beweislage ist daher aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Würdigung der übrigen Beweise als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte dem Chauffeur die Anweisung zum Rück- wärtsfahren erteilte. bb) Hinsichtlich des umstrittenen Sachverhaltsteils, ob der Privatkläger die Anweisung zum „Näherheranfahren“ ebenfalls mitbekam, führte der Zeuge I.________, wie dargelegt, glaubhaft aus, der Privatkläger habe in die Runde gesagt, der Lastwagen müsse noch weiter zurückfahren (vgl. E. 3.g oben). Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin J.________ sowie des Be- schuldigten, dass auch sie die Notwendigkeit eines weiteren Rückwärtsfah- rens mitbekommen haben. Es erscheint daher nicht plausibel, dass ausge- rechnet der Privatkläger dies nicht wahrgenommen haben soll. Mithin ist auch dieser Sachverhaltsteil als erstellt anzusehen. cc) Betreffend die Frage, ob die Sicherheitsbestimmungen beim Unfaller- eignis eingehalten wurden, stehen sich die Aussagen des Beschuldigten, wo-

Kantonsgericht Schwyz 35 nach das „OK“ des Chauffeurs nie abgewartet worden sei, denjenigen der Zeugen gegenüber. I.________ erklärte, der Privatkläger habe auf der rechten Seite gestanden, mit einem Bein im Anhänger und dem anderen beim Dämp- fer. Anschliessend sei er auf die Ladebrücke gestanden und wenige Sekun- den später hinuntergefallen. Er selbst habe gelernt, dass gemäss interner Weisung das Betreten des Anhängers erst erlaubt sei, sobald der Sattel- schlepper abgehängt und weggefahren sei (vgl. E. 3.g oben). Daraus ergibt sich, dass der Privatkläger den Anhänger bereits vor dem Abhängen des Sat- telschleppers und eines allfälligen „OK“ des Chauffeurs betrat. Die Zeugin J.________ schilderte, der Ablauf sei wie immer gewesen: Der Lastwagen sei angekommen, das Tor sei geöffnet worden und man habe mit dem Ausladen beginnen wollen (vgl. E. 3.h oben). Aus ihrer Aussage lässt sich entnehmen, dass normalerweise weder auf das „OK“ des Chauffeurs noch auf das Abhän- gen des Sattelschleppers gewartet wurde. Insgesamt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen, dass beim Unfallereignis das „OK“ des Chauf- feurs nicht abgewartet wurde.

k) aa) F.________ erschien trotz Vorladung nicht an der Berufungsver- handlung und konnte mithin nicht befragt werden (KG-act. 26 S. 1). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) F.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung relevante Aus- sagen betreffend die Anweisung zum „Näherheranfahren“ liefern. Da der Un- fall mittlerweile über fünf Jahre zurückliegt, ist jedoch zweifelhaft, inwiefern

Kantonsgericht Schwyz 36 solche Aussagen als glaubhaft einzustufen und darauf abzustützen wäre. Selbst wenn F.________ entlastende Aussagen tätigen würde und verlauten liesse, der Beschuldigte habe ihn nicht angewiesen, würden diese den glaub- haften Aussagen des Beschuldigten sowie dem übrigen Beweisergebnis ent- gegenstehen (vgl. E. 3.j.aa oben). Ein Freispruch des Beschuldigten, der aus- schliesslich auf den Aussagen von F.________ beruhen und die dargelegten glaubhaften Angaben des Beschuldigten sowie die übrigen Beweismittel gänz- lich unberücksichtigt lassen würde, ist in Gesamtwürdigung der Beweislage ausgeschlossen. Überdies wäre der Beschuldigte, wie noch zu zeigen sein wird, selbst dann schuldig zu sprechen, wenn nicht er den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ angewiesen hätte (vgl. E. 5 unten). Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

l) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt offen, weshalb dieser als erstellt gilt.

4. a) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Men- schen an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar- auf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

b) Die Vorinstanz führt aus, es treffe zu, dass der Beschuldigte mit der An- weisung zum „Näherrückwärtsfahren“ eine Gefahr geschaffen und aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Anhand der konkreten Umstände habe der Beschuldigte jedoch davon ausgehen dürfen, dass alle anwesenden Mit- arbeiter, mithin auch der Privatkläger, mitbekommen hätten, dass der Chauf-

Kantonsgericht Schwyz 37 feur den Anhänger noch näher an die Laderampe heranfahren werde. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass sich der Anhänger nochmals in Bewe- gung setzen werde. In dieser Situation sei es weder notwendig noch zumutbar gewesen, dass der Beschuldigte dies für die Anwesenden ein weiteres Mal hätte wiederholen müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien daher keine zusätzli- chen Massnahmen seitens des Beschuldigten erforderlich gewesen, weshalb eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu verneinen sei (angef. Urteil E. 3.3.1). Zudem verneint die Vorinstanz die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Der Privat- kläger habe im Wissen darum, dass der Chauffeur nochmals zurücksetzen werde, aus eigenem Antrieb die Ladebrücke betreten und sich somit in den offensichtlichen und grösstmöglichen Gefahrenbereich begeben. Er sei ent- sprechend ausgebildet gewesen, die damit verbundenen Gefahren seien ihm bekannt gewesen und er habe gewusst, dass er die Ladebrücke nicht betreten dürfe, solange der Anhänger nicht definitiv stillstehe. Das Verhalten des Pri- vatklägers sei daher als äusserst aussergewöhnlich zu bezeichnen, weshalb der Beschuldigte mit einem solchen Verhalten eines ordentlich geschulten Mitarbeiters keinesfalls habe rechnen müssen. Die Selbstgefährdung des Pri- vatklägers wiege derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheine und die Anweisung des Beschuldigten zum „Näherheranfah- ren“ vollkommen in den Hintergrund trete. Die Fahrlässigkeit sei somit auch wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit zu verneinen (angef. Urteil E. 3.3.3).

c) Der Beschuldigte macht mit der Auffassung der Vorinstanz geltend, es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor und der Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen. Zudem führt er aus, dass aus seinem Pflichtenheft und seinen Auf- gaben als Leiter des gesamten K.________s keine Zuständigkeit als Verant- wortlicher für den konkreten Ausladevorgang abgeleitet werden könne. Die diesbezüglichen nötigen Untersuchungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Weder der Arbeitsvertrag des Beschuldigten noch sein Pflichtenheft

Kantonsgericht Schwyz 38 oder andere betriebliche Unterlagen seien eingeholt bzw. ediert worden (KG- act. 26/2 Rn. 73–92).

d) Der Privatkläger führt aus, gemäss G.________-interner Arbeitsanwei- sung dürften das Rampentor und das Rolltor erst geöffnet werden, wenn der Auflieger abgehängt und gesichert sei. Diese Vorschrift sei vom Beschuldigten systematisch missachtet worden. Unmittelbar vor dem Unfall habe der Be- schuldigte bei geöffnetem Rampen- und Rolltor mitgeholfen, die Ladungssi- cherungsstange im Anhänger zu entfernen, obwohl der ungesicherte Anhän- ger noch mit der Zugmaschine verbunden gewesen sei. Es sei ihm somit be- wusst gewesen, dass sich zwei ihm unterstellte Mitarbeiter vorschriftswidrig im Gefahrenbereich der Laderampe aufgehalten hätten. Dennoch habe er nichts unternommen, um die Arbeitsanweisung einzuhalten bzw. durchzusetzen. Im Gegenteil: In dieser gefährlichen Situation habe er dem Chauffeur sogar die Anweisung erteilt, den Anhänger in Bewegung zu setzen, ohne Sicherungs- vorkehrungen zu treffen, wodurch er die bereits bestehende Unfallgefahr er- heblich vergrössert habe. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs sei mithin nicht zu verneinen.; Vielmehr habe sich eine bekannte Hauptgefahr realisiert (KG- act. 26/1 Rn. 17–20).

e) aa) Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt denselben objektiven Erfolg voraus wie die vorsätzliche Körperverletzung. Eine Körperverletzung gilt gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB als schwer, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18, E. 2.a). Hinsichtlich des objektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil E. 3.1 und E. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist eine schwere Körperverletzung gegeben und der objektive Tatbestand erfüllt.

Kantonsgericht Schwyz 39 bb) Subjektiv erfordert der Tatbestand Fahrlässigkeit, mithin eine pflichtwid- rige Unvorsichtigkeit. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähig- keiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vor- wurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, da natur- gemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Täter eine Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen kön- nen und müssen. Massstab hierfür ist die Adäquanz: Das Verhalten muss ge- eignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hin- zutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wir- kungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender

Kantonsgericht Schwyz 40 Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur dann zu unterbrechen, wenn diese Zusatzur- sache derart ausserhalb des normalen Geschehensverlaufs liegt bzw. derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Wei- tere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist die Vermeidbarkeit des Er- folgs. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (zum Ganzen: BGer 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

f) aa) Die Vorinstanz unterliess bei der Beurteilung der konkreten Umstän- de und der persönlichen Verhältnisse der angeklagten Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer und Sicherheitsver- antwortlicher sowie seine Berufserfahrung und sein Wissen betreffend die internen Sicherheitsbestimmungen zu berücksichtigen. Sie führt lediglich aus, dass sämtliche Mitarbeiter, mithin auch der Privatkläger, mitbekommen hätten, dass der Chauffeur den Anhänger noch näher an die Laderampe heranfahren werde. In dieser Situation sei es weder notwendig noch zumutbar gewesen, dass der Beschuldigte dies für die anwesenden Mitarbeiter ein weiteres Mal hätte wiederholen müssen (angef. Urteil E. 3.3.1). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt wies der Beschuldigte den Chauffeur an, den Anhänger näher an die Laderampe zu fahren (vgl. E. 3.j.aa). Die Staats- anwaltschaft wirft ihm vor, dass mit dieser Anweisung die Pflicht verbunden gewesen sei, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter die Ladebrücke ver- liessen. Der Beschuldigte war als Geschäftsführer und Sicherheitsverant- wortlicher mit den G.________-internen Arbeitsanweisungen „für ein sicheres

Kantonsgericht Schwyz 41 An- und Abhängen eines Sattelschlepper-Aufliegers“ sowie der Winfo- Meldung vom 9. März 2021 vertraut und war verpflichtet, diese Sicherheitsbe- stimmungen selbst einzuhalten und gegenüber seinen ihm unterstellten Mitar- beitern durchzusetzen. Aus diesen Sicherheitsbestimmungen ergibt sich, dass der Anhänger erst betreten werden darf, wenn er vom Chauffeur zum Entla- den freigegeben wurde oder das Zugfahrzeug nicht mehr vor Ort ist (U- act. 2.2.010/42 und U-act. 8.1.008). Zudem ist erstellt, dass der Privatkläger mithilfe des Beschuldigten und I.________ die Ladungssicherungsstange im Anhänger bereits vor Erteilung der Anweisung zum „Näherheranfahren“ ent- fernte und diesen somit bereits vor der Freigabe durch den Chauffeur betrat (vgl. E. 3.j.cc oben). Als Sicherheitsverantwortlicher und Geschäftsführer hätte der Beschuldigte, unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner Kenntnis der internen Vorschriften sowie seiner Verpflichtung zu deren Einhaltung, die mit der Anweisung zum „Näherheranfahren“ geschaf- fene Gefährdung erkennen können und müssen. Indem er nicht dafür sorgte, dass sämtliche Mitarbeiter die Ladebrücke verliessen, überschritt er die Gren- ze des erlaubten Risikos. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger unter Mit- hilfe des Beschuldigten sich bereits zuvor, entgegen den Sicherheitsvorschrif- ten und ohne Freigabe des Chauffeurs, im Anhänger aufhielt. Indem der Be- schuldigte durch sein Verhalten einen Verstoss gegen die geltenden Sicher- heitsvorschriften begünstigte, war er unter diesen Umständen kurz vor dem Unfall in seiner Stellung als Sicherheitsverantwortlicher umso mehr gehalten, dafür zu sorgen, dass aufgrund der drohenden Gefahrenlage (erneutes Manövrieren des Lastwagens) alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verlies- sen. Der Beschuldigte handelte aufgrund der konkreten Umstände und seinen persönlichen Verhältnissen somit pflichtwidrig. cc) Der Umstand, dass der Privatkläger als ausgebildeter und langjähriger Mitarbeiter wusste, dass der Anhänger nochmals manövrieren werde und dennoch auf die Ladebrücke stand, stellt, unter Berücksichtigung der Mithilfe

Kantonsgericht Schwyz 42 des Beschuldigten bei der vorzeitigen Entfernung der Ladungssicherungs- stange sowie der konkreten Umstände und dessen persönlichen Verhältnis- sen (vgl. E. 4.f.bb oben), keinen derart aussergewöhnlichen Fall von Mitver- schulden dar, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste. Der Privat- kläger hatte sich bereits zuvor unter Mitwirkung des Beschuldigten und in Ver- stoss gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen in den Gefahrenbereich begeben. Durch die Anweisung zum „Näherheranfahren“ vergrösserte der Beschuldigte die Gefahr weiter, ohne sicherzustellen, dass die Anwesenden den Gefahrenbereich verliessen. Dass der Privatkläger sich nach der Entfer- nung der Ladungssicherungsstange weiterhin im Anhänger oder auf der La- debrücke aufhalten würde, lag somit nicht ausserhalb des normalen Gesche- hensverlaufs. Hinzukommt, dass sich nur zwei Monate zuvor ein ähnlicher Unfall in einer anderen G.________-Filiale ereignete, wobei es ebenfalls zu einem Personenschaden kam, weil der Anhänger sich überraschend von der Ladebrücke weg bewegte. Als Sicherheitsverantwortlicher erhielt der Beschul- digte deshalb eine Winfo-Meldung, welche die Sicherheitsbestimmungen nochmals explizit auflistete (U-act. 2.2.10/42). Die Anweisung des Beschuldig- ten an den Chauffeur, nochmals zurückzusetzen, ohne dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verliessen, war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mithin geeignet, den Sturz des Privatklägers herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen. Der Unfall war für den Beschuldigten somit vorhersehbar. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss dafür gesorgt, dass die Mitarbeitende den Gefahrenbereich ver- lassen hätten, wäre der Privatkläger nicht auf die Ladebrücke gestanden und folglich nicht gestürzt. Der Sturz des Privatklägers und seine daraus resultie- renden Verletzungen waren somit vorhersehbar und vermeidbar. dd) Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse verpflichtet war, dafür zu sor- gen, dass die Anwesenden nach seiner Anweisung an den Chauffeur zum

Kantonsgericht Schwyz 43 „Näherheranfahren“ den Gefahrenbereich der Ladebrücke verliessen. Der Beschuldigte handelte somit pflichtwidrig. Der Sturz des Privatklägers und die daraus resultierenden Verletzungen waren vorhersehbar und vermeidbar. Der Privatkläger erlitt durch den Sturz eine schwere Körperverletzung. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte somit schuldig zu sprechen.

5. a) Würde man davon ausgehen, es liesse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ an- wies, wäre das in der Anklage ebenfalls umschriebene Unterlassungsdelikt entsprechend zu prüfen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter den Gefahrenbe- reich der Ladebrücke verliessen, bevor sich der Sattelschlepper in Bewegung setzte.

b) Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlas- sen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglich- keit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garan- tenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Ga- rantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vie-

Kantonsgericht Schwyz 44 ler Rechtsgüter. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; zum Ganzen BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.4).

c) Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher der G.________-Filiale war. Als Sicherheitsverantwortlicher hatte er mithin Über- wachungspflichten, d.h. eine Garantenstellung zur Abwehr bestimmter Gefah- renquellen zum Schutze unbestimmter Rechtsgüter, insbesondere gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern wie dem Privatkläger. Als erstellt gilt zudem, dass der Beschuldigte dem Privatkläger und I.________ beim Ausladen des Anhängers helfen wollte, ihm bewusst war, dass die Ladebrücke zu wenig auflag und der Chauffeur deshalb nochmals manövrieren werde (vgl. E. 3.d.bb oben). Es war ihm somit möglich, dafür zu sorgen, dass sämtliche unterstell- ten Mitarbeiter den Gefahrenbereich der Ladebrücke verlassen hätten. Durch eine solche Massnahme hätte er den Sturz des Privatklägers und die daraus resultierenden Verletzungen abwenden können. Als Sicherheitsverant- wortlicher war er daher verpflichtet, sich darauf zu achten und dafür zu sor- gen, dass alle anwesenden Mitarbeiter diesen Bereich räumten. Der Umstand, dass er nicht gesehen haben will, dass der Privatkläger auf der Ladebrücke stand, ändert nichts an seiner sorgfaltswidrigen Unterlassung. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen ist auf die obigen Ausführungen zum fahrlässigen Tätigkeitsdelikt zu verweisen (vgl. E. 4 oben).

d) Selbst wenn sich nicht erstellen liesse, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ anwies, wäre er dennoch der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig, da er es unterliess, dafür zu sorgen,

Kantonsgericht Schwyz 45 dass sämtliche anwesenden Mitarbeiter den Gefahrenbereich der Ladebrücke verliessen, bevor sich der Anhänger in Bewegung setzte.

6. a) aa) Der Beschuldigte machte sich der schweren fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StGB schuldig. Das De- likt ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 125 Abs. 1 StGB). bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Straf- mass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Verschulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). cc) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es

Kantonsgericht Schwyz 46 aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). dd) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom

12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2).

b) aa) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (KG-act. 21). Er ist 61 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder, die er finanziell nicht mehr unterstützen muss (KG-act. 26 S. 2; Vi-act. 17 Frage/Antwort Nr. 194 f.). Er arbeitet als Filialleiter bei G.________ und verdient dort monatlich Fr. 10’000.00 netto. Als Vermögenswerte verfügt er über ein Haus, das mit einer Hypothek von Fr. 300’000.00 belastet ist. Weitere Schulden bestehen nicht (Vi-act. 17 Fra- ge/Antwort Nr. 189 ff.). bb) Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt und das Verschulden als gering ein- zustufen ist (vgl. E. 6.c unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als

Kantonsgericht Schwyz 47 angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventive Wirkung zu ent- falten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

c) aa) In objektiver Hinsicht wirkt straferhöhend, dass der Privatkläger schwere Verletzungen erlitt und der Unfall, wäre der Chauffeur nicht sofort wieder vorwärtsgefahren, tödlich hätte ausgehen können. Zudem war der Be- schuldigte offenbar grundsätzlich nicht um die Einhaltung der Sicherheitsvor- schriften an den Laderampen bemüht. Es entsprach der gängigen Praxis, ent- gegen den klaren Vorschriften das „OK“ des Chauffeurs nicht abzuwarten (vgl. E. 3.j.cc oben). Ferner ereignete sich nur zwei Monate vor dem Unfall ein ähnlicher Vorfall in einer anderen G.________-Filiale, weshalb am 9. März 2021 eine interne Winfo-Meldung erging, die erneut auf die Sicherheitsanwei- sungen hinwies und dem Beschuldigten bekannt war (U-act. 2.2.10/42). Der Unfall war somit nicht nur vermeidbar, sondern geschah mit Blick auf die inter- nen Meldungen über frühere Ereignisse auch nicht überraschend. Stark strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger als langjähriger, ausgebildeter Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften kannte und sein Verhalten zum Taterfolg beitrug (wenn auch nicht in einem Umfang, der die Adäquanz der Vorhersehbarkeit unterbricht; vgl. E. 4.f.cc oben). In subjek- tiver Hinsicht mindert die Strafe, dass der Beschuldigte den Chauffeur zum „Näherheranfahren“ anwies, um die Gefahr der zu wenig aufliegenden Ram- penblechs zu verringern, und somit in guter Absicht handelte. Ebenso leistete er nach dem Sturz sofort Erste Hilfe, indem er den Privatkläger auf die Lade- rampe zog, zeigte während des Verfahrens Mitgefühl und war sichtlich betrof- fen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht einzustufen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens bis zu

Kantonsgericht Schwyz 48 einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die 1080 Tagessätzen entspricht, festzu- setzen, mithin auf 150 Tagessätze. bb) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafe aus (vgl. KG-act. 21). Seine persönlichen Verhältnisse (vgl. E. 6.b.aa oben) sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Es liegt keine überlange Verfahrensdauer vor und eine beson- dere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe. cc) Insgesamt ergibt dies eine schuldangemessene Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen.

d) Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens 30 Franken und höchsten 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient monatlich Fr. 10’000.00 netto und hat keine Unter- stützungspflichten mehr gegenüber seinen drei Kindern (KG-act. 17 Frage/Antwort Nr. 189 ff.). Als Vermögenswerte verfügt er über ein Haus, das mit einer Hypothek von Fr. 300’000.00 belastet ist. Weitere Schulden beste- hen nicht (KG-act. 17 Frage/Antwort Nr. 189 ff.). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint daher eine Tagessatzhöhe von Fr. 220.00 angemessen.

e) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 220.00 zu bestrafen.

Kantonsgericht Schwyz 49

7. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung wider- legt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzu- beziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 21), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine besonders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Ehefrau und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 6.b.aa oben). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit bedingt aus- zusprechen.

c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem

Kantonsgericht Schwyz 50 Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb keine erhöhte Rückfälligkeits- gefahr zu erkennen ist. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entneh- men. Die Probezeit ist daher am untersten Rahmen festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren angemessen ist.

8. a) Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldig- te ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2021 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 26/1, Rechtsbegehren 3). Bei der Vor- instanz führte der Privatklägervertreter aus, die vollständige Begründung, Be- zifferung und Beurteilung des Zivilanspruchs im Strafverfahren sei unverhält- nismässig aufwendig, zumal der Privatkläger weiterhin Unfalltaggelder bezie- he und auch das Verfahren bei der Invalidenversicherung noch nicht abge- schlossen sei, weshalb auf eine weitergehende Begründung verzichtet werde (Vi-act. 19 Rn. 22). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Privatklä- gervertreter keine weitere Begründung für seine geltend gemachte Zivilforde- rung an (vgl. KG-act. 26/1).

b) Privatkläger können ihre zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründete oder be-

Kantonsgericht Schwyz 51 zifferte (Art. 126 Abs. 2 lit b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger unterliess die Begründung seiner Zivilklage vollständig, weshalb deren Beurteilung nicht möglich und diese folglich auf den Zivilweg zu verweisen ist.

9. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. bb) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei und auferlegte die Verfah- renskosten dem Staat (angef. Urteil E. IV. 1). Der erstinstanzliche Freispruch ist nicht zu bestätigen und der Beschuldigte ist vollumfänglich schuldig zu sprechen. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4’536.00 wurde nicht beanstandet (vgl. KG-act. 26/2) und erscheint ange- sichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. cc) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungs- forderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 52 Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) be- trägt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehör- de, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Ju- gendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Der Privatklä- gervertreter reichte für seine Aufwendungen während der Untersuchung und dem vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote über Fr. 9’944.70 in- kl. Auslagen und MWST ein (Vi-act. 21). In Anbetracht der vielen Kurzaufwen- dungen, der vierstündigen Hauptverhandlung (Vi-act. 17), der zwölfseitigen Plädoyernotizen (Vi-act. 19) und des übrigen Aufwands erscheint dieses Ho- norar angemessen. Der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren fol- gend hat der Beschuldigte den Privatkläger mit Fr. 9’944.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge obsiegt der Privatkläger mit Ausnahme der gel- tend gemachten Zivilforderung vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme des Antrags betreffend die Zivilforderung voll- umfänglich. Da die Behandlung der Zivilforderung im Vergleich zum Strafpunkt lediglich vernachlässigbaren Aufwand verursacht, rechtfertigt sich die vollständige Auferlegung der Berufungskosten in Höhe von Fr. 5’000.00 zulas- ten des Beschuldigten. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 53 klägervertreter macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarforderung über Fr. 7’998.55 inkl. Auslagen und MWST für 29.3 Stun- den Aufwand geltend (KG-act. 24). In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der 14-seitigen Berufungserklärung (KG-act. 6), der 17-seitigen Plädoyernotizen (KG-act. 24/1), der zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 26) und der übrigen Kurzaufwendungen erscheint die geltend ge- machte Honorarforderung von Fr. 7’998.55 angemessen. Der Beschuldigte hat den Privatkläger folglich für dessen notwendige Aufwendungen im Beru- fungsverfahren ausgangsgemäss mit Fr. 7’998.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 54 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. November 2024 (SGO 2024 4) in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben, in der Dispositivziffer 2 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 220.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.

4. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwie- sen.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 1’536.00

b) den Gerichtskosten Fr. 3’000.00 Total Fr. 4’536.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Kantonsgericht Schwyz 55

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für dessen notwen- dige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 9’944.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für dessen notwen- dige Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgangsgemäss mit Fr. 7’998.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

10. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafre- gister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 4. März 2026 amu